Zum 01.01.2014 tritt eine weitgehend unbemerkte Änderung im Urheberrecht in Kraft, die für Journalisten die Gefahr erhöht, unwissentlich das Urheberrecht zu verletzen, wenn sie ihre eigenen Arbeiten verwerten.
Schon die bisherige Regelung enthielt eine nicht unerhebliche Gefahr, die neue Regelung erweitert dieses Risiko noch. Gleichzeitig erhalten Verlage weitere Rechte – eine Vertiefung des vom DFJV seit jeher kritisierten verfehlten Leistungsschutzrechts für Presseverleger.
Die neue Regelung findet sich etwas versteckt im „Gesetz zur Nutzung verwaister und vergriffener Werke und einer weiteren Änderung des Urheberrechtsgesetzes“ – die Formulierung als „weitere Änderung“ wird ihrer Bedeutung für Journalisten nicht ansatzweise gerecht. Angesichts der angeregten Diskussion um die Nutzung sog. „verwaister Werke“ entzog sich diese Änderung allerdings weitgehend der Aufmerksamkeit.
Sie betrifft sog. „periodisch erscheinende Sammlungen“. Das sind vor allem Zeitschriften, deswegen ist im Folgenden nur von Zeitschriften die Rede – für andere periodisch erscheinende Sammlungen gilt Gleiches.
Bis einschließlich 31.12.2013 gilt: Erlaubt ein Journalist einer Zeitschrift, sein Werk (also vor allem Texte bzw. Fotos) aufzunehmen und trifft er keine andere Vereinbarung über die Rechte mit der Zeitschrift, darf die Zeitschrift das Werk printmäßig verwerten, und zwar während des ersten Jahres exklusiv, erst danach darf der Journalist das Werk zweitverwerten – aber auch nur, soweit er nicht die Rechte der ersten Zeitschrift verletzt – Vorsicht Falle!
Das soll anhand zweier Beispiele erläutert werden:
1) Der Journalist erlaubt einer Zeitschrift den Abdruck eines Beitrags. Es gibt keine besondere Vereinbarung, welche Rechte bestehen sollen.
Das Gesetz sieht für diesen Fall vor: Während des ersten Jahres nach Erscheinen darf nur die Zeitschrift das Werk printmäßig nutzen. Andere Nutzungsformen – z.B. online – sind davon nicht betroffen (das ändert sich zum 01.01.2014). Das bedeutet: Der Journalist darf also keinem anderen Medium Printrechte einräumen, kann das Werk aber wenigstens online weiter nutzen oder auch einem Medium Online-Rechte einräumen. Will er das Werk zweitverwerten, kann er das daher z.B. in Online-Form tun, nicht aber in Printform.
Nach Ablauf des ersten Jahres wandelt sich das ausschließliche Recht der Zeitschrift in ein einfaches. Das heißt: von nun an darf die Zeitschrift das Werk nicht mehr exklusiv verwenden, der Journalist darf es ebenso printmäßig nutzen wie die Zeitschrift.
Will er das Werk printmäßig zweitverwerten, kann er das tun – aber nur, wenn er dem Zweitverwerter kein Exklusivrecht einräumt. Hier liegt das besondere Risiko, denn wenn er den Beitrag nun einer Zeitschrift zur Verwertung überlässt, ohne etwas anderes zu vereinbaren – weil er es nicht weiß oder weil er es übersehen hat –, geht das Gesetz davon aus, dass er dieser zweiten Zeitschrift ein exklusives Recht einräumt, was er aber gar nicht kann. Damit handelt er rechtswidrig und macht sich schadensersatzpflichtig. Um das zu vermeiden muss er mit der zweiten Zeitschrift klar vereinbaren, dass sie nur ein einfaches Nutzungsrecht hat.
2) Hat der Journalist den Beitrag an mehrere Zeitschriften gesendet, ohne klarzustellen, dass er noch keine Erlaubnis zum Abdruck erteilt – also wie es häufig der Fall ist –, könnte das nach dem Gesetz bedeuten, dass er allen diesen Zeitschriften das ausschließliche Printnutzungsrecht einräumt. Da ein solches ausschließliches Recht nur einmal – es schließt ja andere aus – eingeräumt werden kann, hätte er sich dann schadensersatzpflichtig gemacht. Die weit verbreitete Vorgehensweise von Zeitschriftenjournalisten ist also schon heute schon gefährlich.
Als wäre die bisherige Lage nicht schon kompliziert und für Journalisten belastend genug, verschlechtert sie sich zum 01.01.2014 noch einmal erheblich. Der Gesetzgeber gewährt den Zeitschriftenverlagen dann neben dem Printrecht auch noch ein Online-Recht. Der Journalist darf also – wenn nichts anderes vereinbart ist – sein eigenes Werk während des ersten Jahres auch nicht mehr online verwenden – auch nicht in eigener Sache, auf seiner Website –, und nach Ablauf eines Jahres auch nur, wenn er mit dem Zweitnutzer vereinbart, dass dieser nur ein einfaches Nutzungsrecht hat.
Das bedeutet für Journalisten: Wer mit Zeitschriften arbeitet, muss schon jetzt enorm aufpassen, mit dem 01.01.2014 wird die Gefahr nochmals größer. Der Journalist sollte, wenn er einen Beitrag mehreren Zeitschriften gleichzeitig anbieten will, klarstellen, dass das Angebot noch keine Rechteeinräumung enthält. Wenn er einer Zeitschrift die Nutzung erlauben will, sollte er eine klare Regelung der Rechte anstreben. Oft wird das allerdings nicht möglich sein. Wenn nichts anderes vereinbart ist, bedeutet das, dass eine Zweitverwertung für den Journalisten nur sehr eingeschränkt möglich ist, nämlich erst ein Jahr nach dem ersten Erscheinen und auch nur, wenn dann dem Zweitverwerter gegenüber klargestellt wird, dass dieser nur ein einfaches Nutzungsrecht hat. Ab dem 01.01.2014 gilt das nicht nur für das Printnutzungsrecht, sondern auch für das Onlinenutzungsrecht.
Übrigens: Das Onlinerecht werden die Verlage faktisch kostenlos bekommen. Zwar hat der Journalist nach §§ 32 ff. UrhG einen Anspruch auf angemessene Beteiligung, die bisherige Praxis zeigt jedoch, dass das überwiegend Theorie bleibt.
Haben Sie Fragen zu Ihrer rechtlichen Lage als Journalist? Der DFJV hilft seinen Mitgliedern auch bei Fragen der Rechteeinräumung mit einer kostenfreien, individuellen und zügigen Rechtsberatung (Erstberatung). Außerdem informieren wir Sie stets aktuell über presserechtliche Neuigkeiten. Weitere ausführliche Informationen zu presserechtlichen Themen bieten auch unsere Leitfäden.