Präambel
Professionelles Veröffentlichen beruht auf einer besonderen Sach-, Kommunikations- und Medienkompetenz in Bezug auf zentrale Felder wie bspw. Gesellschaft, Kultur, Medizin, Naturwissenschaften, Politik, Sport, Technik oder Wirtschaft. Qualifizierung und Praxis orientieren sich dabei nachhaltig am normativen Dreieck sach-, medien- und zielgruppengerechten Veröffentlichens. Damit entspricht professionelles Veröffentlichen dem zunehmenden Bedarf an fundierter und verständlicher Information in einer modernen Gesellschaft.
Professionelle Veröffentlichungen genießen daher ein hohes Maß an Glaubwürdigkeit und Vertrauen.
Die Mitglieder des DFJV wollen dieses Vertrauen bewahren und sich auf verbindliche Standards verpflichten, die es erhalten und rechtfertigen. Ziel des Ethik-Kodex ist es daher, dem einzelnen Mitglied seine besondere Verantwortung gegenüber dem Publikum und den einzelnen Mediennutzenden zu verdeutlichen und an die individuelle Verpflichtung zu fachlich fundiertem Veröffentlichen zu appellieren.
Der Ethik-Kodex ersetzt nicht den Presse-Kodex, sondern ist als Ergänzung zu verstehen. Während der Presse-Kodex des Presserates sich vor allem an Redaktionen und Verlage wendet, soll der Ethik-Kodex des DFJV als individualethische Komponente für jedes Mitglied persönlich verbindlich sein.
Verstöße von Mitgliedern gegen den Ethik-Kodex werden vom Vorstand verhandelt. Dieser kann – je nach Schwere des Verstoßes – einen Hinweis oder eine Verwarnung erteilen bzw. das Mitglied aus dem DFJV ausschließen.
Dabei ist es nicht das Ziel des DFJV, seine Mitglieder zu reglementieren. Der Kodex soll vielmehr als Entscheidungshilfe und Leitfaden für ethische Fragestellungen dienen, mit denen professionell Veröffentlichende immer wieder konfrontiert werden. Zudem basiert der Kodex zum großen Teil auf Elementen des Medienrechts, vor allem in den Bereichen der publizistischen Sorgfaltspflicht und des Persönlichkeitsrechts. Eine Orientierung an dem Kodex kann daher dem Mitglied helfen, medienrechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.
Die Grundsätze dieses Kodex gelten für alle Formen professionellen Veröffentlichens wie für Fachbeiträge, Einordnungen, Analysen und
vergleichbare Veröffentlichungsformen, die sich an ein Publikum richten und einen Anspruch auf Sachrichtigkeit erheben.
§ 1 Grundsätze professionellen Veröffentlichens
(1) Die freien Medien erfüllen einen wichtigen Auftrag zur Erhaltung der demokratischen Gesellschaftsstruktur. Sie tragen zum Prozess der öffentlichen und individuellen Meinungsbildung bei und erfüllen somit eine zentrale gesellschaftliche Aufgabe. Damit dieser Auftrag erfüllt werden kann, sind Recherchefreiheit, Informationszugang und der Schutz publizistischer Tätigkeit von zentraler Bedeutung. Aufgrund ihrer gesellschaftlichen Funktion erkennen die Mitglieder ihre besondere Verantwortung gegenüber ihrem Publikum und der Gesellschaft an.
(2) Professionelle Veröffentlichungen dienen der Information und dem Wissenszuwachs. Sie haben wahrheitsgemäß zu erfolgen. Meinungen,
Wertungen und Einordnungen müssen als solche eindeutig zu erkennen sein.
(3) Von der Veröffentlichung betroffene Personen oder Organisationen müssen Gelegenheit haben, sich zuvor im Sinne des „audiatur et altera pars“ („man höre auch die andere Seite“) zu eventuellen Vorwürfen äußern zu können.
(4) Unterläuft einem Mitglied trotz gewissenhafter Recherche ein Fehler, so hat es diesen unaufgefordert und unverzüglich zu berichtigen und darauf hinzuweisen.
(5) Die Mitglieder des DFJV fühlen sich qualitativ hochwertigem Veröffentlichen verpflichtet. Veröffentlichungen, bei denen sensationsheischende Darstellung von Gewalt, Katastrophen, persönlichen Tragödien oder Sexualität zulasten von Sorgfalt und Objektivität im Vordergrund steht, lehnen sie ab.
(6) Beinhaltet die Veröffentlichung Gerüchte, die nicht verifiziert werden können, müssen diese als solche gekennzeichnet werden.
(7) Eine noch größere Sorgfaltspflicht gilt bei besonders sensiblen Themen wie Strafhandlungen oder Gerichtsverfahren. So ist eine namentliche Nennung des Verdächtigen nur in Ausnahmefällen zulässig. Diese Ausnahmen können bei gravierenden Straftaten oder einem besonderen öffentlichen Interesse gelten. Dabei muss das Mitglied eine Vorverurteilung des Beschuldigten vermeiden und auch Entlastendes – soweit zugänglich – vorbringen.
(8) Die Darstellung medizinischer Neuerungen sollte so nüchtern gehalten werden, dass sie bei Patientinnen und Patienten keine daraus folgende unbegründete Hoffnung auf Heilung weckt. Außerdem sollen keine unbegründeten Befürchtungen hinsichtlich einer negativen Entwicklung einer Erkrankung oder einer Krankheit geweckt werden.
(9) Eine besondere Sorgfaltspflicht gilt ebenfalls, wenn über Kapitalmärkte und Finanzprodukte berichtet wird. Mitglieder des DFJV wecken durch ihre Veröffentlichungen keine unrealistischen Gewinnerwartungen oder schüren unangemessene Verlustängste. Sie nutzen Informationen, die sie aufgrund ihrer Veröffentlichungstätigkeit erhalten, nicht zu ihrem eigenen Vorteil, wenn dies als Insiderhandel zu qualifizieren ist.
(10) Die Mitglieder des DFJV achten die Persönlichkeitsrechte Dritter und wägen zwischen deren Schutz und einem eventuell begründeten öffentlichen Interesse genau ab. Ist sich ein Mitglied bei dieser Abwägung unsicher, kann es den DFJV bzw. den beauftragten Anwalt des DFJV um eine Einschätzung des jeweiligen Sachverhalts bitten.
(11) Werden bei der Erstellung von Veröffentlichungen generative KI-Werkzeuge eingesetzt, mindert dies die Sorgfaltspflicht des Mitglieds nicht. Alle Angaben sind auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Ist der KI-Anteil an einer Veröffentlichung unter eigenem Namen substanziell, ist dies gegenüber dem Publikum kenntlich zu machen. Im Hinblick auf Kennzeichnung und Transparenz bei der Erstellung von Inhalten mithilfe von KI ist auch auf die jeweilige Rechtslage zu achten.
§ 2 Recherche
(1) Die Mitglieder des DFJV verpflichten sich zu umfassender und sorgfältiger Recherche.
(2) Wenn auf der Grundlage von PR-Material veröffentlicht wird, muss dieses als solches gekennzeichnet werden. Dies gilt auch für Bild- und Tonmaterial, das von PR-Stellen zur Verfügung gestellt wird. Bei der Verwendung von PR-Material ist die vom Eigeninteresse bestimmte Motivation des Urhebers zu beachten und entsprechend zu hinterfragen.
(3) Recherchequellen sind, soweit sie nicht die Anonymität einer Informantin bzw. eines Informanten gefährden, dem Rezipierenden in der Veröffentlichung zu nennen. Nur so kann die Einschätzung des Mitglieds von seinem Publikum nachvollzogen und hinterfragt werden.
§ 3 Unabhängigkeit professionellen Veröffentlichens
(1) Veröffentlichungen sind in erster Linie ihren Rezipientinnen und Rezipienten verpflichtet. Sie sind unabhängig von Werbekunden, Auftraggebern und PR-Maßnahmen. Organisationsnahe Veröffentlichungen legen Interessen und Auftraggeberschaft offen.
(2) Eigene fachliche, wirtschaftliche oder institutionelle Interessen, die für das Verständnis und die Einordnung einer Veröffentlichung erheblich sein können, sind offenzulegen.
(3) Um ihre redaktionelle Unabhängigkeit zu gewährleisten, sollen Mitglieder oder ihre auftraggebenden Medien anfallende Kosten (z. B. Reisekosten) selbst tragen.
(4) Veröffentlichungstätigkeit und Akquise finanzieller Mittel sind streng voneinander zu trennen.
(5) Mitglieder können gleichzeitig PR-, Sponsoring- und andere Aufträge annehmen. Sie sind sich jedoch darüber im Klaren, dass sie zwischen PR-Tätigkeit und unabhängigem, professionellem Veröffentlichen strikt trennen und Interessenkonflikte transparent machen müssen.
(6) Wirtschaftliche Abhängigkeiten wie Sponsoring, Affiliate-Vereinbarungen oder bezahlte Kooperationen sind bei der jeweiligen Veröffentlichung unmittelbar kenntlich zu machen. Die Kennzeichnung muss für das Publikum ohne besonderen Aufwand erkennbar sein.
§ 4 Eintritt für die Medienfreiheit
(1) Die Mitglieder des DFJV garantieren die Anonymität ihrer Informantinnen und Informanten und schützen diese somit vor eventuellen Sanktionen.
(2) Dieser Informantenschutz ist wesentlicher Bestandteil der in Artikel 5 des Grundgesetzes garantierten Pressefreiheit. Die Mitglieder des DFJV verpflichten sich, gegen jegliche Bestrebungen, diesen Informantenschutz auszuhöhlen, vorzugehen.
(3) Sollten Mitglieder des DFJV bei ihrer Veröffentlichungstätigkeit behindert werden, so können sie dies dem DFJV mitteilen, der dagegen – soweit möglich – medienpolitisch und/oder juristisch vorgeht.
§ 5 Sanktionen des DFJV bei Verstößen gegen den Ethik-Kodex
(1) Alle Vorgänge, bei denen der Verdacht besteht, dass Mitglieder des DFJV gegen den Ethik-Kodex verstoßen haben, können dem Vorstand zur Verhandlung vorgelegt werden. Das Mitglied hat die Möglichkeit, sich zu den Vorwürfen zu äußern.
(2) Stellt der Vorstand einen geringfügigen Verstoß fest, der nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen wurde, so spricht er gegenüber dem Mitglied einen nicht-öffentlichen Hinweis aus, verbunden mit einer Begründung und Vorschlägen, wie zukünftige Verstöße vermieden werden können.
(3) Bei einem erheblichen Verstoß kann der Vorstand eine Verwarnung gegen den Verursacher aussprechen. Zusätzlich zu der Verwarnung ist der oder dem Betroffenen das Fehlverhalten zu erläutern und zu erklären, wie die Folgen des Fehlverhaltens zu beheben sind. Weiterhin behält sich der Vorstand vor, den Vorgang an den Presserat weiterzuleiten.
(4) Kommt es zu wiederholten Verstößen durch ein Mitglied oder weigert sich das Mitglied, der Sanktion Folge zu leisten, kann der Vorstand dieses vom DFJV ausschließen.