Das oberste Gebot der Medienpolitik des DFJV ist die unabhängige Berichterstattung und die uneingeschränkte Berufsausübung der Journalisten zu festigen und zu stärken, um ihre öffentliche Aufgabe zu wahren.
Demokratie in den Medien bedeutet, dass die in Deutschland und in Europa herrschende Interessenvielfalt auf allen Gebieten in den Medien repräsentiert wird. Ansichten und Meinungen sollten nicht im Konformitätsdruck oder durch Political Correctness verdrängt werden, sofern sie ethisch akzeptabel sind. Eine Strafe für Meinungsäußerungen, jede Zensur oder Einschränkung der Informationsfreiheit sind unzulässig.
Die Privilegien der Journalisten gehören zu den zentralen Errungenschaften einer Demokratie. Sie sind zu bewahren und gegenüber Angriffen und Versuchen der Einschränkung zu verteidigen. Die bestehenden Privilegien sind Abwehrrechte gegenüber dem Staat, nicht gegenüber anderen Privaten. Alle Rechte, mit Ausnahme des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der inneren und äußeren Sicherheit, sind der Pressefreiheit nachzuordnen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt das Recht am eigenen Bild, die Ehre, den eigenen Namen und das Recht am Unternehmen. Vermeintliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit dürfen nicht als Vorwand zur Einschränkung der Medienfreiheit durch den Staat herangezogen werden.
Der DFJV erkennt an, dass die Regelung des Presserechts Ländersache ist und seit der Förderalismusreform zum 01. September 2006 die Möglichkeit eines Presserechtsrahmengesetzes gem. Art. 75 Abs. 1 Nr. 2 GG a. F. nicht mehr möglich ist.
Der DFJV betont den hohen Wert des Auskunftsrechts gegenüber dem Staat. Wir fordern eine gesetzliche Klarstellung, dass Auskunftsrechte auch für Unternehmen in Staatshand gelten. Die Existenz des Informationsfreiheitsgesetzes, welches der DFJV ausdrücklich begrüßt, darf nicht zu einer Benachteiligung der Auskunftsrechte von Journalisten nach den Landespressegesetzen führen. Dies gilt insbesondere für die Gebührenpflicht, die für Presseauskünfte nicht gilt. Außerdem setzt sich der DFJV für eine Verbesserung der rechtlichen Grundlagen zum Informationszugang bei Behörden ein.
Wir unterstreichen das Zeugnisverweigerungsrecht der Journalisten, demzufolge Informanten in Strafverfahren gem. § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO bzw. in Zivilverfahren gem. § 383 ZPO vor Gericht nicht preisgegeben werden müssen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn es sich um Dienstgeheimnisse oder Betriebsgeheimnisse handelt. Auch das Beschlagnahmeverbot für selbstrecherchiertes Material wie Schriftstücke, Datenträger o. Ä. nach § 97 Abs. 5 StPO muss geschützt werden.
Von besonderer Wichtigkeit ist auch die „innere Pressefreiheit“. Journalisten dürfen in ihrer redaktionellen Arbeit nicht von unternehmerischen Interessen abhängig sein. Der DFJV begrüßt daher Redaktionsstatuten in Verlagen und Sendern, die diese Unabhängigkeit auf ein solides Fundament stellen und nach diesen Prinzipien arbeiten.
Auskunftsrechte weiterhin gebührenfrei
Der Deutsche Fachjournalisten-Verband fordert, dass auch nach Einführung des primär für Bürgeranfragen gedachten Informationsfreiheitsgesetzes die vorrangige gesetzliche Grundlage für journalistische Anfragen die Landespressegesetze sind. Wir betonen, dass sich die Gebühren nach § 1 Abs. 1 der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) auf Amtshandlungen nach dem Informationsfreiheitsgesetz beziehen, nicht auf Auskünfte, die nach den Landespressegesetzen kostenfrei zu erteilen sind.
Auskunftsrechte gegenüber Unternehmen der öffentlichen Hand
Wenn sich die Bundesregierung oder die Bundesländer privatwirtschaftlich betätigen, indem sie GmbHs oder AGs gründen, so verwenden sie Mittel der Steuerzahler. Die Gemeinschaft hat daher Anspruch auf Information.
Das Auskunftsrecht muss daher auch uneingeschränkt gegenüber Unternehmen gelten, die sich überwiegend oder ausschließlich in öffentlicher Hand befinden. Obwohl bereits mehrere Gerichtsurteile diese Haltung bestätigt haben, ist die Informationspolitik solcher Unternehmen häufig noch von starker Intransparenz geprägt. Es ist in den Landespressegesetzen klarzustellen, dass auch das Bankgeheimnis bei öffentlich-rechtlichen Finanzinstituten abzustufen ist, soweit das öffentliche Interesse an Antworten besteht.
Sichere Recherche bei Privaten
Der Deutsche Fachjournalisten-Verband billigt, dass die Privatsphäre dem Presserecht vorgeht. Einzelne Aspekte sind jedoch noch unzureichend geklärt. So sind Journalisten explizit vom Stalking-Bekämpfungsgesetz und damit vom § 238 StGB auszunehmen. Hartnäckiges Recherchieren, wozu auch die wiederholte Aufforderung eines Betroffenen zur Stellungnahme gehört, könnte sonst von Gerichten als Stalking interpretiert werden.
Weiterhin sind Journalisten gesetzlich von der Vermutung rechtswidriger Spam-Mails freizustellen, soweit E-Mails aus Gründen der Recherche versendet werden.
Schließlich fordert der Deutsche Fachjournalisten-Verband eine klarere rechtliche Abgrenzung zwischen Privatsphäre und öffentlichem Leben bei Politikern. Soweit das Privatleben von Politikern ihre öffentliche Aufgabe beeinträchtigt, muss die Berichterstattung zweifelsfrei gestattet sein.
Straffreiheit bei Verletzung von Dienstgeheimnissen
Zwar ist die Veröffentlichung von Dienstgeheimnissen seit 1973 für Journalisten straffrei. Bei dieser Regelung kann es sich jedoch nur um ein Lippenbekenntnis handeln, denn wenn auch der Abdruck von Dienstgeheimnissen straffrei ist, haben die Strafverfolgungsbehörden eine Hintertür offen gelassen, indem sie den Tatbestand der „Beihilfe zur Verletzung“ von Dienstgeheimnissen konstruiert haben.
Mit Inkrafttreten des „Gesetzes zur Stärkung der Pressefreiheit im Straf- und Strafprozessrecht (PrStG)“ wurde zum 1. August 2012 diese Hintertür geschlossen. Eine wichtige Neuerung besteht darin, dass die Rechtswidrigkeit der Beihilfe zum Geheimnisverrat für Medienangehörige in § 353b StGB ausgeschlossen wird, sofern sich die Medienangehörigen darauf beschränken, geheimes Material entgegenzunehmen, auszuwerten oder zu veröffentlichen.