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Interessen­vertretung

Medienpolitik

Der Deutsche Fachjournalisten-Verband versteht sich als Interessenvertretung und Dienstleister für seine Mitglieder. Die wichtigste Leitlinie unserer Arbeit sind Ihre Interessen. Unsere Grundprinzipien sind Weitsicht und Nachhaltigkeit. Auf dieser Basis können wir am besten unsere Ziele verfolgen: journalistische Qualität sichern, Medienpolitik vorantreiben und zu einem positiven Bild unserer Branche in der Öffentlichkeit beitragen.

Bei unserer Arbeit setzen wir auf Realismus und Pragmatismus. Wo immer es geht, suchen wir die Zusammenarbeit – und nicht die Konfrontation. Wenn inhaltlich vertretbar, kooperieren wir mit Parteien und anderen Interessengruppen, um in der Medienpolitik etwas zu bewegen. Dabei interessieren uns vor allem folgende Fragen: Wo lassen sich neue Chancen für Fachjournalistinnen und -journalisten entdecken? Wie lassen sich ihre beruflichen, rechtlichen und sozialen Interessen am besten vertreten? Und wie können wir die Arbeitsmarktentwicklung unserer Branche am besten fördern? Eine Zusammenfassung unseres medienpolitischen Programms finden Sie hier:

Medien- und Pressefreiheit

Das oberste Gebot der Medienpolitik des DFJV ist die unabhängige Berichterstattung und die uneingeschränkte Berufsausübung der Journalistinnen und Journalisten zu festigen und zu stärken, um ihre öffentliche Aufgabe zu wahren.

Demokratie in den Medien bedeutet, dass die in Deutschland und in Europa herrschende Interessenvielfalt auf allen Gebieten in den Medien repräsentiert wird. Dabei ist die Pressefreiheit ist eines der wichtigsten Grundrechte für die Erhaltung der Demokratie. Artikel 5 Abs. 1 S. 2 GG schützt dabei alle mit der Pressearbeit zusammenhängenden Tätigkeiten, somit alle Tätigkeiten unserer Mitglieder. Dadurch wird abgesichert, dass Bürger sich informieren und sich eine eigenständige Meinung bilden können.

Die Privilegien der Journalistinnen und Journalisten gehören zu den zentralen Errungenschaften einer Demokratie. Sie sind zu bewahren und gegenüber Angriffen und Versuchen der Einschränkung zu verteidigen. Die bestehenden Privilegien sind grundsätzlich als Abwehrrechte gegenüber dem Staat ausformuliert, nicht gegenüber anderen Privaten. Alle Rechte, mit Ausnahme des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der inneren und äußeren Sicherheit, sind der Pressefreiheit nachzuordnen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt unter anderem das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das Recht am eigenen Bild, die Ehre, das eigene gesprochene Wort, die Privat- und Intimsphäre sowie den eigenen Namen und das Recht am Unternehmen. Vermeintliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit dürfen nicht als Vorwand zur Einschränkung der Medienfreiheit durch den Staat herangezogen werden.

Der DFJV betont den hohen Wert des Auskunftsrechts gegenüber dem Staat. Medien haben Auskunftspflichten gegenüber der öffentlichen Hand sowie gegenüber Unternehmen, die mehrheitlich im Eigentum der Öffentlichen Hand stehen. Für Kommunen und Landesbehörden ist dies in den Pressegesetzen der Länder geregelt, gegenüber dem Bund ergibt sich dies direkt aus Artikel 5 Abs. 1 S. 2 GG. Hierbei setzt sich der DFJV für eine Verbesserung der rechtlichen Grundlagen zum Informationszugang bei Behörden ein.

Wir unterstreichen das Zeugnisverweigerungsrecht der Journalistinnen und Journalisten, demzufolge Informanten in Strafverfahren gem. § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO bzw. in Zivilverfahren gem. § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO vor Gericht nicht preisgegeben werden müssen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn es sich um Dienstgeheimnisse oder Betriebsgeheimnisse handelt. Auch das Beschlagnahmeverbot für selbstrecherchiertes Material wie Schriftstücke, Datenträger o. Ä. nach § 97 Abs. 5 StPO muss geschützt werden.

Von besonderer Wichtigkeit ist auch die „innere Pressefreiheit“. Journalistinnen und Journalisten dürfen in ihrer redaktionellen Arbeit nicht von unternehmerischen Interessen abhängig sein. Der DFJV begrüßt daher Redaktionsstatuten in Verlagen und Sendern, die diese Unabhängigkeit auf ein solides Fundament stellen und nach diesen Prinzipien arbeiten.

Generell beobachtet der DFJV gesetzliche Neuerungen, die Einfluss auf die Medien- und Pressefreiheit haben, kritisch und genau – so auch das am 2. Juli 2023 in Kraft getretene, neue Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG). Das „Whistleblower-Gesetz“ soll Arbeitnehmende vor rechtlichen oder beruflichen Konsequenzen schützen, wenn sie Missstände in Unternehmen oder öffentlichen Stellen aufdecken. Es bleibt jedoch fraglich, ob das neue Gesetz den Schutz von Whistleblowern tatsächlich nachhaltig stärkt und nun vermehrt Missstände gemeldet werden. Der erhoffte Schutz für Whistleblower bleibt trotz langen Wartens auf das Gesetz nämlich deutlich hinter den Erwartungen zurück – im Bereich der anonymen Hinweisgebung, der Wartefristen, bevor Whistleblower an die Öffentlichkeit gehen und sich somit an die Medien wenden dürfen, und des Anwendungsbereiches des Gesetzes (lesen Sie dazu auch den Beitrag von Rechtsanwalt Christian Solmecke in unseren News). Der DFJV fordert im Bereich des Hinweisgeberschutzes eine klar verständliche, transparente Gesetzgebung, welche Informantinnen und Informanten von Medienschaffenden ausreichende und umfassende Sicherheit bietet und somit den Quellenschutz stärkt.

Das Europäische Medienfreiheitsgesetz

Das Europäische Medienfreiheitsgesetz ist am 7. Mai 2024 in Kraft getreten. Die EU nennt die neue Verordnung einen beispiellosen Schutzrahmen, der den Pluralismus und die Unabhängigkeit der Medien schützen soll. Anhand der aktuellen Fassung des Textes lässt sich gut ablesen, ob dieses Vorhaben gelungen ist. (Lesen Sie dazu in der Folge einen Überblick von Rechtsanwalt Christian Solmecke aus der Kanzlei WBS.LEGAL. Stand: 24.06.2024).

Bereits im Jahr 2021 hieß es von Seiten der EU, es brauche ein europäisches Gesetz zum Schutz der Unabhängigkeit der Medien sowie der freien Journalistinnen und Journalisten. Mitauslöser hierfür waren zahlreiche Eingriffe in die Berichterstattung, wie sie beispielsweise in Ungarn, aber auch Polen und Rumänien zuletzt vermehrt beobachtet wurden.

Am 16. September 2022 hat die EU-Kommission schließlich einen Vorschlag für ein neues europäisches Medienfreiheitsgesetz, auch European Media Freedom Act (EMFA) genannt, angenommen und der Öffentlichkeit vorgelegt. Nach einer Abstimmung am 13. März, mit 363 Ja-Stimmen, 92 Nein-Stimmen und 65 Enthaltungen wurde die Verordnung im Europäischen Parlament angenommen, und trat am 7. Mai in Kraft.

Die Ziele der Verordnung sind vielfältig: Journalistinnen und Journalisten sollen effektiv vor politischer Einflussnahme und Überwachung geschützt, die Transparenz der öffentlich-rechtlicher Medien erhöht und nicht zuletzt Einschränkungen der Meinungsfreiheit auf großen Plattformen wie X oder Facebook verhindert werden. Die Verordnung richtet sich vor allem an Behörden und öffentliche Stellen, soll aber im Ergebnis die Stellung von Journalistinnen und Journalisten umfassend verbessern.

Der Schutz vor Überwachung und seine Ausnahmen

Ein zentrales Anliegen der Verordnung ist der Schutz von Medienschaffenden vor politischer Einflussnahme und Überwachung. Bereits im Kommissionsentwurf sah Art. 4 EMFA vor, dass Journalistinnen und Journalisten sowie ihre Familienangehörigen vor Inhaftierung, Sanktionierung, Abhören, Überwachung, Durchsuchung und Beschlagnahme oder Untersuchung bewahrt werden, wenn sie ihre Quellen schützen. Dieser Schutz ist an einigen Stellen erweitert worden: Neben den bereits zuvor genannten Personen sind nun auch jene geschützt, die mit Medienschaffenden in einer beruflichen Beziehung stehen – einschließlich gelegentlicher Kontakte. Neben der verbotenen „Spähsoftware“ sind nun generell „jegliche Überwachungsmaßnahmen oder Überwachungstechnologien in Geräten oder Maschinen“ von Mediendiensteanbietern, Angehörigen sowie Kolleginnen und Kollegen verboten. Dies umfasst nicht nur den unmittelbaren Einsatz, sondern auch die Anweisung „privater Stellen“, diese Mittel ihrerseits einzusetzen. Damit wird einer Umgehung durch Privatunternehmen zusätzlich vorgebeugt.

Neben der Erweiterung des Schutzbereichs hat sich auch bei den umstrittenen Ausnahmen einiges getan. Diese waren zuvor sehr weit gefasst. So waren Inhaftierungen, Sanktionierung, Durchsuchung, Beschlagnahme und Untersuchung nach dem alten Art. 4 Abs. 2 dann zulässig, wenn ein „zwingendes Erfordernis des Allgemeininteresses“ vorlag. Der Einsatz von „Staatstrojanern“ sollte ausnahmsweise erlaubt sein, wenn er „im Einzelfall aus Gründen der nationalen Sicherheit gerechtfertigt“ war oder im Rahmen von Ermittlungen wegen schwerer Straftaten erfolgte. Letzteres allerdings nur dann, wenn andere Maßnahmen (Inhaftierung, Durchsuchung, etc.) erfolglos blieben. Das führte zu berechtigtem Gegenwind, und auch der DFJV forderte eine vermehrte Stärkung dieses Schutzes. Nach den zuletzt angenommenen Änderungen ist dieser Schutz tatsächlich gestärkt worden, denn die Grenzen der Befugnisse aus Artikel 4 wurden nun erfreulicherweise konkretisiert und eingeschränkt. Laut dem neuen Art. 4 Abs. 2 Buchst. a) sind Maßnahmen wie Inhaftierungen und Durchsuchungen nur noch zulässig, wenn sie:

  • Das mildeste Mittel zur Erreichung des Ermittlungszwecks sind
  • in keinem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit eines Mediendiensteanbieters und seiner Beschäftigten stehen
  • nicht den Zugang zu Quellen von Journalistinnen und Journalisten betreffen
  • in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen sind (Dies ist zentral, da ein großer Kritikpunkt der alten Fassung darin lag, dass den Behörden der Mitgliedstaaten die Souveränität genommen wird)
  • im Einzelfall zur Verhütung schwerer Straftaten erforderlich sind
  • mit der EU-Grundrechtecharta vereinbar sind
  • von einer unparteiischen Justizbehörde angeordnet werden. Dabei müssen den Betroffenen die einschlägigen Rechtsbehelfe aus Art. 47 Grundrechtecharta zur Verfügung stehen.

Für den Einsatz von Spähsoftware gilt dies ebenfalls. Die verfolgten Straftaten müssen allerdings im Höchstmaß mit mindestens fünf Jahren Haftstrafe bedroht sein und die Maßnahme muss als „letztes Mittel“ durchgeführt werden. Letzteres unterliegt wiederum einer eigenen „Überprüfung“ durch eine Justizbehörde.

Öffentliche Beschwerdestelle

Zudem wird auf Ebene der Mitgliedsstaaten eine öffentliche Beschwerdestelle eingerichtet, die für die Aufnahme von Verstößen gegen Art. 4 EMFA zuständig ist. An diese haben ermittelnde Behörden auch zu melden, ob und inwieweit sie die Maßnahmen des Artikels anwenden.

Wie effektiv diese Regelung in der Praxis ist, bleibt abzuwarten. Medienschaffende sollten sich mit den genannten Grenzen allerdings vertraut machen, um über die eigenen Rechte im Bilde zu sein. Die genannte Beschwerdestelle wird bei einem Verdacht höchstwahrscheinlich die erste Anlaufstelle für Betroffene sein.

Weitere für Medienschaffende relevante Regelungen des EMFA

Daneben gibt es noch einige andere Regeln, die die Stellung von Journalistinnen und Journalisten verbessern.

Für Medienschaffende, die vornehmlich über X oder andere soziale Netzwerke kommunizieren, veröffentlichen und diskutieren, dürften die Regeln für „sehr große Online-Plattformen“ höchst relevant sein (Art. 17 EMFA). Löscht eine Plattform einen Beitrag unter Verweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, muss sie dies dem Medienschaffenden begründen und dabei auch die spezifische Klausel der AGB benennen, gegen die verstoßen wurde. Der Betroffene hat dann 24 Stunden Zeit, auf die Begründung zu antworten. Schafft die Plattform daraufhin keine Abhilfe, muss sie die Sache an die zuständige Behörde weiterleiten, die mithilfe einer Grundrechtsabwägung entscheidet, ob an der Stelle die Pressefreiheit oder die Interessen der Plattform überwiegen.

Für Medienschaffende durchaus nützlich dürfte auch das Recht auf individuelle Anpassung auf Geräten mit digitalen Elementen (z.B. Smart TVs) sein. Laut EMFA muss es Nutzerinnen und Nutzern erlaubt sein, die Standardeinstellungen so zu ändern, dass die gezeigten Inhalte auf sie selbst und ihre Interessen zugeschnitten werden. Das könnte im Ergebnis dafür sorgen, dass die Inhalte von Medienschaffenden eher ihre Zielgruppen erreichen und Wirkung entfalten können.

Außerdem soll eine gewisse „Hochwertigkeit“ der Mediendienste sichergestellt werden. Öffentlich-rechtliche Medien sollen etwa mithilfe öffentlicher Finanzierungsprogramme und -initiativen in ihrer Unabhängigkeit gestärkt werden. Zum anderen soll mehr Transparenz über Medieneigentum herrschen. Denn nur wenn Firmennamen, Kontaktdaten und Eigentumsverhältnisse der Nachrichtenmedien durchsichtig sind, ist es Medienschaffenden möglich, potenzielle Interessenkonflikte frühzeitig zu erkennen. Gleiches gilt auch für die Ernennung der Leitenden und Vorstände der Anstalten. Dies sei eine Hauptvoraussetzung für die Bildung einer fundierten Meinung und der aktiven Teilhabe an einer Demokratie, so auch in der finalen Fassung (Erwgr. 9).

Zudem trifft der EMFA Regelungen zum Umgang mit der staatlichen Vergabe von Werbungs- und Beschaffungsaufträgen. Damit nehmen sie in den Erwägungsgründen der neuen Fassung ausdrücklich eine „asymmetrische“ Vergabepraxis in den Blick, bei der regierungsnahe Medienunternehmen bevorzugt werden und damit den Wettbewerb verzerren.

Durch die Einführung eines neuen unabhängigen Europäischen Gremiums für Mediendienste, einem „Board for Media Services“, soll schließlich auch das Thema Medienkonzentration angegangen werden. Unter Zusammenarbeit mit der Kommission kann dieses zum Beispiel Leitlinien zu den Faktoren entwickeln, die bei der Bewertung der Auswirkungen von Medienmarktkonzentrationen auf den Medienpluralismus durch die nationalen Regulierungsbehörden zu berücksichtigen sind. Auch das soll einen fairen Wettbewerb herstellen. Das Gremium – eine Weiterentwicklung der seit 2014 bestehenden „European Regulators Group for Audiovisual Media Services“ (Erga) – soll aus Vertretern der nationalen Medienregulierungsbehörden zusammengesetzt sein und für die Beratung der EU-Kommission zuständig sein.

Rückblick auf die Kritik

Die Mitgliedstaaten haben bei der Entwicklung des Entwurfs nicht durchweg an einem Strang gezogen. Vielmehr wurde bekannt, dass einige Mitgliedstaaten sogar versucht haben, Art. 4 des Entwurfs abzuschwächen: den Schutz vor staatlicher Überwachung von Journalistinnen und Journalisten sowie ihrer Familienangehörigen. Eine solche Regelung empfanden viele Mitgliedstaaten als Verletzung ihrer Souveränität – die EU mische sich damit in die nationale Strafverfolgung ein.

Deutschland argumentierte hingegen in die andere Richtung: Ein Quellenschutz sowie das Redaktionsgeheimnis allgemein könnten in Deutschland nicht gewährleistet werden, solange der Schutz unter den Vorbehalt entgegenstehender öffentlicher Interessen gestellt werde. Könnten Informantinnen und Informanten nicht ausreichend geschützt werden, schränke dies die journalistische Freiheit, zu besonders kritischen Themen – auch länderübergreifend – zu recherchieren, erheblich ein. Mit den neuen, konkreteren Ausnahmen von dem grundsätzlichen Überwachungsverbot könnte hier durchaus ein praktikabler Kompromiss gefunden worden sein.

Die deutschen Bundesländer hatten zudem Bedenken geäußert, dass sich die EU durch den EMFA zu sehr in die Belange der Mitgliedsstaaten einmische. Die EU setzt sich aus vielen unterschiedlichen Ländern zusammen, welche jeweils eigene Medienregulierungen vorsehen. Manche Stimmen sehen im neuen Gesetz nun einen kompetenzüberschreitenden Eingriff der Kultur- und Medienhoheit der EU-Staaten. Empfehlungen werden nun dahingehend geäußert, dass anstelle der geplanten Verordnung eine Richtlinie erlassen werden solle. Richtlinien lassen den Mitgliedsstaaten Gestaltungsspielraum für eine individuelle Umsetzung auf nationaler Ebene. Verordnungen müssen jedoch von allen EU-Mitgliedstaaten in vollem Umfang umgesetzt werden. Dem könnte jetzt dadurch Genüge getan sein, dass eine zulässige Überwachung laut dem neuen Artikel 4 voraussetzt, dass sie mit nationalen Vorschriften vollumfänglich vereinbar sein muss.

Die größte Kritik wurde bisher jedoch an dem neuen Gremium zur Medienaufsicht geübt. Eine solche Zentralisierung der Medienaufsicht auf europäischer Ebene sei nach deutschem Verfassungsrecht unzulässig und nach Unionsrecht unverhältnismäßig. Von Seiten der EU-Kommission wurde in diesem Zusammenhang jedoch versichert, dass sich das Gremium nur in Ausnahmefällen einschalten und die Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörden explizit verankert werde. Das Grundrecht der Pressefreiheit werde dadurch nicht eingeschränkt. Auch hier muss ein prüfender Blick auf die tatsächliche Praxis des neuen „Board for Media Services“ geworfen werden.

Fazit

Insgesamt befürwortet der DFJV eine ausgewogene und effektive Medienregulierung, die sowohl die Unabhängigkeit und Staatsferne der Medienaufsicht sichern als auch die Zusammenarbeit der Regulierungsbehörden auf europäischer Ebene unterstützen soll.

Das Medienfreiheitsgesetz wird zurecht als Meilenstein zum Schutz von Journalistinnen und Journalisten im europäischen Raum betrachtet. Mit der jetzigen finalen Fassung dürften einige Bedenken ausgeräumt sein, die im Gesetzgebungsprozess aufgekommen waren. Dennoch ist eine Verordnung, die die Nutzung von Spähsoftware und anderen starken Eingriffen in die Pressefreiheit zulässt, aus grundrechtlicher Perspektive immer mit Vorsicht zu genießen. Sie ist nicht per se grundrechtswidrig. Aber sie schafft gewissermaßen ein gewisses Risiko dafür, dass nationale Behörden grundrechtswidriges Verhalten zeigen und nicht schnell genug korrigiert werden.

Die Pressefreiheit ist ein hohes Gut in einer zunehmend vernetzten Gesellschaft, doch sie ist wie jedes Grundrecht nicht grenzenlos garantiert. Stattdessen ist es Sache der Staaten, sie mit den Rechten anderer in einen schonenden Ausgleich zu bringen. Ob das mit dem neuen Artikel 4 gelingen wird, muss die Praxis zeigen.

Insgesamt bietet sich ein vorsichtiger Optimismus an. Gerade auch die Regelungen in Bezug auf sehr große öffentliche Plattformen dürften Probleme lindern, die beim von den AGB überschatteten „Kampf um Relevanz“ auf Diensten wie X bisher an der Tagesordnung waren.

Sichere Recherche bei Privaten

Der Deutsche Fachjournalisten-Verband billigt, dass die Privatsphäre dem Presserecht vorgeht. Einzelne Aspekte sind jedoch noch unzureichend geklärt. So sind Journalisten explizit vom Stalking-Paragraphen § 238 StGB auszunehmen. Hartnäckiges Recherchieren, wozu auch die wiederholte Aufforderung eines Betroffenen zur Stellungnahme gehört, könnte sonst von Gerichten als Stalking interpretiert werden.

Weiterhin sind Journalisten gesetzlich von der Vermutung rechtswidriger Spam-Mails freizustellen, soweit E-Mails aus Gründen der Recherche versendet werden.

Schließlich fordert der Deutsche Fachjournalisten-Verband eine klarere rechtliche Abgrenzung zwischen Privatsphäre und öffentlichem Leben bei Personen aus der Politik. Soweit das Privatleben von Politikerinnen und Politikern ihre öffentliche Aufgabe beeinträchtigt, muss die Berichterstattung zweifelsfrei gestattet sein.

Vorratsdatenspeicherung

Wir lehnen die Vorratsdatenspeicherung von Kommunikationsverbindungsdaten („data retention“) für Journalistinnen und Journalisten ab. Im Rahmen des investigativen Journalismus ist es ein ganz normaler Vorgang, dass eine Journalistin bzw. ein Journalist auch mit illegalen Internetinhalten in Kontakt kommt. Wenn Journalistinnen und Journalisten dadurch in die computergesteuerten Beziehungsdiagramme der Polizeibehörden gelangen und sämtliche Kontakte geprüft werden, kann es nicht nur zu unangenehmen Verdachtsmomenten kommen, sondern das mühsam aufgebaute Informantennetzwerk zusammenbrechen. Der Informantenschutz kann so nicht mehr garantiert werden und die gesamte journalistische Tätigkeit wird bedroht.

Der DFJV sieht in der Vorratsdatenspeicherung eine massive Bedrohung der Pressefreiheit und fordert die generelle Verwerfung solcher Pläne.

Der DFJV unterstützt den Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung und hat die gemeinsame Erklärung zum entsprechenden Gesetzesentwurf mit unterzeichnet. Im Oktober 2022 hat der Verband zudem einen offenen Brief gegen die anlasslose Vorratsdatenspeicherung von IP-Adressen unterschrieben.

Wir begrüßen die im September 2023 getroffene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig, dass die anlasslose und flächendeckende Vorratsdatenspeicherung nicht mit EU-Recht vereinbar ist und nicht mehr angewendet werden dürfe.

Starkes Urheberrecht

Im Zeitalter der Digitalisierung, des Internets und aktuell in einer Zeit, in der Künstliche Intelligenz neue Chancen und Risiken bei der Erstellung von Texten und Bildern mit sich bringt, ist das Urheberrecht von elementarer Bedeutung. Geistiges Eigentum von Journalistinnen und Journalisten und anderen Schöpferinnen und Schöpfern von (kreativen) Werken muss geschützt werden. Denn nur ein starkes und durchsetzbares Urheberrecht macht Zeitungen, Filme, Musik und auch Theaterstücke überhaupt möglich.

Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) regelt die Rechte und Ansprüche von Urheberinnen bzw Urhebern. Urheberin bzw. Urheber ist nach dem Gesetz, wer das Werk selbst geschaffen hat. Das Recht der Urheberin bzw. des Urhebers umfasst die Entscheidungsfreiheit darüber, was mit erstellten Werken geschieht. Werden Werke einer Urheberin bzw. eines Urhebers ohne deren Zustimmung oder eine gesetzliche Erlaubnis verwertet, stehen diesen umfassende Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche zu.

Eine komplette Übertragung des Urheberrechts ist nicht möglich. Lediglich Nutzungs- und Verwertungsrechte können an andere Personen, auch Unternehmen, abgetreten werden. Diese Übertragung der Nutzungsrechte wird in der Regel durch Lizenzverträge geregelt werden. Für nichtkommerzielle Werke spielen Creative-Commons-Lizenzen eine besondere Rolle.

Wenn die Werke von Urheberinnen bzw. von Urhebern mit ihrer Zustimmung verwendet werden, muss dies auch angemessen vergütet werden. Sollte eine Vergütung vertraglich nicht vereinbart sein, sind durch das Gesetz Vorgehensweisen gegeben, die zu einer angemessenen Vergütung führen. Der DFJV hat dafür Honorarrichtlinien erstellt. Diese sprechen sich für eine stundenweise Vergütung aus. Werden Texte oder andere Medien durch Vertrag in noch unbekannter Weise verwertet, muss diese Zweitverwertung angemessen in einer gesonderten Vergütung berücksichtigt werden. Die Urheberin bzw. der Urheber ist über jede neue Nutzungsart zu informieren.

Neue Anforderungen durch den Einsatz von Künstlicher Intelligenz

Der Einsatz von künstlicher Intelligenz (KI) stellt neue Anforderungen an das Urheberrecht. Eine KI kann kein Urheber eines Werkes sein. Es kommt lediglich die Person in Betracht, die die Erstellung des Werkes bei der KI in Auftrag gegeben hat. Für die Entstehung des Urheberrechtsschutzes an einem Werk bedarf es aber immer eines ausreichend kreativen Anteils bei der Schaffung. Sollte die Erstellerin bzw. der Ersteller diesen kreativen Anteil geleistet haben, entsteht für diesen auch der Urheberrechtsschutz, wobei das Urheberrecht an der Ausgangswerken in den Hintergrund tritt.

Greift eine KI bei der Schaffung eines Werkes auf bereits bestehende Werke zurück, so liegt kein Urheberrechtsverstoß vor, wenn ein „hinreichender Abstand“ zu dem fremden Werk besteht. Dies ist aufgrund der Arbeitsweise einer KI meist der Fall, da eine KI bestehende Kunstwerke nicht einfach kopiert, sondern aus den daraus erlernten Mustern etwas Neues kreiert. Kein Teil der Ursprungswerke findet sich danach noch als solches in den neuen Werken wieder.

Das Urheberrecht regelt auch, ob urheberrechtlich geschütztes Material überhaupt ohne Zustimmung der Urheberinnen und Urheber zum „Anlernen“ einer KI verwendet werden darf. Beim sog. „Deep Learning“ nimmt die KI automatisierte Analysen von digitalen Werken vor, durch die sie besondere Informationen (Muster, Trends, Zusammenhänge) gewinnt. Aus urheberrechtlicher Perspektive nennt sich dieser Prozess „Data-Mining“. Er ist seit Mai 2021 im Urheberrechtsgesetz verankert. Danach ist Data-Mining grundsätzlich erlaubt, Urheber können jedoch jederzeit einen Vorbehalt erklären, wodurch ihre Werke vom Prozess ausgeschlossen werden (Opt-out). Dieser Opt-out muss „maschinenlesbar“ sein. Das sind allerdings meist serverseitige Lösungen (robots.txt, besondere http-Header), auf die Kunstschaffende zum Beispiel dann keinen Einfluss mehr haben, wenn sich die Werke auf öffentlichen Internet-Plattformen befinden. Stattdessen sind dann deren Betreiber hier in der Verantwortung. Das Digital-Art-Portal DeviantArt hat etwa reagiert und alle Werke grundsätzlich als Opt-out markiert.

Vor diesen Änderungen sind allerdings unzählige Werke bereits in das Training der KIs hineingeflossen. Um jedoch in jedem Fall zu verhindern, dass geistiges Eigentum von Urheberinnen und Urhebern unentgeltlich in die Trainingsdaten der Künstlichen Intelligenz einfließt, erachtet der DFVJ gesetzlich verankerte Transparenzpflichten als erforderlich. In der am 22.01.2024 geleakten vorläufigen Fassung des AI Acts sind solche vorgesehen. Ein neuer § 60f schreibt vor, dass selbst bei zulässigem Data-Mining eine Zusammenfassung (engl. „summary“) über die für das Training oder Fein-Tuning verwendeten Werke verpflichtend sind.

Als eine Möglichkeit für die Vergütung geistigen Eigentums, das zu Trainingszwecken einer KI herangezogen wird, halten wir  ein Ausschüttungsmodell für denkbar. Insoweit hält sich der AI-Act zurück. Immerhin ist ein Opt-Out für alle Mitgliedstaaten verbindlich vorgesehen.

 

Leistungsschutzrecht

Die Urheberrechtsreform und das Leistungsschutzrecht für Journalistinnen und Journalisten

Im Jahr 2019 trat die höchst umstrittene Urheberrechts-Richtlinie (EU) 2019/790 in Kraft. Mit deutlich geringerem Medieninteresse wurde sie dann am 7. Juni 2021 ins deutsche Recht umgesetzt. Grund für das anfangs große mediale Interesse am Gesetzgebungsprozess waren – neben den „Uploadfiltern“ in Art. 17 der Richtlinie – Streitigkeiten rund um das „Leistungsschutzrecht für Presseverleger“. Im Zentrum standen dabei Suchmaschinen wie Google, die Ausschnitte von Artikeln, Vorschaubilder oder Überschriften der Verlage ohne entgeltliche Beteiligung der Verlage zeigten. Dieser Umstand erschwerte es den Verlagen ungemein, ihre Investitionen im digitalen Umfeld gewinnbringend einzusetzen. Es sollte also ein auf Unionsebene harmonisierter effektiver Rechtsschutz für die digitalen Presseveröffentlichungen geschaffen werden.

Daher hatte es mit Art. 15 der Urheberrechts-Richtlinie auch das sogenannte Leistungsschutzrecht für Presseverleger in das Gesetz geschafft. Das deutsche Urheberrechtsgesetz sah ein solches bereits seit 2013 in den §§ 87f-h Urheberrechtsgesetz (UrhG) vor, der EuGH erklärte die Vorschriften später jedoch für nicht anwendbar. Dennoch dienten sie unter anderem auch als Vorbild für das Leistungsschutzrecht auf Unionsebene. Mit der Umsetzung der Richtlinie wurde das deutsche Leistungsschutzrecht im Juni 2021 fast gänzlich neu gefasst und um 3 Paragraphen erweitert.

Das Leistungsschutzrecht der Presseverleger steht in Teil 2 des UrhG und gehört damit zu den mit dem Urheberrecht „Verwandten Schutzrechten“. Es schützt dabei nicht die Urheber selbst, sondern Presseverleger, die die urheberrechtlich geschützten Schriftwerke in „Presseveröffentlichungen“ sammeln. Eine Presseveröffentlichung ist nach § 87f UrhG eine „hauptsächlich aus Schriftwerken journalistischer Art bestehende Sammlung“, sofern diese zu einer regelmäßig erscheinenden Veröffentlichung gehört (Zeitung oder Magazin), der öffentlichen Information oder Unterhaltung dient und unabhängig dem Presseverleger untersteht.

Werden nun Teile hiervon, die über „sehr kurze Auszüge“ hinausgehen, kommerziell von anderen genutzt – und das betrifft gerade auch Suchmaschinen, die Inhalte in Form von „Snippets“ in ihren Ergebnissen zeigen – soll dem Verleger ein wirtschaftlicher Ausgleich zustehen (§§ 87f Abs. 3, 32 UrhG). An diesen Einnahmen sind die Urheber, also Journalistinnen und Journalisten, in einem zweiten Schritt angemessen zu beteiligen (§ 87k UrhG).

  • 87f-k UrhG schützen somit nicht die Beiträge der Content-Ersteller innerhalb der Presseveröffentlichung (diese werden meist durch die bereits geltenden Urheberrechtsvorschriften geschützt), sondern vielmehr die Investition der Verlage in jene Erzeugnisse von Journalistinnen und Journalisten in Form einer Presseveröffentlichung. Denn unabhängige Presseveröffentlichungen dienen der überragend wichtigen – grundgesetzlich verankerten – Aufgabe der Presse zur öffentlichen Meinungsbildung. Mit dem erstmaligen einheitlichen EU-Leistungsschutzrecht sollte deswegen die wirtschaftlich-organisatorische und technische Leistung der Presseverleger gesellschaftlich verankert und gestärkt werden.

Viel mehr als ein „sollte“ lässt sich in der Praxis bislang allerdings kaum vermerken, auch wenn der Stein langsam ins Rollen kommt. Besonders die wirtschaftliche Unterstützung, die Presseverleger durch Lizenzen erhalten sollten, bleibt hierzulande aus. Netzwerk- oder Suchmaschinenbetreiber profitieren immer noch von Inhalten der Presseverleger, ohne dafür zu bezahlen. Bisherige Lizenzverhandlungen von Corint Media, die als Verwertungsgesellschaft für Leistungsschutzrechte über ein Drittel aller deutschen Presseverlage vertritt, haben keine Einigung mit den großen Internetkonzernen ergeben. Bei Aushandlungen sei Google – statt der geforderten 420 Millionen Euro für das Jahr 2022 – nur bereit gewesen, umgerechnet 10 Millionen Euro für deutsche Presseleistungsschutzrechte auszugeben. Dabei beruhen die Forderungen von Corint Media auf einer gängigen Lizenzierung von 11 Prozent der geschätzten Umsätze, die mit den Rechten Dritter erwirtschaftet werden. Meta erkennt das Leistungsschutzrecht von deutschen Presseverlegern auf Facebook gar nicht erst an, wenn dort eine Vorschau von Artikeln gezeigt wird (Stand: Februar 2023).

Nachdem andere Länder wie Australien und Frankreich die Tech-Giganten durch öffentlichen Druck und konsequentes Handeln wie etwa jenes der französischen Kartellbehörde dazu bewegt haben, angemessene Lizenzgebühren zu zahlen, könnte es in Deutschland auch bald so weit sein. Microsoft, das mit der Suchmaschine Bing im Vergleich zu Google nur einen geringen Marktanteil hat, stimmte einer vorläufigen außergerichtlichen Vergütungshöhe von 1,2 Millionen sowie 800.000 Euro jährlich zu. Diese Ende 2022 erfolgte Einigung könnte bei einer endgültigen Entscheidung des Schiedsgerichts Mitte 2023 noch weitaus höher ausfallen. Google schließt mittlerweile mit einzelnen Verlagen Lizenzverträge. Auch wenn dabei kleinere Presseverleger leer ausgehen und nur eine Gesamtlizenzierung das endgültige Ziel der Presselandschaft sein kann, ist es immerhin ein Schritt in die richtige Richtung, wenngleich ein kleiner.

Es ist also zu erwarten, dass die rechtswidrige unentgeltliche Nutzung von Presseinhalten bald ein Ende hat. Denn erst, wenn die Verlage die angemessene Vergütung von Google und Co. erhalten, entfaltet der gesetzlich garantierte Beteiligungsanspruch volle Wirkung. Selbst wenn dieser durch eine Vergütungsregel (§ 36 UrhG) oder Tarifvertrag zwischen Verlagen und Kreativen ersetzt wird, ist zu hoffen, dass die Journalistinnen und Journalisten von dem vorgesehenen Geldfluss an die Presseverleger genauso profitieren – denn ohne Journalisten gibt es keine Presse.

 

Arbeitsbedingungen für Journalistinnen und Journalisten

Die Arbeitsbedingungen von Journalistinnen und Journalisten haben sich über die Jahrzehnte hinweg kaum zum Positiven verändert. Die journalistische Arbeit in den Redaktionen ist oft von Rationalisierungs- und Leistungsdruck geprägt; Medienschaffende müssen mit Dumpinglöhnen- und -honoraren rechnen. Die fortschreitende Digitalisierung und die rasante Entwicklung Künstlicher Intelligenz bietet nicht nur Chancen, sondern können auch den Verlust von Arbeitsplätzen bedeuten. Wer sich dennoch bewusst dafür entscheidet, seinen Lebensunterhalt als Journalistin bzw. als Journalist zu verdienen, den erwartet ein anspruchsvoller und vielschichtiger Beruf mit Rechten und Pflichten. Sein Erfolg wird nicht nur journalistisch bewertet, sondern auch gemessen: An Auflagen, Quoten, Klickzahlen, Webseitenbesuchen, Reichweiten und Followerzahlen. Zudem konkurrieren ausgebildete Journalistinnen und Journalisten vor allem online mit Laienschreiberinnen und -schreibern.

Sozialpolitik für Journalistinnen und Journalisten

Die soziale Sicherheit von Journalisten ist eine Grundvoraussetzung für ihre journalistische Unabhängigkeit. Im Gegensatz zu den meisten anderen Berufsfeldern gliedert sich der Journalismus in solche Berufsträger, die fest angestellte Arbeitnehmer sind, und in solche, die freiberuflich tätig sind. Diese Dualität kann nur ein Berufsverband auffangen, da zwischen Gewerkschaftsarbeit und Interessenvertretung freier Journalisten häufig ein Trade-off besteht.

Der DFJV nimmt mit Bedauern zur Kenntnis, dass immer mehr Verlage und Sender Tarifflucht begehen, sei es durch den Austritt aus dem Arbeitgeberverband, durch die OT-Mitgliedschaft („ohne Tarifbindung“) oder durch Outsourcing von Redakteuren in neue Gesellschaften, für die keine Tarife gelten. Die klassischen Instrumente der Gewerkschaftsarbeit stoßen zunehmend an ihre Grenzen. Dieser Tatsache muss ohne ideologische Verblendung ins Auge gesehen werden. Der DFJV sieht daher das Erfordernis des instrumentellen Paradigmenwechsels und setzt sich ein für dialogische Maßnahmen zur Konfliktreduzierung.

Der DFJV befürwortet Maßnahmen zur Arbeitszeitflexibilisierung zugunsten von Redakteuren sowie zur Beteiligung am wirtschaftlichen Erfolg des Medienunternehmens, sei es in Form einer Tantieme oder durch Kapitalbeteiligung. Bei Kapitalbeteiligungen fordert der DFJV eine angemessene steuerliche Begünstigung. Der DFJV spricht sich aus für einen Ausbau der betrieblichen Altersvorsorge in jeder Durchführungsform und fordert eine deutliche Anhebung der steuer- bzw. sozialabgabenbegünstigten, gesetzlichen Höchstgrenzen. Bei Direktzusagen empfiehlt der DFJV eine Rückdeckungsversicherung, die über die reine Insolvenzsicherung über den Pensionssicherungsverein hinausgeht. Für Freiberufler fordert der DFJV eine stärkere steuerliche Förderung beim Aufbau ihrer privaten Rente. Eine gesetzliche Rentenversicherungspflicht für Selbständige lehnt der DFJV ab.

Weiterhin plädiert der DFJV für eine stärkere Weiterbildungsorientierung in Arbeitsverhältnissen. Viele Branchen haben für ihre festen und freien Mitarbeitende inzwischen dezidierte Weiterbildungspläne für ein gesamtes Berufsleben ausgearbeitet. Dem Journalismus fehlt hier jede Systematik. Weiterbildung ist hier noch kein fester Bestandteil des beruflichen Selbstverständnisses. Dies zu ändern, gehört zu den dringendsten Aufgaben des Berufs.

Vitalisierung des Arbeitsmarktes für Journalistinnen und Journalisten

Der Arbeitsmarkt für Journalistinnen und Journalisten befindet sich derzeit stark im Ungleichgewicht. Die Zahl der im europäischen Vergleich gut verdienenden, fest angestellten Redakteurinnen und Redakteure sinkt permanent, während die Zahl der freien Journalistinnen und Journalisten, deren Honorare so niedrig sind, dass sie teilweise nicht einmal zur Deckung der Lebenshaltungskosten ausreichen, weiter steigt. Diese für Allroundjournalistinnen und Allroundjournalisten prekäre Situation hat teilweise auch negative Ausstrahlungseffekte auf Fachjournalistinnen und Fachjournalisten. Deren Honorare liegen dennoch in der Regel deutlich über dem Durchschnitt.

Bei der Ermittlung von Gehältern und Honoraren ist der Maßstab der fachlichen Expertise besonders zu berücksichtigen (s. hierzu auch unseren Honorarleitfaden). Gute Fachjournalistinnen und Fachjournalisten sind stets gefragt, fachlich nicht fundierte „Allrounder“ sind dagegen für die meisten Medienunternehmen austauschbar. Es besteht auch die Gefahr, dass eine unklare Darstellung der Sach- und Faktenlage entsteht, wenn auf einem Gebiet nur wenig Fachwissen vorhanden ist. So sind derzeit etwa für die journalistisch sorgfältig aufbereitete Vermittlung aktueller und zukunftsträchtiger Themen wie der Klimakrise oder dem Themenfeld „Künstliche Intelligenz“ spezialisierte Expertinnen und Experten besonders gefragt.

Der Arbeitsmarkt verändert sich auch durch neue journalistische Angebote auf digitalen Plattformen wie YouTube. Diese machen den traditionellen Medien längst Konkurrenz. Deutlich wird dies am veränderten Mediennutzungsverhalten in den letzten 25 Jahren. Bei den traditionellen Medien sind die Rezipientenzahlen, die Werbeeinnahmen und die Zahl der festangestellten Journalistinnen und Journalisten deutlich zurückgegangen. Grundsätzlich begrüßt der DFJV die Anerkennung journalistischer Angebote, die auch jenseits etablierter Medien produziert und verbreitet werden. Voraussetzung ist, dass sie ethischen Standards folgen, transparent in Bezug auf ihre Quellen sind und sich um Ausgewogenheit und Genauigkeit bemühen – und damit Eigenschaften repräsentieren, die auch vom traditionellen Journalismus erwartet werden. Auf digitalen Plattformen ergeben sich somit neue Betätigungsfelder für Fachjournalistinnen und Fachjournalisten.

 

Qualitätssteigerung der journalistischen Ausbildung

Von Leser-, Zuhörer- und Zuschauerschaft, aber auch von PR-Verantwortlichen wird zunehmend die sinkende Qualität journalistischer Arbeit bemängelt. Doch nicht allein ökonomische Sparzwänge, die gern ins Feld geführt werden, sind dafür verantwortlich. Die Qualitätsprobleme beginnen bereits bei der journalistischen Ausbildung.

Das Konzept, eine nahezu beliebige Geisteswissenschaft zu studieren, um sich als Journalistin bzw. Journalist zu qualifizieren, ist für eine Wissensgesellschaft längst überholt. Hier fehlen sowohl fachliche Expertise als auch journalistisches Handwerk. Nicht ein beliebiges Hochschulzeugnis, sondern ressortspezifisches Wissen ist die Währung der Fachjournalistinnen und Fachjournalisten.

Um dem Bedarf der Rezipientinnen und Rezipienten nach einer qualitativen, und das heißt in einer Wissensgesellschaft: fachlich fundierten Berichterstattung zu begegnen, müssen Journalistinnen und Journalisten zuerst eine fachliche Ausbildung durchlaufen, die mit dem späteren Ressort korrespondiert. Ein Politikjournalist sollte beispielsweise nach Möglichkeit Politologe sein, eine Feuilletonistin sollte Kunst- oder Kulturwissenschaft studiert haben.

Auf der Fachausbildung aufbauend ist eine Ausbildung im journalistischen Handwerk in Form eines Volontariats oder an einer Journalistenschule erforderlich. Nur so lässt sich inhaltliche und formale Qualität gewährleisten.

Problemfeld Volontariat

Auch der Markt für die journalistische Volontariatsausbildung muss grundlegend erneuert werden. Verlage und Sender weichen vermehrt aus, indem sie statt bezahlter Volontärsstellen nur noch unbezahlte Hospitanzen oder Praktika anbieten oder verlagseigene „Journalistenschulen“ gründen, die unter falschem Etikett und mit weitaus geringeren Kosten verdeckte Volontariate durchführen.
Von einer journalistischen Ausbildung profitieren sowohl die Auszubildenden als auch die Verlage und Sender. Bei der Gestaltung von Ausbildungsverträgen muss die fachliche Vorbildung und die mögliche spätere Weiterbeschäftigung als Fachjournalist stärker berücksichtigt werden.

Verlage und Sender tun sich selbst einen Gefallen, wenn sie ihre fachlich gut ausgewählten und journalistisch gut ausgebildeten Mitarbeiter selbst weiter beschäftigen. Mit anderen Worten: Das Volontariat ist keine Beschaffungsmaßnahme für billige Arbeitskräfte, sondern eine Maßnahme zur Bildung und Bindung wertvoller Redakteure.

Eine Übersicht zur Journalistenausbildung finden Sie hier.

Lesen Sie dazu auch unseren Leitfaden „Volontariat“.

Medienkompetenz stärken

Jede Zeitung, jedes Blog und jedes andere Onlinemedium ist nur so gut wie ihre Leserinnen und Leser. Um qualitativ hochwertigen Journalismus in Deutschland zu gewährleisten, sind nach Ansicht des DFJV nicht nur die Journalistinnen und Journalisten, sondern auch deren Rezipientinnen und Rezipienten gefordert. Der DFJV fordert daher, die Medienkompetenz schon in der Schule, beispielsweise durch Lektüre von Tages- und Wochenzeitungen und den Einsatz von digitalen Medien wie Tablets im Unterricht, zu fördern.

Dadurch werden junge Menschen nicht nur schon früh an journalistische Produkte herangeführt und finden somit schneller Zugang zu Medien, sondern sie erlernen auch die in der heutigen Wissens- und Informationsgesellschaft notwendige Medienkompetenz.

Nur die steigende Medienkompetenz der Rezipienten kann dem – vor allem im TV zu beobachtenden – Trend zur Verflachung entgegenwirken. Ohne hinreichend gebildete und ausgebildete Leserschaft kann der Qualitätsjournalismus und somit der Fachjournalismus auf Dauer nicht bestehen.

Medienkonzentration beschränken

Eine pluralistische Gesellschaft, die von Meinungsvielfalt und der Freiheit der Meinungsbildung geprägt ist, benötigt zu ihrem Funktionieren eine ausgeprägte Presse- und Medienvielfalt. Eine marktbeherrschende Stellung von Medienunternehmen birgt stets die potenzielle Gefahr der Ausnutzung der meinungsbildenden Macht zu politischen Zwecken. Publizistischer Wettbewerb ist daher eine Voraussetzung für jede Demokratie. Dies gilt für nicht nur für bundesweite Medien, sondern auch in jeder Region.

Nachdem Pressefusionen in den ersten Jahrzehnten der Bundesrepublik vollkommen ungehindert möglich waren, hat der Gesetzgeber erkannt, dass Konzentrationstendenzen im Printsektor kontraproduktiv sind, und Möglichkeiten zur Fusion in § 36 Abs. 1 GWB eingeschränkt. Der DFJV warnt davor, die neue Pressefusionsgesetzgebung wieder deutlich zu erleichtern.

Wir fordern weiterhin, dass sich die Politik nicht allein auf Pressefusionen konzentriert, sondern ihren Blick auf Medienkonzentration erweitert. Das Cross-Ownership-Problem impliziert crossmediale Übernahme- und Fusionserscheinungen wie etwa die Beteiligung von Verlagen an Radio- oder TV-Sendern und umgekehrt. In Zeiten technologischer Konvergenz gerade im Mediensektor müssen auch solche Akteure berücksichtigt werden, die nicht in die Klassen „Verlag“ oder „Sender“ passen, etwa „Content-Produzenten“, „Netzbetreiber“ usw. Der Gesetzgeber muss sich auch hier für die Erhaltung von Medienvielfalt einsetzen und singulären Tendenzen entgegenwirken. Deshalb ist eine sektorale Eingrenzung etwa auf den privaten Rundfunk, wie dies bei der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) der Fall ist, nicht ausreichend.

Der Vorschlag der Kommission der Europäischen Union zum Europäischen Medienfreiheitsgesetz (s. auch oben: Medien- und Pressefreheit, „Das europäische Medienfreiheitsgesetz) reicht noch nicht aus, um eine Machtkonzentration von Verlags- und Produktionshäusern zu verhindern. Es soll lediglich für mehr Vorhersehbarkeit bei Konzentrationen im Medienmarkt sorgen, wodurch eine weiterführende Konzentration nicht verhindert werden kann.

 

Öffentlichkeitsarbeit für Journalistinnen und Journalisten

Wir betreiben systematisch Öffentlichkeitsarbeit und erklären Bürgern, Unternehmen und dem Staat dabei folgende Fragen: Welche gesellschaftlichen Funktionen erfüllt der Journalismus überhaupt? Was leisten Fachjournalistinnen und Fachjournalisten? Und welchen Qualitätsanspruch verfolgen sie?

Mehr Informationen

Welchen Themen wir uns intensiver widmen bzw. gewidmet haben, erfahren Sie bspw. auch in der Übersicht der vom DFJV beauftragten Studien, in den vom DFJV herausgegebenen Fachbüchern, Mitteilungen und Stellungnahmen oder unserem Newsletter.

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