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Interessen­vertretung

Medienpolitik

Der Deutsche Fachjournalisten-Verband versteht sich als Interessenvertretung und Dienstleister für seine Mitglieder. Die wichtigste Leitlinie unserer Arbeit sind Ihre Interessen. Unsere Grundprinzipien sind Weitsicht und Nachhaltigkeit. Auf dieser Basis können wir am besten unsere Ziele verfolgen: journalistische Qualität sichern, Medienpolitik vorantreiben und zu einem positiven Bild unserer Branche in der Öffentlichkeit beitragen.

Bei unserer Arbeit setzen wir auf Realismus und Pragmatismus. Wo immer es geht, suchen wir die Zusammenarbeit – und nicht die Konfrontation. Wenn inhaltlich vertretbar, kooperieren wir mit Parteien und anderen Interessengruppen, um in der Medienpolitik etwas zu bewegen. Dabei interessieren uns vor allem folgende Fragen: Wo lassen sich neue Chancen für Fachjournalistinnen und -journalisten entdecken? Wie lassen sich ihre beruflichen, rechtlichen und sozialen Interessen am besten vertreten? Und wie können wir die Arbeitsmarktentwicklung unserer Branche am besten fördern? Eine Zusammenfassung unseres medienpolitischen Programms finden Sie hier:

Pressefreiheit

Das oberste Gebot der Medienpolitik des DFJV ist die unabhängige Berichterstattung und die uneingeschränkte Berufsausübung der Journalisten zu festigen und zu stärken, um ihre öffentliche Aufgabe zu wahren.

Demokratie in den Medien bedeutet, dass die in Deutschland und in Europa herrschende Interessenvielfalt auf allen Gebieten in den Medien repräsentiert wird. Ansichten und Meinungen sollten nicht im Konformitätsdruck oder durch Political Correctness verdrängt werden, sofern sie ethisch akzeptabel sind. Eine Strafe für Meinungsäußerungen, jede Zensur oder Einschränkung der Informationsfreiheit sind unzulässig.

Die Privilegien der Journalisten gehören zu den zentralen Errungenschaften einer Demokratie. Sie sind zu bewahren und gegenüber Angriffen und Versuchen der Einschränkung zu verteidigen. Die bestehenden Privilegien sind Abwehrrechte gegenüber dem Staat, nicht gegenüber anderen Privaten. Alle Rechte, mit Ausnahme des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der inneren und äußeren Sicherheit, sind der Pressefreiheit nachzuordnen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt das Recht am eigenen Bild, die Ehre, den eigenen Namen und das Recht am Unternehmen. Vermeintliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit dürfen nicht als Vorwand zur Einschränkung der Medienfreiheit durch den Staat herangezogen werden.

Der DFJV erkennt an, dass die Regelung des Presserechts Ländersache ist und seit der Förderalismusreform zum 01. September 2006 die Möglichkeit eines Presserechtsrahmengesetzes gem. Art. 75 Abs. 1 Nr. 2 GG a. F. nicht mehr möglich ist.

Der DFJV betont den hohen Wert des Auskunftsrechts gegenüber dem Staat. Wir fordern eine gesetzliche Klarstellung, dass Auskunftsrechte auch für Unternehmen in Staatshand gelten. Die Existenz des Informationsfreiheitsgesetzes, welches der DFJV ausdrücklich begrüßt, darf nicht zu einer Benachteiligung der Auskunftsrechte von Journalisten nach den Landespressegesetzen führen. Dies gilt insbesondere für die Gebührenpflicht, die für Presseauskünfte nicht gilt. Außerdem setzt sich der DFJV für eine Verbesserung der rechtlichen Grundlagen zum Informationszugang bei Behörden ein.

Wir unterstreichen das Zeugnisverweigerungsrecht der Journalisten, demzufolge Informanten in Strafverfahren gem. § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO bzw. in Zivilverfahren gem. § 383 ZPO vor Gericht nicht preisgegeben werden müssen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn es sich um Dienstgeheimnisse oder Betriebsgeheimnisse handelt. Auch das Beschlagnahmeverbot für selbstrecherchiertes Material wie Schriftstücke, Datenträger o. Ä. nach § 97 Abs. 5 StPO muss geschützt werden.

Von besonderer Wichtigkeit ist auch die „innere Pressefreiheit“. Journalisten dürfen in ihrer redaktionellen Arbeit nicht von unternehmerischen Interessen abhängig sein. Der DFJV begrüßt daher Redaktionsstatuten in Verlagen und Sendern, die diese Unabhängigkeit auf ein solides Fundament stellen und nach diesen Prinzipien arbeiten.

Auskunftsrechte weiterhin gebührenfrei

Der Deutsche Fachjournalisten-Verband fordert, dass auch nach Einführung des primär für Bürgeranfragen gedachten Informationsfreiheitsgesetzes die vorrangige gesetzliche Grundlage für journalistische Anfragen die Landespressegesetze sind. Wir betonen, dass sich die Gebühren nach § 1 Abs. 1 der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) auf Amtshandlungen nach dem Informationsfreiheitsgesetz beziehen, nicht auf Auskünfte, die nach den Landespressegesetzen kostenfrei zu erteilen sind.

Auskunftsrechte gegenüber Unternehmen der öffentlichen Hand

Wenn sich die Bundesregierung oder die Bundesländer privatwirtschaftlich betätigen, indem sie GmbHs oder AGs gründen, so verwenden sie Mittel der Steuerzahler. Die Gemeinschaft hat daher Anspruch auf Information.

Das Auskunftsrecht muss daher auch uneingeschränkt gegenüber Unternehmen gelten, die sich überwiegend oder ausschließlich in öffentlicher Hand befinden. Obwohl bereits mehrere Gerichtsurteile diese Haltung bestätigt haben, ist die Informationspolitik solcher Unternehmen häufig noch von starker Intransparenz geprägt. Es ist in den Landespressegesetzen klarzustellen, dass auch das Bankgeheimnis bei öffentlich-rechtlichen Finanzinstituten abzustufen ist, soweit das öffentliche Interesse an Antworten besteht.

Sichere Recherche bei Privaten

Der Deutsche Fachjournalisten-Verband billigt, dass die Privatsphäre dem Presserecht vorgeht. Einzelne Aspekte sind jedoch noch unzureichend geklärt. So sind Journalisten explizit vom Stalking-Bekämpfungsgesetz und damit vom § 238 StGB auszunehmen. Hartnäckiges Recherchieren, wozu auch die wiederholte Aufforderung eines Betroffenen zur Stellungnahme gehört, könnte sonst von Gerichten als Stalking interpretiert werden.

Weiterhin sind Journalisten gesetzlich von der Vermutung rechtswidriger Spam-Mails freizustellen, soweit E-Mails aus Gründen der Recherche versendet werden.

Schließlich fordert der Deutsche Fachjournalisten-Verband eine klarere rechtliche Abgrenzung zwischen Privatsphäre und öffentlichem Leben bei Politikern. Soweit das Privatleben von Politikern ihre öffentliche Aufgabe beeinträchtigt, muss die Berichterstattung zweifelsfrei gestattet sein.

Straffreiheit bei Verletzung von Dienstgeheimnissen

Zwar ist die Veröffentlichung von Dienstgeheimnissen seit 1973 für Journalisten straffrei. Bei dieser Regelung kann es sich jedoch nur um ein Lippenbekenntnis handeln, denn wenn auch der Abdruck von Dienstgeheimnissen straffrei ist, haben die Strafverfolgungsbehörden eine Hintertür offen gelassen, indem sie den Tatbestand der „Beihilfe zur Verletzung“ von Dienstgeheimnissen konstruiert haben.

Mit Inkrafttreten des „Gesetzes zur Stärkung der Pressefreiheit im Straf- und Strafprozessrecht (PrStG)“ wurde zum 1. August 2012 diese Hintertür geschlossen. Eine wichtige Neuerung besteht darin, dass die Rechtswidrigkeit der Beihilfe zum Geheimnisverrat für Medienangehörige in § 353b StGB ausgeschlossen wird, sofern sich die Medienangehörigen darauf beschränken, geheimes Material entgegenzunehmen, auszuwerten oder zu veröffentlichen.

Vorratsdatenspeicherung

Wir lehnen die Vorratsdatenspeicherung von Kommunikationsverbindungsdaten („data retention“) für Journalisten ab. Im Rahmen des investigativen Journalismus ist es ein ganz normaler Vorgang, dass ein Journalist auch mit illegalen Internetinhalten in Kontakt kommt. Wenn Journalisten dadurch in die computergesteuerten Beziehungsdiagramme der Polizeibehörden gelangen und sämtliche Kontakte geprüft werden, kann es nicht nur zu unangenehmen Verdachtsmomenten kommen, sondern das mühsam aufgebaute Informantennetzwerk zusammenbrechen. Der Informantenschutz kann so nicht mehr garantiert werden und die gesamte journalistische Tätigkeit wird bedroht.

Der DFJV sieht in der Vorratsdatenspeicherung eine massive Bedrohung der Pressefreiheit und fordert die generelle Verwerfung solcher Pläne.

Der DFJV unterstützt den Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung und hat die gemeinsame Erklärung zum entsprechenden Gesetzesentwurf mit unterzeichnet. Im Oktober 2022 hat der Verband zudem einen offenen Brief gegen die anlasslose Vorratsdatenspeicherung von IP-Adressen unterschrieben.

Starkes Urheberrecht

Besonders im Zeitalter des Internets ist das Urheberrecht von elementarer Bedeutung. Geistiges Eigentum von Künstlerinnen und Künstlern und anderen Schöpferinnen und Schöpfern kreativer Werke muss geschützt werden. Denn erst ein starkes, durchsetzbares Urheberrecht macht Filme, Zeitungen, Musik und auch Theaterstücke überhaupt möglich.

Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) regelt die Rechte und Ansprüche von Urheberinnen bzw Urhebern. Urheberin bzw. Urheber ist nach dem Gesetz, wer das Werk selbst geschaffen hat. Das Recht der Urheberin bzw. des Urhebers umfasst die Entscheidungsfreiheit darüber, was mit erstellten Werken geschieht. Werden Werke einer Urheberin bzw. eines Urhebers ohne deren Zustimmung oder eine gesetzliche Erlaubnis verwertet, stehen diesen umfassende Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche zu.

Eine komplette Übertragung des Urheberrechts ist nicht möglich. Lediglich Nutzungs- und Verwertungsrechte können an andere Personen, auch Unternehmen, abgetreten werden. Diese Übertragung der Nutzungsrechte wird in der Regel durch Lizenzverträge geregelt werden. Für nichtkommerzielle Werke spielen Creative-Commons-Lizenzen eine besondere Rolle.

Wenn die Werke von Urheberinnen bzw. von Urhebern mit ihrer Zustimmung verwendet werden, muss dies auch angemessen vergütet werden. Sollte eine Vergütung vertraglich nicht vereinbart sein, sind durch das Gesetz Vorgehensweisen gegeben, die zu einer angemessenen Vergütung führen. Der DFJV hat dafür Honorarrichtlinien erstellt. Diese sprechen sich für eine stundenweise Vergütung aus. Werden Texte oder andere Medien durch Vertrag in noch unbekannter Weise verwertet, muss diese Zweitverwertung angemessen in einer gesonderten Vergütung berücksichtigt werden. Die Urheberin bzw. der Urheber ist über jede neue Nutzungsart zu informieren.

Neue Anforderungen durch den Einsatz von KI

Der Einsatz von künstlicher Intelligenz (KI) stellt neue Anforderungen an das Urheberrecht. Eine KI kann kein Urheber eines Werkes sein. Es kommt lediglich die Person in Betracht, die die Erstellung des Werkes bei der KI in Auftrag gegeben hat. Für die Entstehung des Urheberrechtsschutzes an einem Werk bedarf es aber immer eines ausreichend kreativen Anteils bei der Schaffung. Sollte die Erstellerin bzw. der Ersteller diesen kreativen Anteil geleistet haben, entsteht für diesen auch der Urheberrechtsschutz.

Das Urheberrecht regelt auch, ob urheberrechtlich geschütztes Material ohne Zustimmung der Urheberin bzw. des Urhebers zum „Anlernen“ einer KI verwendet werden darf. Hierzu nimmt die KI automatisierte Analysen von digitalen Werken vor, durch welche besondere Informationen (Muster, Trends) gewonnen werden (Data-Mining). Dies ist unter bestimmten Umständen zulässig.

Greift eine KI bei der Schaffung eines Werkes auf bereits bestehende Werke zurück, so liegt kein Urheberrechtsverstoß vor, wenn ein hinreichender Abstand zu dem fremden Werk besteht. Dies ist aufgrund der Arbeitsweise einer KI allerdings meist der Fall, schließlich kopiert eine KI nicht einfach bestehende Kunstwerke, sondern kreiert aus den daraus erlernten Mustern etwas völlig Neues.

 

 

Leistungsschutzrecht

Die Urheberrechtsreform und das Leistungsschutzrecht für Journalistinnen und Journalisten

Im Jahr 2019 trat die höchst umstrittene Urheberrechts-Richtlinie (EU) 2019/790 in Kraft. Mit deutlich geringerem Medieninteresse wurde sie dann am 7. Juni 2021 ins deutsche Recht umgesetzt. Grund für das anfangs große mediale Interesse am Gesetzgebungsprozess waren – neben den „Uploadfiltern“ in Art. 17 der Richtlinie – Streitigkeiten rund um das „Leistungsschutzrecht für Presseverleger“. Im Zentrum standen dabei Suchmaschinen wie Google, die Ausschnitte von Artikeln, Vorschaubilder oder Überschriften der Verlage ohne entgeltliche Beteiligung der Verlage zeigten. Dieser Umstand erschwerte es den Verlagen ungemein, ihre Investitionen im digitalen Umfeld gewinnbringend einzusetzen. Es sollte also ein auf Unionsebene harmonisierter effektiver Rechtsschutz für die digitalen Presseveröffentlichungen geschaffen werden.

Daher hatte es mit Art. 15 der Urheberrechts-Richtlinie auch das sogenannte Leistungsschutzrecht für Presseverleger in das Gesetz geschafft. Das deutsche Urheberrechtsgesetz sah ein solches bereits seit 2013 in den §§ 87f-h Urheberrechtsgesetz (UrhG) vor, der EuGH erklärte die Vorschriften später jedoch für nicht anwendbar. Dennoch dienten sie unter anderem auch als Vorbild für das Leistungsschutzrecht auf Unionsebene. Mit der Umsetzung der Richtlinie wurde das deutsche Leistungsschutzrecht im Juni 2021 fast gänzlich neu gefasst und um 3 Paragraphen erweitert.

Das Leistungsschutzrecht der Presseverleger steht in Teil 2 des UrhG und gehört damit zu den mit dem Urheberrecht „Verwandten Schutzrechten“. Es schützt dabei nicht die Urheber selbst, sondern Presseverleger, die die urheberrechtlich geschützten Schriftwerke in „Presseveröffentlichungen“ sammeln. Eine Presseveröffentlichung ist nach § 87f UrhG eine „hauptsächlich aus Schriftwerken journalistischer Art bestehende Sammlung“, sofern diese zu einer regelmäßig erscheinenden Veröffentlichung gehört (Zeitung oder Magazin), der öffentlichen Information oder Unterhaltung dient und unabhängig dem Presseverleger untersteht.

Werden nun Teile hiervon, die über „sehr kurze Auszüge“ hinausgehen, kommerziell von anderen genutzt – und das betrifft gerade auch Suchmaschinen, die Inhalte in Form von „Snippets“ in ihren Ergebnissen zeigen – soll dem Verleger ein wirtschaftlicher Ausgleich zustehen (§§ 87f Abs. 3, 32 UrhG). An diesen Einnahmen sind die Urheber, also Journalistinnen und Journalisten, in einem zweiten Schritt angemessen zu beteiligen (§ 87k UrhG).

  • 87f-k UrhG schützen somit nicht die Beiträge der Content-Ersteller innerhalb der Presseveröffentlichung (diese werden meist durch die bereits geltenden Urheberrechtsvorschriften geschützt), sondern vielmehr die Investition der Verlage in jene Erzeugnisse von Journalistinnen und Journalisten in Form einer Presseveröffentlichung. Denn unabhängige Presseveröffentlichungen dienen der überragend wichtigen – grundgesetzlich verankerten – Aufgabe der Presse zur öffentlichen Meinungsbildung. Mit dem erstmaligen einheitlichen EU-Leistungsschutzrecht sollte deswegen die wirtschaftlich-organisatorische und technische Leistung der Presseverleger gesellschaftlich verankert und gestärkt werden.

Viel mehr als ein „sollte“ lässt sich in der Praxis bislang allerdings kaum vermerken, auch wenn der Stein langsam ins Rollen kommt. Besonders die wirtschaftliche Unterstützung, die Presseverleger durch Lizenzen erhalten sollten, bleibt hierzulande aus. Netzwerk- oder Suchmaschinenbetreiber profitieren immer noch von Inhalten der Presseverleger, ohne dafür zu bezahlen. Bisherige Lizenzverhandlungen von Corint Media, die als Verwertungsgesellschaft für Leistungsschutzrechte über ein Drittel aller deutschen Presseverlage vertritt, haben keine Einigung mit den großen Internetkonzernen ergeben. Bei Aushandlungen sei Google – statt der geforderten 420 Millionen Euro für das Jahr 2022 – nur bereit gewesen, umgerechnet 10 Millionen Euro für deutsche Presseleistungsschutzrechte auszugeben. Dabei beruhen die Forderungen von Corint Media auf einer gängigen Lizenzierung von 11 Prozent der geschätzten Umsätze, die mit den Rechten Dritter erwirtschaftet werden. Meta erkennt das Leistungsschutzrecht von deutschen Presseverlegern auf Facebook gar nicht erst an, wenn dort eine Vorschau von Artikeln gezeigt wird (Stand: Februar 2023).

Nachdem andere Länder wie Australien und Frankreich die Tech-Giganten durch öffentlichen Druck und konsequentes Handeln wie etwa jenes der französischen Kartellbehörde dazu bewegt haben, angemessene Lizenzgebühren zu zahlen, könnte es in Deutschland auch bald so weit sein. Microsoft, das mit der Suchmaschine Bing im Vergleich zu Google nur einen geringen Marktanteil hat, stimmte einer vorläufigen außergerichtlichen Vergütungshöhe von 1,2 Millionen sowie 800.000 Euro jährlich zu. Diese Ende 2022 erfolgte Einigung könnte bei einer endgültigen Entscheidung des Schiedsgerichts Mitte 2023 noch weitaus höher ausfallen. Google schließt mittlerweile mit einzelnen Verlagen Lizenzverträge. Auch wenn dabei kleinere Presseverleger leer ausgehen und nur eine Gesamtlizenzierung das endgültige Ziel der Presselandschaft sein kann, ist es immerhin ein Schritt in die richtige Richtung, wenngleich ein kleiner.

Es ist also zu erwarten, dass die rechtswidrige unentgeltliche Nutzung von Presseinhalten bald ein Ende hat. Denn erst, wenn die Verlage die angemessene Vergütung von Google und Co. erhalten, entfaltet der gesetzlich garantierte Beteiligungsanspruch volle Wirkung. Selbst wenn dieser durch eine Vergütungsregel (§ 36 UrhG) oder Tarifvertrag zwischen Verlagen und Kreativen ersetzt wird, ist zu hoffen, dass die Journalistinnen und Journalisten von dem vorgesehenen Geldfluss an die Presseverleger genauso profitieren – denn ohne Journalisten gibt es keine Presse.

 

Arbeitsbedingungen für Journalisten

Die Arbeitsbedingungen für Journalisten haben sich über die Jahrzehnte hinweg kaum zum Positiven verändert. Heute beherrschen Rationalisierungs- und Leistungsdruck, Dumpinglöhne sowie Selbstausbeutung die Redaktionen. Wer sich dennoch bewusst dafür entscheidet, als Journalist seinen Lebensunterhalt zu verdienen, der entscheidet sich für einen anspruchsvollen und vielschichtigen, mit Privilegien und Pflichten ausgestatteten Beruf, dessen Erfolg nicht mehr journalistisch beurteilt, sondern gemessen wird: Anhand der Auflage, der Quote, der Zahl der Klicks und Besuche von Webseiten sowie der Reichweiten. Zudem konkurrieren ausgebildete Journalisten heute mit einer Vielzahl von Laienschreibern, die dank des Internets eine jederzeit verfügbare Publikationsplattform an ihrer Seite haben.

Sozialpolitik für Journalisten

Die soziale Sicherheit von Journalisten ist eine Grundvoraussetzung für ihre journalistische Unabhängigkeit. Im Gegensatz zu den meisten anderen Berufsfeldern gliedert sich der Journalismus in solche Berufsträger, die fest angestellte Arbeitnehmer sind, und in solche, die freiberuflich tätig sind. Diese Dualität kann nur ein Berufsverband auffangen, da zwischen Gewerkschaftsarbeit und Interessenvertretung freier Journalisten häufig ein Trade-off besteht.

Der DFJV nimmt mit Bedauern zur Kenntnis, dass immer mehr Verlage und Sender Tarifflucht begehen, sei es durch den Austritt aus dem Arbeitgeberverband, durch die OT-Mitgliedschaft („ohne Tarifbindung“) oder durch Outsourcing von Redakteuren in neue Gesellschaften, für die keine Tarife gelten. Die klassischen Instrumente der Gewerkschaftsarbeit stoßen zunehmend an ihre Grenzen. Dieser Tatsache muss ohne ideologische Verblendung ins Auge gesehen werden. Der DFJV sieht daher das Erfordernis des instrumentellen Paradigmenwechsels und setzt sich ein für dialogische Maßnahmen zur Konfliktreduzierung.

Der DFJV befürwortet Maßnahmen zur Arbeitszeitflexibilisierung zugunsten von Redakteuren sowie zur Beteiligung am wirtschaftlichen Erfolg des Medienunternehmens, sei es in Form einer Tantieme oder durch Kapitalbeteiligung. Bei Kapitalbeteiligungen fordert der DFJV eine angemessene steuerliche Begünstigung. Der DFJV spricht sich aus für einen Ausbau der betrieblichen Altersvorsorge in jeder Durchführungsform und fordert eine deutliche Anhebung der steuer- bzw. sozialabgabenbegünstigten, gesetzlichen Höchstgrenzen. Bei Direktzusagen empfiehlt der DFJV eine Rückdeckungsversicherung, die über die reine Insolvenzsicherung über den Pensionssicherungsverein hinausgeht. Für Freiberufler fordert der DFJV eine stärkere steuerliche Förderung beim Aufbau ihrer privaten Rente. Eine gesetzliche Rentenversicherungspflicht für Selbständige lehnt der DFJV ab.

Weiterhin plädiert der DFJV für eine stärkere Weiterbildungsorientierung in Arbeitsverhältnissen. Viele Branchen haben für ihre festen und freien Mitarbeiter inzwischen dezidierte Weiterbildungspläne für ein gesamtes Berufsleben ausgearbeitet. Dem Journalismus fehlt hier jede Systematik. Weiterbildung ist hier noch kein fester Bestandteil des beruflichen Selbstverständnisses. Dies zu ändern, gehört zu den dringendsten Aufgaben des Berufs.

Vitalisierung des Arbeitsmarktes für Journalisten

Der Arbeitsmarkt für Journalisten befindet sich derzeit stark im Ungleichgewicht. Die Zahl der im europäischen Vergleich gut verdienenden, fest angestellten Redakteure sinkt permanent, während die Zahl der freien Journalisten, deren Honorare so niedrig sind, dass sie teilweise nicht einmal zur Deckung der Lebenshaltungskosten ausreichen, weiter steigt. Diese für Allroundjournalisten prekäre Situation hat teilweise auch negative Ausstrahlungseffekte auf Fachjournalisten. Deren Honorare liegen dennoch in der Regel deutlich über dem Durchschnitt.

Bei der Ermittlung von Gehältern und Honoraren ist der Maßstab der fachlichen Expertise besonders zu berücksichtigen. Gute Fachjournalisten sind stets gefragt, fachlich nicht fundierte Allroundjournalisten sind dagegen für die meisten Medienunternehmen austauschbar.

Qualitätssteigerung der journalistischen Ausbildung

Von Lesern, Zuhörern und Zuschauen, aber auch von PR-Verantwortlichen wird zunehmend die sinkende Qualität journalistischer Arbeit bemängelt. Doch nicht allein ökonomische Sparzwänge, die gern ins Feld geführt werden, sind dafür verantwortlich. Die Qualitätsprobleme beginnen bereits bei der journalistischen Ausbildung.

Das Konzept, eine nahezu beliebige Geisteswissenschaft zu studieren, um sich als Journalist zu qualifizieren, ist für eine Wissensgesellschaft längst überholt. Hier fehlen sowohl fachliche Expertise als auch journalistisches Handwerk. Nicht ein beliebiges Hochschulzeugnis, sondern ressortspezifisches Wissen ist die Währung der Fachjournalisten.

Um dem Bedarf der Rezipienten nach einer qualitativen, und das heißt in einer Wissensgesellschaft: fachlich fundierten Berichterstattung zu begegnen, müssen Journalisten zuerst eine fachliche Ausbildung durchlaufen, die mit dem späteren Ressort korrespondiert. Ein Politikjournalist sollte beispielsweise nach Möglichkeit Politologe sein, ein Feuilletonist sollte eine Kunst- oder Kulturwissenschaft studiert haben.

Auf der Fachausbildung aufbauend ist eine Ausbildung im journalistischen Handwerk in Form eines Volontariats oder an einer Journalistenschule erforderlich. Nur so lässt sich inhaltliche und formale Qualität gewährleisten.

Problemfeld Volontariat

Auch der Markt für die journalistische Volontariatsausbildung muss grundlegend erneuert werden. Verlage und Sender weichen vermehrt aus, indem sie statt bezahlter Volontärsstellen nur noch unbezahlte Hospitanzen oder Praktika anbieten oder verlagseigene „Journalistenschulen“ gründen, die unter falschem Etikett und mit weitaus geringeren Kosten verdeckte Volontariate durchführen.
Von einer journalistischen Ausbildung profitieren sowohl die Auszubildenden als auch die Verlage und Sender. Bei der Gestaltung von Ausbildungsverträgen muss die fachliche Vorbildung und die mögliche spätere Weiterbeschäftigung als Fachjournalist stärker berücksichtigt werden.

Verlage und Sender tun sich selbst einen Gefallen, wenn sie ihre fachlich gut ausgewählten und journalistisch gut ausgebildeten Mitarbeiter selbst weiter beschäftigen. Mit anderen Worten: Das Volontariat ist keine Beschaffungsmaßnahme für billige Arbeitskräfte, sondern eine Maßnahme zur Bildung und Bindung wertvoller Redakteure.

Eine Übersicht zur Journalistenausbildung finden Sie hier.

Lesen Sie dazu auch unseren Leitfaden „Volontariat“.

Medienkompetenz stärken

Jede Zeitung, jedes Blog und jedes andere Onlinemedium ist nur so gut wie ihre Leser. Um qualitativ hochwertigen Journalismus in Deutschland zu gewährleisten, sind nach Ansicht des DFJV nicht nur die Journalisten, sondern auch deren Rezipienten gefordert. Der DFJV fordert daher, die Medienkompetenz schon in der Schule, beispielsweise durch Lektüre von Tages- und Wochenzeitungen und den Einsatz von digitalen Medien wie Tablets im Unterricht, zu fördern.

Dadurch werden junge Menschen nicht nur schon früh an journalistische Produkte herangeführt und finden somit schneller Zugang zu Medien, sondern sie erlernen auch die in der heutigen Wissens- und Informationsgesellschaft notwendige Medienkompetenz.

Nur die steigende Medienkompetenz der Rezipienten kann dem – vor allem im TV zu beobachtenden – Trend zur Verflachung entgegenwirken. Ohne hinreichend gebildete und ausgebildete Leser kann der Qualitätsjournalismus und somit der Fachjournalismus auf Dauer nicht bestehen.

Medienkonzentration beschränken

Eine pluralistische Gesellschaft, die von Meinungsvielfalt und der Freiheit der Meinungsbildung geprägt ist, benötigt zu ihrem Funktionieren eine ausgeprägte Presse- und Medienvielfalt. Eine marktbeherrschende Stellung von Medienunternehmen birgt stets die potentielle Gefahr der Ausnutzung der meinungsbildenden Macht zu politischen Zwecken. Publizistischer Wettbewerb ist daher eine Voraussetzung für jede Demokratie. Dies gilt für nicht nur für bundesweite Medien, sondern auch in jeder Region.

Nachdem Pressefusionen in den ersten Jahrzehnten der Bundesrepublik vollkommen ungehindert möglich waren, hat der Gesetzgeber erkannt, dass Konzentrationstendenzen im Printsektor kontraproduktiv sind, und Möglichkeiten zur Fusion in § 38 Abs. 3 GWB eingeschränkt. Der DFJV warnt davor, die neue Pressefusionsgesetzgebung wieder deutlich zu erleichtern.

Wir fordern weiterhin, dass sich die Politik nicht allein auf Pressefusionen konzentriert, sondern ihren Blick auf Medienkonzentration erweitert. Das Cross-Ownership-Problem impliziert crossmediale Übernahme- und Fusionserscheinungen wie etwa die Beteiligung von Verlagen an Radio- oder TV-Sendern und umgekehrt. In Zeiten technologischer Konvergenz gerade im Mediensektor müssen auch solche Akteure berücksichtigt werden, die nicht in die Klassen „Verlag“ oder „Sender“ passen, etwa „Content-Produzenten“, „Netzbetreiber“ usw. Der Gesetzgeber muss sich auch hier für die Erhaltung von Medienvielfalt einsetzen und singulären Tendenzen entgegenwirken. Deshalb ist eine sektorale Eingrenzung etwa auf den privaten Rundfunk, wie dies bei der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) der Fall ist, nicht ausreichend.

Öffentlichkeitsarbeit für Journalistinnen und Journalisten

Wir betreiben systematisch Öffentlichkeitsarbeit und erklären Bürgern, Unternehmen und dem Staat dabei folgende Fragen: Welche gesellschaftlichen Funktionen erfüllt der Journalismus überhaupt? Was leisten Fachjournalistinnen und Fachjournalisten? Und welchen Qualitätsanspruch verfolgen sie?

Mehr Informationen

Welchen Themen wir uns intensiver widmen bzw. gewidmet haben, erfahren Sie bspw. auch in der Übersicht der vom DFJV beauftragten Studien, in den vom DFJV herausgegebenen Fachbüchern, Mitteilungen und Stellungnahmen oder unserem Newsletter.

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