Journalisten haben wie alle Urheber einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung.
Das gilt auch dann, wenn nichts vereinbart wurde und sogar dann, wenn eine niedrigere Vergütung vereinbart wurde – der Anspruch auf eine angemessene Vergütung des Urhebers wird vom Gesetzgeber als so wichtig angesehen, dass er sogar einen Vertrag durchbrechen soll.
Eine solche angemessene Beteiligung gilt auch, wenn sich die Vergütung im Nachhinein als unangemessen herausstellt – dann kann der Urheber einen „Nachschlag“ verlangen, auch wenn das vertraglich ausgeschlossen war.
Dieses gesetzgeberische Konzept, das sich in den §§ 32 ff. UrhG findet, hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) jetzt bestätigt.
Anlass für die Bestätigung waren zwei Entscheidungen zur Übersetzervergütung – für die Vergütung von Journalisten gilt insoweit aber Gleiches.
Im vorliegenden Fall hatte der BGH Urhebern eine höhere Vergütung zugesprochen.
Der betroffene Verlag hielt dies für verfassungswidrig. Das BVerfG teilte diese Auffassung jedoch nicht. Es hielt das Interesse der Urheber an einer angemessenen Beteiligung am wirtschaftlichen Nutzen ihrer Werke für so gewichtig, dass dadurch auch die „Privatautonomie“ durchbrochen werden kann, d.h. dass nichts anderes vertraglich vereinbart werden kann.
Verlage seien dadurch nicht unzumutbar betroffen, denn sie können weiterhin Verträge schließen, ausgeschlossen seien lediglich solche Verträge, die eine unangemessen niedrige Vergütung der Urheber vorsehen.
Angesichts des Umstands, dass die unteren Gerichte sich jedoch oft schwer tun mit dem Anspruch des Journalisten auf eine angemessene Vergütung, ist zeitnah leider keine größere Änderung der gegenwärtigen Lage zu erwarten.
Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts haben die Aktenzeichen 1 BvR 1842/11 und 1 BvR 1843/11 und können darunter unter www.bundesverfassungsgericht.de abgerufen werden.