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Böhmermann vs. Erdogan – warum die Hamburger Entscheidung nicht weiterhilft

von RA Frank C. Biethahn (Vertragsanwalt des DFJV)

Die „Schmähkritik“ Böhmermanns hat für große Aufregung gesorgt.  Das Hamburger Urteil, dessen Begründung vor Kurzem veröffentlicht wurde, wird der Sache nicht gerecht. Es leidet unter Begründungsarmut und vermag – unabhängig davon, wie man die Sache sieht – aus rechtlicher Sicht nicht zu überzeugen.

Die Sachlage

Der Fall Böhmermann dürfte jedem geläufig sein. Ziemlich selbstverständlich dürfte das Gedicht, das den Titel „Schmähkritik“ trägt und das Böhmermann öffentlich im Fernsehen vorgetragen hat, genau das sein, was sein Titel schon angibt – eine Schmähkritik. Damit ist es – eigentlich – unzulässig.

Im vorliegenden Fall war das Besondere jedoch ein ungewöhnlicher Kontext, der ausnahmsweise zu einer anderen Würdigung führen kann. Der Kontext einer Äußerung bedarf stets ganz besonderer Beachtung. Jede Äußerung ist kontextabhängig – was im einen Kontext beleidigend ist, muss es im anderen nicht sein. Die Frage, wann eine Äußerung erlaubt, wann verboten, ist, stellt sich Journalisten laufend und war auch schon des Öfteren Gegenstand von Publikationen des DFJV. Auch in der DFJV-Rechtsberatung stellt sich diese Frage häufiger.

Das Urteil des Landgerichts Hamburg

In seiner Entscheidung zur Böhmermann-Sache hat das Landgericht Hamburg eine vermeintlich weise Lösung gefunden. Bei näherer Betrachtung vermag sie jedoch nicht zu überzeugen.

Das Gericht fand einen „Mittelweg“ –  es verbot nicht die gesamte „Schmähkritik“, sondern einzelne Passagen daraus. Dabei sah es Böhmermann offenbar zu vier Fünfteln als Verlierer an, denn es legte ihm in dieser Größenordnung die Kosten auf (vgl. § 92 ZPO).

Die Begründung des Landgerichts und ihre kritische Würdigung

Während das Gericht zunächst wichtige Aspekte zutreffend erkannte, misslang ihm dann jedoch ausgerechnet die Würdigung im entscheidenden Bereich.

Richtig ist, dass Satire einen besonderen Schutz genießt und hier zusätzlich die Meinungsfreiheit betroffen ist. Zugunsten Erdogans ist das Persönlichkeitsrecht zu berücksichtigen, aber auch, dass er als „Person der Öffentlichkeit“ mehr Kritik hinnehmen muss. Die Rechte sind gegeneinander abzuwägen.

Aussagegehalt bleibt unklar

Im Kernbereich der rechtlichen Würdigung blieb das Gericht vage, seine Entscheidung ist nicht recht nachvollziehbar. Was der Aussagegehalt der strittigen Äußerungen sein soll, erörtert das Gericht nicht, obwohl das die Basis für seine Entscheidung ist. Erst wenn geklärt ist, was denn der Aussagegehalt ist, kann man  prüfen, ob eine Äußerung zulässig ist oder nicht. Der Aussagegehalt ist hier auch gerade nicht selbstverständlich. Er muss z. B. nicht zwingend identisch mit dem Wortlaut sein, hier lag es im Kontext ja nahe, dass etwas anderes gemeint war – es nicht um eine bloße geballte Schmähung ging.

Der Kontext war dem Gericht auch bekannt, wie es in den seine Begründung einleitenden Ausführungen zeigt. Es führt dabei z. B. aus, dass das Gedicht, anders als die Bemerkungen von Böhmermann und seinem „Sidekick“, auch durch türkischsprachige Untertitel wiedergegeben wurde. Diese Bemerkungen und die vom Gericht selbst aufgeworfene Frage, ob, und wenn ja, welche  Bedeutung die Diskrepanz zwischen der deutsch- und der türkischsprachigen Fassung hatte, erörtert das Gericht nicht weiter.

Das Gericht stellt zunächst lediglich auf einen „Wahrheitsgehalt“ ab, anschließend auf den satirischen Hintergrund des Beitrags, worin genau der Aussagegehalt liegen soll, lässt das Gericht jedoch im Unklaren. Darunter leidet zwangsläufig der Rest des Urteils. Ohne Fundament gelingt das Haus eben nur selten.

Kontext wird nicht näher betrachtet

Das Gericht befasst sich eng mit den strittigen Äußerungen (wie den sexuellen Bezügen der Äußerungen), geht aber auf die Frage, ob das an sich schmähende Gericht im vorliegenden Kontext ausnahmsweise zulässig sein könnte – was man durchaus verschieden sehen kann –, gar nicht erst ein.

Dabei verkennt es, dass diese – regelmäßig unzulässigen – Äußerungen im Rahmen einer Satire gerade zulässig sein können – eine schwierige Frage des Einzelfalls, die eine umfassende Würdigung erfordert, welche das Gericht allerdings unterlässt. Die entscheidende Frage bleibt daher ungeklärt.

Am Ende erklärt das Gericht die nicht verbotenen Äußerungen für zulässig, mit Argumenten, die allerdings auch für die verbotenen greifen könnten, abhängig davon, welchen – vom Gericht ja nicht geklärten – Aussagegehalt man den verbotenen beimessen will.

Darüber hinaus erklärt das Gericht, dass das Gedicht nicht als unauflösliche Einheit zu betrachten sei, ohne das allerdings zu begründen. Das Gedicht dürfte die beabsichtige Wirkung gerade in der Vielzahl normalerweise unzulässiger Äußerungen in dieser Zusammenstellung haben, sodass manches doch für eine unauflösliche Einheit spricht.

Gerade in einer so große Öffentlichkeitswirkung erzielenden Sache hätte man eine sorgfältigere und tiefgehendere – und nicht zuletzt dadurch überzeugendere – Begründung erwarten können. Die Entscheidung wird der Sache nicht gerecht. Letztlich ist das Gericht über die relevanten Fragen weitgehend hinweggegangen und hat die notwendigen Differenzierungen unterlassen.

Fazit und Ausblick

Das Urteil des Landgerichts war nicht nur der Sache nicht angemessen, sondern ist auch ungeeignet, das Äußerungsrecht dem Unkundigen verständlicher zu machen. Es bleibt zu hoffen, dass das Gericht sich selbst korrigieren wird, wenn es zum Hauptsacheverfahren kommt. Da die Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren getroffen wurde, hat sie nur einstweiligen Charakter – eine endgültige Klärung kann erst im Hauptsacheverfahren herbeigeführt werden. Andernfalls bleibt eine Korrektur durch das Oberlandesgericht oder – nur in der Hauptsache – durch den Bundesgerichtshof.

In jedem Fall sollte das entscheidende Gericht – auf Basis der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung – herausarbeiten, welchen Aussagegehalt es für seine Entscheidung zugrunde legt, und auf dieser Grundlage, wie die Äußerungen rechtlich zu würdigen sind.

Der DFJV bietet seinen Mitgliedern eine kostenfreie, individuelle und zügige Rechtsberatung (Erstberatung) an. Mehr Informationen erhalten Sie hier. Zudem informieren wir in Rechts-News zu wichtigen Themen. Bei komplexen, auch rechtlichen Fragestellungen hilft Ihnen der DFJV darüber hinaus durch verschiedene Leitfäden.

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