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Äußerungen in der Berichterstattung: Was müssen Journalisten beachten?

von Frank C. Biethahn (Vertragsanwalt des DFJV)

Mit einigen juristischen Fragen sehen sich Journalisten immer wieder konfrontiert. Eine der Kernfragen ist dabei: Wann ist eine Äußerung eigentlich verboten, also unzulässig? Dazu hat der BGH gerade eine erfreulich klare Entscheidung getroffen (BGH, Urteil vom 27. Mai 2014 – VI ZR 153/13). Er hat damit einige Punkte, die immer wieder missverstanden werden, klargestellt.

Für Journalisten liegt die Bedeutung, ob eine Äußerung zulässig ist oder nicht, auf der Hand: Für unzulässige Äußerungen riskieren sie Rechtsverfolgung mit erheblichen Kosten. Die Einschätzung, wann eine Äußerung unzulässig ist, fällt vielen Journalisten dabei sehr schwer, deswegen sehen viele Journalisten von kritischen Äußerungen nach Möglichkeit ganz ab, selbst wenn diese eindeutig zulässig sind – sie betreiben also „Selbstzensur“. Das ist genau das, was das Grundgesetz mit der Gewährung von Meinungs- und Pressefreiheit gerade vermeiden wollte. Die Presse als kritische Instanz hebelt sich damit gleichsam selbst aus.

Da die Einschätzung einer Äußerung immer kontextabhängig ist, ist sie extrem fallabhängig und nur bedingt zu verallgemeinern. Oftmals erlaubt eine Äußerung mehrere Deutungen, bei denen die rechtliche Würdigung zweifelhaft sein kann. Ihnen als DFJV-Mitglied hilft im jeweiligen Einzelfall natürlich auch die DFJV-Rechtsberatung bei der Einschätzung und Würdigung und der Wahl einer vernünftigen Vorgehensweise.

1. Schritt: Ermittlung des Aussagegehalts einer Äußerung

Letztlich erfolgt die Prüfung, ob eine Äußerung zulässig ist oder nicht, in zwei Schritten. In einem ersten Schritt muss der Aussagegehalt ermittelt werden: Wie ist die strittige Äußerung zu verstehen? Dabei ist auch der Kontext zu berücksichtigen: Eine Äußerung ist stets in dem Zusammenhang zu beurteilen, in dem sie gefallen ist, sie darf nicht etwa aus dem Kontext herausgelöst und isoliert betrachtet werden. Je nach Kontext kann eine Äußerung eine völlig verschiedene Bedeutung haben. Eine Äußerung kann in einem Kontext herabwürdigend, in einem anderen völlig unverfänglich sein (man bedenke das Beispiel „Ziege“ in Bezug auf eine weibliche Person oder in der Beschreibung eines landwirtschaftlichen Nutztiers).

Der Aussagegehalt muss unbedingt sorgfältig und genau ermittelt werden, weil sich nur so beurteilen lässt, was überhaupt rechtlich gewürdigt werden soll. Schätzt man den Aussagegehalt falsch ein, ist die darauf aufbauende rechtliche Prüfung schon im Ansatz verfehlt.

2. Schritt: Rechtliche Überprüfung des Aussagegehalts

Im zweiten Schritt wird der im ersten Schritt ermittelte Aussagegehalt rechtlich auf seine Zulässigkeit geprüft. Dazu ist zu berücksichtigen, welche Rechte auf Seiten des Äußernden und der Gegenseite eingreifen – oft sind das Presse- und Meinungsfreiheit auf der einen und Persönlichkeitsrecht auf der anderen Seite. Diese Rechte sind dann gegeneinander abzuwägen.

Dazu gibt es einige „Leitlinien“, letztlich kann die Abwägung aber nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls erfolgen, bei denen – wie schon angeführt – DFJV-Mitglieder durch die DFJV-Rechtsberatung unterstützt werden.

Als „Leitlinien“ haben sich in der höchstrichterlichen Rechtsprechung z.B. herausgestellt:

Tatsachenbehauptungen sind zulässig, wenn die behauptete Tatsache wahr und nicht ausnahmsweise rechtsverletzend ist. Über Tatsachen darf also berichtet werden, wenn sie zutreffend dargestellt werden und soweit nicht etwa das Persönlichkeitsrecht verletzt wird, weil z.B. die Intimsphäre betroffen ist. Über die Intimsphäre darf in aller Regel nicht berichtet werden.

Meinungsäußerungen sind in aller Regel zulässig, solange es sich nicht um eine bloße Schmähung handelt, also es in erster Linie um die Herabwürdigung des Betroffenen, nicht um die Sache, geht. Da kritische Würdigungen in der Regel Meinungsäußerungen sind, sind sie zulässig, solange es um die Sache und nicht um bloße „Hetze“ geht.

Wo aber liegt der Unterschied zwischen Tatsache und Meinung? Er liegt im Aussagegehalt der Äußerung (siehe 1. Schritt). Entscheidend ist also: Worauf ist die Äußerung bezogen? Bezieht sie sich auf objektive Umstände, die nicht von einer Bewertung/Würdigung abhängig sind, sondern eindeutig als wahr/unwahr festgestellt werden können, handelt es sich um eine Tatsache. Ist das nicht der Fall, bezieht sie sich also auf subjektive Umstände, die von einer Einschätzung abhängig sind, kann man die Einschätzung teilen oder nicht, sie ist aber nicht objektiv „wahr“ oder „unwahr“, es handelt sich um eine Meinung.

Der gleiche Wortlaut kann kontextabhängig verschieden zu würdigen sein – und im einen Kontext Tatsachenbehauptung, im anderen Meinungsäußerung sein. „Er ist ein Windhund“ wäre in einem Beitrag über Hunde als Tatsachenbehauptung zu verstehen, nämlich die Zugehörigkeit des Hundes zu dieser Kategorie, während sie in Bezug auf einen schnellen Läufer in der Regel als Meinungsäußerung, nämlich Würdigung des Läufers, zu verstehen wäre – aus dem Kontext ergibt sich, dass der Äußernde den Läufer nicht wirklich, sondern nur im übertragenen Sinne als Windhund ansieht. Entscheidend ist dabei, wie der „Durchschnittsempfänger“ (also der durchschnittlich zu erwartende Leser/Hörer etc.) die Äußerung verstehen darf.

Der BGH hat in seinem Fall genau diese Prüfungsschritte durchexerziert und in dem ihm vorliegenden Fall entschieden, dass die Äußerungen der angegriffenen Berichterstattung in ihrem Kontext zulässig seien, dass sie insbesondere nicht das Persönlichkeitsrecht der von den strittigen Äußerungen Betroffenen verletzen.

Er wies darauf hin, dass das Persönlichkeitsrecht den Einzelnen gegen Äußerungen schütze, die geeignet seien, sich abträglich auf das Bild des Betroffenen in der Öffentlichkeit auszuwirken.

Dazu sei die strittige Berichterstattung hier allerdings nicht geeignet. Ein einzelner Satz aus der Berichterstattung habe zwar vielleicht den Eindruck erwecken können, die Betroffene verhalte sich widersprüchlich und sei damit möglicherweise wankelmütig, was herabwürdigend sein könnte. Im Gesamtzusammenhang sei dieser Teil der Berichterstattung aber in den Hintergrund getreten. Kern der Berichterstattung sei zunächst die neutrale Darstellung eines Streits gewesen. Daran knüpfte eine Bemerkung an, dass sich die Betroffene zu ihrem eigenen Verhalten in Widerspruch setze, da sie nämlich öffentlich kritisiere, dass Interviewveröffentlichungen oft durch verweigerte Autorisierungen verhindert würden, selbst aber Gleiches praktiziere.

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