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Verurteilt für Zitat aus Gerichtsbeschluss: Journalist reicht Verfassungsbeschwerde ein.

Transparente Berichterstattung darf nicht strafbar sein.

Für ein wörtliches Zitat aus einem Beschluss des Landgerichts Hamburg im Rahmen der Berichterstattung zu den Ermittlungen zu einem Amoklauf wurde der Investigativjournalist Carsten Janz in zwei Instanzen zu einer Geldstrafe verurteilt. Grundlage dieses Urteils ist § 353d Nr. 3 StGB.  Der Strafrechtsparagraf untersagt die wortgetreue Veröffentlichung aus Dokumenten aus einem laufenden Strafverfahren.

Ohne die Möglichkeit des direkten Zitierens können Journalistinnen und Journalisten jedoch nicht sorgfältig und umfassend über die Arbeit von Behörden berichten. Die Norm steht somit der Pressefreiheit entgegen, wie der DFJV bereits am Fall von Arne Semsrott darlegte. Der „FragDenStaat“-Chefredakteur hatte bewusst amtliche Beschlüsse aus einem laufenden Ermittlungsverfahren veröffentlicht, um die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Paragrafen zu klären.

Die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF), die auch Semsrotts Verfahren rechtlich begleitet, hat nun gemeinsam mit Carsten Janz Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingereicht.

Der DFJV begrüßt dies als den richtigen Schritt, um endlich eine Reform des umstrittenen Strafrechtsparagrafen herbeizuführen. Immer wieder geraten Journalistinnen und Journalisten in rechtliche Schwierigkeiten, wenn sie sorgfältig berichten und dazu aus Gerichtsakten zitieren. Sie dürfen nicht weiter dafür bestraft werden, wenn sie einer ihrer Kernaufgaben nachkommen: der unabhängigen und transparenten Berichterstattung.

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