von Frank C. Biethahn (Vertragsanwalt des DFJV)
Mehrere Medien berichteten, dass die Krankenakte von Michael Schumacher entwendet und verschiedenen Medien zum Kauf angeboten worden sei. Dieser Vorfall gibt Anlass zur Befassung mit der Frage, wie Journalisten mit Informationen aus illegaler Quelle umgehen sollten. Wie ist die rechtliche Lage? Dabei ist zu unterscheiden:
- wie die Information erlangt wird (Recherche/Vorfeld der Berichterstattung) und
- wie die Information verarbeitet wird (Berichterstattung)
Ergänzend sind der Quellen- und Informantenschutz zu bedenken.
Informationserlangung: Erhebliche Gefahren
Beim ersten Themenfeld – der Informationserlangung – kann der Journalist auf mehrere Arten beteiligt sein: Er kann im Vorfeld Einfluss nehmen, z.B. indem er jemanden beauftragt, Informationen zu beschaffen. Er kann aber auch selbst dabei mitwirken, Informationen zu beschaffen. Er kann ferner lediglich von einem Informanten Informationen entgegennehmen, entgeltlich oder unentgeltlich, ohne dass er bei der Informationserlangung irgendwie mitgewirkt hätte. Im Fall Schumacher wäre es – der Berichterstattung zufolge – Letzteres, in der entgeltlichen Variante.
Wird der Journalist selbst tätig, gilt für ihn im Allgemeinen das Recht wie für jeden anderen auch – er darf also beispielsweise nicht in fremde Gebäude eindringen oder Dinge stehlen, er darf auch nicht Abhören oder auch nur heimlich ein nicht öffentliches Gespräch mitschneiden. Auch das Eindringen in fremde Computersysteme oder Abfangen von Daten ist im Regelfall strafbar. Der Journalist darf darüber hinaus auch nicht andere zu Straftaten verleiten oder an der Straftat mitwirken.
Will der Journalist im Nachhinein Informationen „ankaufen“, setzt er sich der Gefahr aus, sich strafbar zu machen. Der Ankauf von „verkörperten Daten“, also Daten, die in Dokumentform oder sonst wie in physischer Form vorliegen, die gestohlen wurden, kann im Einzelfall strafbar sein. Dabei ist aber nicht entscheidend, dass ein „Ankauf“ erfolgte – solche Gegenstände entgegenzunehmen kann auch dann strafbar sein, wenn es unentgeltlich geschieht. Nach dem Wortlaut des Gesetzes kann in solchen Fällen ein Journalist bestraft werden. Das Gesetz lässt sich allerdings zugunsten des Journalisten im Interesse der Pressefreiheit auch großzügiger auslegen. Jedoch hilft das dem Journalisten möglicherweise wenig, denn den Strafgerichten ist die Pressefreiheit oft wenig vertraut. Der Journalist müsste damit rechnen, von den Strafgerichten verurteilt zu werden und darauf hoffen, dass das Bundesverfassungsgericht seinen Fall überhaupt zur Entscheidung annimmt und ihm Recht gibt – angesichts der geringen Quote der erfolgreichen Verfassungsbeschwerden von gerade einmal 2,5% ein nicht unerhebliches Wagnis!
Daten anzukaufen oder unentgeltlich entgegenzunehmen, die in nicht-physischer Form entwendet wurden – also als reine Information, nicht in Form von physischen Dokumenten –, ist von seltenen Ausnahmen abgesehen nicht strafbar – das soll sich aber demnächst ändern.
Für den Sonderfall des dienstlichen Geheimnisses – also grob gesagt Informationen von staatlichen Stellen – wurde in Folge des „Cicero“-Skandals und der daraus folgenden Klarstellung durch das Bundesverfassungsgericht eine Ausnahme geschaffen (§ 353b Abs. 3a StGB). Damit soll sichergestellt sein, dass ein Journalist, der Informationen, die dem Dienstgeheimnis unterliegen, entgegennimmt, auswertet und/oder veröffentlicht, sich nicht wegen Beihilfe zum Geheimnisverrat strafbar macht.
Insgesamt ist also ersichtlich, dass Ankauf ebenso wie unentgeltliche Entgegennahme von entwendeten Dokumenten nicht ungefährlich ist, es bestehen vielmehr oft erhebliche Gefahren. Allerdings lässt sich oft einem Einzelnen die Schuld nicht nachweisen. Ohne nachweisbare Schuld kann aber nicht bestraft werden. Durch geschickte Gestaltung kann somit doch noch eine gewisse Sicherheit erreicht werden.
Berichterstattung: Persönlichkeitsrecht versus öffentliches Informationsinteresse
Das zweite Themenfeld, die Berichterstattung, also die Verwertung der Informationen, ist gesondert zu betrachten. Sie ist nicht automatisch unzulässig, wenn die Informationen auf zweifelhafte oder gar eindeutig rechtswidrige Weise erlangt worden sind, genauso wenig wie sie stets rechtmäßig ist, wenn die Informationen auf rechtmäßige Weise erlangt wurden. Verstößt die Berichterstattung z.B. gegen Rechte des Betroffenen (z.B. Persönlichkeitsrechte) oder erfüllt sie einen Straftatbestand, ist sie unzulässig, auch wenn der Journalist bei der Recherche völlig rechtmäßig vorgegangen ist. Auch wahre Umstände können rechtsverletzend sein, z.B. weil sie unzulässig in die Intimsphäre eingreifen.
Im Falle Schumacher ist ggf. zwischen dem Persönlichkeitsrecht und dem öffentlichen Informationsinteresse abzuwägen. Hinsichtlich der nicht freiwillig an die Öffentlichkeit gegebenen, besonders vertraulichen Details dürfte dabei im Regelfall das Persönlichkeitsrecht überwiegen. Die Informationen entstammen dem Kernbereich des Persönlichen, sie wurden vom Betroffenen nicht freiwillig offenbart, das muss in aller Regel nicht hingenommen werden; es ist auch nichts dafür ersichtlich, das das öffentliche Informationsinteresse so berechtigt erscheinen ließe, dass es hier das Persönlichkeitsrecht überwiegen könnte – es geht schlicht um Sensationsgier. Es spricht daher alles dafür, dass die Abwägung zugunsten des Persönlichkeitsrechts ausgeht. Verbindlich kann darüber aber natürlich nur ein Gericht entscheiden, wenn die Sache vor Gericht landen sollte.
Insgesamt betrachtet lässt sich die Frage, ob Informationen aus illegaler Quelle genutzt werden dürfen oder nicht, also nicht pauschal für alle Fälle beantworten. Letztlich kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Der DFJV bietet seinen Mitgliedern über seine Mitglieder-Rechtsberatung auch für solche Fälle Unterstützung an.
Quellen- und Informantenschutz
Wichtig im Zusammenhang mit der Frage „illegaler Quellen“ sind auch der Quellen- und Informantenschutz. Journalisten sind gegenüber vielen anderen Personen privilegiert, im Regelfall müssen sie ihre Quellen und Informanten nicht offenlegen. Sie müssen im Regelfall weder als Zeuge unter Offenlegung ihrer Quellen und Informanten aussagen noch eine Beschlagnahme von Unterlagen, die diese Daten enthalten, dulden. Staatliche Stellen – auch die Staatsanwaltschaften – haben besondere Rücksichten zu nehmen.
Journalisten müssen allerdings wissen: Wenn es auf bestimmte Fakten ankommt, müssen sie diese möglicherweise beweisen können, um in einem zivilgerichtlichen Streit nicht zu verlieren. Sie können deswegen dem (faktischen) Zwang ausgesetzt sein, Quellen und Informanten zu offenbaren, um einen Prozessverlust abzuwenden. Die Zivilgerichte sollen die besondere Situation der Presse und den Quellen- und Informantenschutz berücksichtigen, tun dies oft aber nur in sehr eingeschränktem Rahmen – darauf kann sich kein Journalist verlassen, zumal Gerichte mit den einschlägigen Fragen oft wenig vertraut sind. Im Einzelfall wird daher – ggf. in Absprache mit dem im Verfahren tätigen Rechtsanwalt – abzuwägen sein, ob und wieweit etwa Quellen und Informanten offenbart werden können und sollen. Dabei sind natürlich auch Zusagen an Informanten und Konsequenzen für Informanten oder andere Betroffene zu berücksichtigen. Bei den schwierigen Einschätzungen hilft Mitgliedern des DFJV auch die Mitglieder-Rechtsberatung.