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DFJV kritisiert Umgang mit nebenberuflichen Journalistinnen und Journalisten

Pauschale Anerkennung eines Presseausweises für nicht-hauptberuflich tätige Medienschaffende gerichtlich abgelehnt.

Nach der Wiedereinführung des sogenannten bundeseinheitlichen Presseausweises im Jahr 2018 bemühte sich der Deutsche Fachjournalisten-Verband (DFJV) um eine äquivalente pauschale Anerkennung seines eigenen Presseausweises.

Der bundeseinheitliche Presseausweis ist aufgrund einer Vereinbarung zwischen der Innenministerkonferenz und dem Trägerverein des Deutschen Presserats e. V. nur für hauptberufliche Journalistinnen und Journalisten vorgesehen. Hauptberuflichkeit wird dabei so definiert, dass der überwiegende Teil des Einkommens aus journalistischer Betätigung stammt. Dagegen wird der DFJV-Ausweis auch an nebenberuflich tätige Fachjournalistinnen und Fachjournalisten vergeben. Denn diese arbeiten häufig in zwei Berufen: als Expertinnen und Experten in einem wissensintensiven Hauptberuf und als Publizistinnen und Publizisten in diesem speziellen Fachgebiet, wobei das Einkommen hieraus häufig geringer oder sogar nebensächlich ist.

Dass es in der Akkreditierungspraxis in der Regel nicht um die Einkommensverteilung geht, zeigt sich darin, dass der DFJV-Presseausweis von zahlreichen Bundes-, Landes- und Kommunalbehörden für Presseauskünfte anerkannt wird. Lediglich eine Pauschalanerkennung durch alle Bundesländer fehlt.

Nachdem diese Pauschalanerkennung des DFJV-Presseausweises abgelehnt wurde, ersuchte der Verband die gerichtliche Klärung des Sachverhalts. Nach den beiden Vorinstanzen wurde die Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr zurückgewiesen.

Die Urteilsbegründung liegt noch nicht vor, sodass der DFJV zunächst nur auf die Pressemitteilung Nr. 89/2023 des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.11.2023 Bezug nehmen kann. In einigen Details scheint diese den mündlichen Aussagen des Senats während der Verhandlung zu widersprechen. Nach Vorliegen der Urteilsbegründung wird der DFJV diese eingehend mit seinem Rechtsanwalt Prof. Dr. Mayen analysieren und Schlussfolgerungen, auch für ein anderes Verfahren, ableiten.

Laut Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts verstößt die Bevorzugung des bundeseinheitlichen Presseausweises durch dessen Pauschalanerkennung nicht gegen die Grundrechte des DFJV. Die Grundrechte der Fachjournalistinnen und Fachjournalisten wurden im Verfahren nicht direkt berücksichtigt.

Im Einzelnen wurden drei Grundrechte geprüft: die Pressefreiheit, die Berufs- und Wettbewerbsfreiheit und der allgemeine Gleichheitssatz. Auf die Pressefreiheit könne sich der DFJV selbst nicht berufen, da er lediglich ein Medienverband, aber kein Medienunternehmen sei. Die Pressefreiheit sei zudem nicht eingeschränkt, da der bundeseinheitliche Presseausweis den Zugang zu Behörden lediglich erleichtere, hierfür aber keine Voraussetzung sei. Der DFJV begrüßt die Klarstellung, dass neben dem bundeseinheitlichen Presseausweis auch andere Presseausweise und journalistische Legitimationsmittel weiterhin als Nachweis der journalistischen Tätigkeit verwendet werden können. Der DFJV kritisiert jedoch, dass eine pauschale Anerkennung von Presseausweisen anderer ausgebender Stellen für nebenberufliche Journalistinnen und Journalisten ausbleibt und damit die angestrebte Vereinfachung des Verwaltungshandelns – als einzige Zielstellung der Wiedereinführung des bundeseinheitlichen Presseausweises – gerade nicht erreicht wird.

In die Berufs- und Wettbewerbsfreiheit der Klägerin greife das Land nicht ein, da die Auswirkungen der Anerkennungspraxis geringfügig seien. Für Details ist die Urteilsbegründung abzuwarten.

Schließlich verstoße die Bevorzugung des bundeseinheitlichen Presseausweises nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, da es „nicht darauf ankomme“, dass der bundeseinheitliche Presseausweis ausschließlich an hauptberufliche Journalistinnen und Journalisten ausgestellt werde. Der DFJV kritisiert, dass es darauf sehr wohl ankomme, da die Einkommenshöhe für die Beurteilung der journalistischen Tätigkeit überhaupt keine Rolle spielen dürfe. Aus Sicht des DFJV wiegt das Grundrecht der Pressefreiheit zudem deutlich schwerer als eine vermeintliche Zeitersparnis einer Behörde bei der Legitimationsprüfung. Insbesondere in diesem zentralen Punkt ist jedoch die Urteilsbegründung abzuwarten.

Im Endeffekt bleibt es bei einer formalen Schlechterstellung nebenberuflicher Journalistinnen und Journalisten, da diese sich nicht wie hauptberuflich Tätige über einen pauschal, sondern nur behördenweise anerkannten Presseausweis legitimieren können. In Zeiten, in denen die Zahl der hauptberuflichen Pressevertreterinnen und Pressevertreter rapide zurückgeht, die Zahl der nebenberuflichen steigt und das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die allgemeine Berichterstattung weiter sinkt, ist dies aus Sicht des DFJV ein falsches Signal für die allgemeine Pressefreiheit in Deutschland.

Der DFJV kritisiert auch die Stellungnahmen vom Deutschen Journalisten-Verband und von ver.di. Die Interpretation des Urteils als Stärkung des bundeseinheitlichen Presseausweises sei fragwürdig, nachdem das Gericht betont hat, dass dieser Ausweis gerade nur eine unter mehreren Legitimationsmöglichkeiten darstelle. Zum anderen sei die Aussage, der DFJV stelle kommerzielle Presseausweise aus, falsch. Richtig ist, dass laut der Vereinbarung zwischen der Innenministerkonferenz und dem Trägerverein des Deutschen Presserats e. V. die Ausstellung von Presseausweisen nicht gewerblich betrieben werden darf. Doch weder im Gerichtsverfahren noch im Ablehnungsbescheid des Deutschen Presserats wurde dem DFJV unterstellt, er stelle Presseausweise gewerblich aus.

Der DFJV ist überzeugt, dass dem Verband hervorragende Fachjournalistinnen und Fachjournalisten angehören, die ihre journalistische Tätigkeit mit der erforderlichen Sorgfalt genauso wie mit großem Engagement betreiben. Deren fachliche und journalistische Expertise lässt sich nicht nach Kriterien bemessen, die ihrer Arbeitssituation nicht gerecht werden. Der DFJV erachtet daher Hauptberuflichkeit weiterhin nicht als das richtige Kriterium, um über den Zugang zu behördlichen Informationen zu bestimmen.

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