von RA Frank C. Biethahn (Vertragsanwalt des DFJV)
Journalistische Tätigkeit erfordert, Sachverhalte darzustellen und zu bewerten. Die Freiheit hierfür ist für ordentlichen Journalismus von beträchtlicher Bedeutung. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat jüngst in einer Reihe von Entscheidungen erneut unterstrichen, dass das Grundgesetz weitgehenden Schutz gewährt.
Die Entscheidungen
In seinen Beschlüssen 1 BvR 2646/15, 1 BvR 2732/15, 1 BvR 3487/14 und 1 BvR 3388/14 hob das Bundesverfassungsgericht Entscheidungen von Gerichten wegen Verfassungsverstößen auf. Mindestens die Hälfte der Gerichte, deren Entscheidungen aufgehoben worden sind, war spezialisiert. Dass sie trotzdem fehlerhaft arbeiteten, zeigt, wie außerordentlich kompliziert die Materie in der Praxis oft ist.
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Auch Tatsachenbehauptungen genießen Schutz
Das Bundesverfassungsgericht bekräftigte erneut seine Rechtsprechung, dass Tatsachenbehauptungen zur Meinungsbildung beitragen können und insoweit auch durch die Meinungsfreiheit geschützt sind. Der Schutz fällt allerdings geringer aus als derjenige der Meinungsfreiheit.
Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen
Die Abgrenzung von Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen ist nicht immer leicht und war hier den Gerichten auch nicht recht gelungen. Das Bundesverfassungsgericht bekräftigte seine bisherige Rechtsprechung. Danach darf eine Äußerung nicht aus ihrem Zusammenhang gerissen werden – wodurch sie eine ganz andere Bedeutung erhalten könnte und dem Äußernden damit etwas „untergeschoben“ würde, was er gar nicht geäußert hat.
Bei einer Kombination von Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung dürfe nicht ein Teil für sich allein betrachtet werden, wenn dadurch der Sinn der Äußerung verfälscht werde. Wenn eine Trennung nicht möglich sei, müsste die gesamte Äußerung als Meinungsäußerung eingestuft werden, was für den Äußernden günstiger ist, weil Meinungsäußerungen weitergehend erlaubt sind als Tatsachenbehauptungen.
Kritik muss nicht rein sachlich sein
Des Weiteren bestätigte das Bundesverfassungsgericht abermals, dass nicht nur „sachlich-differenzierte Äußerungen“ durch die Verfassung geschützt seien, sondern „gerade Kritik auch pointiert, polemisch und überspitzt erfolgen darf“, die Grenze nicht schon da liege, „wo eine polemische Zuspitzung für die Äußerung sachlicher Kritik nicht erforderlich ist“.
Formalbeleidigungen oder Schmähungen seien allerdings nicht erlaubt, hieran seien aber „strenge Maßstäbe“ anzulegen. Sogar „überzogene oder gar ausfällige Kritik“ mache eine Äußerung nicht automatisch zur Schmähung. Entscheidend sei, dass im Vordergrund nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache stehe, sondern die Diffamierung der Person. Bei die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Fragen komme das kaum vor.
Wahre Tatsachenbehauptungen sind meist erlaubt, teilweise auch mit Namensnennung
In der dritten Entscheidung, ebenso wie in der vierten, widmete sich das Bundesverfassungsgericht der Frage, wann wahre Tatsachenbehauptungen zulässig sind. In beiden Fällen hob es Entscheidungen der auf Pressesachen spezialisierten Kammer des Landgerichts Hamburg auf, die vom OLG Hamburg bestätigt worden waren.
Tatsachenbehauptungen, die geeignet sind, zur Meinungsbildung beizutragen, genießen den Schutz der Meinungsfreiheit. Die Äußerung wahrer Tatsachen aus der Sozialsphäre muss der Betroffene in aller Regel hinnehmen. Er kann nicht verlangen, in der Öffentlichkeit nur so wie von ihm gewünscht dargestellt zu werden. Das bedeutet, dass er weitgehend die Folgen seines eigenen Verhaltens tragen muss, jedenfalls solange diese nicht übermäßig ausfallen. Im Zweifelsfall hat ein Gericht daher zu prüfen, ob ein „Persönlichkeitsschaden“ droht und ob dieser außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht.
Auch eine Namensnennung ist nicht per se ausgeschlossen. Allerdings darf dabei der „Einbruch in die persönliche Sphäre“ nur so weit gehen, wie es eine „angemessene Befriedigung des Informationsinteresses“ erfordert. Je bedeutsamer das geschilderte Verhalten ist, desto eher ist die Namensnennung zulässig.
Im konkreten Fall (dritte Entscheidung) war dem Betroffenen eine „schleppende Zahlungsmoral“ vorgeworfen worden. Er wurde namentlich genannt. Dem stand nichts entgegen, denn der Vorwurf war wahr und der Betroffene betreibt sein Unternehmen unter seinem Namen, es bestand auch ein „öffentliches Informationsinteresse möglicher Kundinnen und Kunden“.
Fazit
Wenn unklar ist, ob eine Tatsachenbehauptung wahr oder unwahr ist, muss das entscheidende Gericht zwischen dem Persönlichkeitsrecht und der Meinungsfreiheit abwägen. Geht es um eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit und wurde der Wahrheitsgehalt wenigstens „hinreichend sorgfältig recherchiert“, kann die Äußerung oft auch dann nicht untersagt werden, wenn nicht klar ist, ob sie stimmt oder nicht. Dabei sind die Anforderungen an die Recherche umso höher, je schwerwiegender sich der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht gestaltet.
Was das genau bedeutet, hängt vom Einzelfall ab, richtet sich auch nach den Aufklärungsmöglichkeiten des Äußernden und ist für Äußerungen der Presse strenger als für Äußerungen von Privatpersonen. Die Presse muss die zumutbaren Nachforschungsmöglichkeiten ausschöpfen. Das genügt aber noch nicht. Wenn trotz der Recherchen Zweifel bleiben, muss das kenntlich gemacht werden. So ist darauf hinzuweisen, wenn Behauptungen durch das Ergebnis eigener Nachforschungen nicht gedeckt sind oder kontrovers beurteilt werden.
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