von RA Frank C. Biethahn (Vertragsanwalt des DFJV)
Nachdem die Ermittlungen gegen zwei Publizisten des Blogs Netzpolitik.org eingestellt worden sind, bieten sich einige nachträgliche Betrachtungen an. Für Journalisten sind vor allem zwei Fragen relevant:
Was ist eigentlich ein Staatsgeheimnis?
Und: Wann ist das Offenbaren eines Staatsgeheimnisses strafbar?
Staatsgeheimnisse
Das Strafgesetzbuch definiert „Staatsgeheimnisse“ als „Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und vor einer fremden Macht geheim gehalten werden müssen, um die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden“ (§ 93 Abs. 1 StGB).
Wenn allerdings Tatsachen „gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder unter Geheimhaltung gegenüber den Vertragspartnern der Bundesrepublik Deutschland gegen zwischenstaatlich vereinbarte Rüstungsbeschränkungen verstoßen“, sind sie keine Staatsgeheimnisse (§ 93 Abs. 2 StGB).
Solche „illegalen Geheimnisse“ (vgl. § 97a StGB) sollen im Grundsatz nicht geschützt sein. Die Medien sollen solche rechtswidrige Machenschaften ja gerade aufdecken.
Die Generalbundesanwaltschaft hat – ihrer Pressemitteilung zufolge – die Ermittlungen eingestellt, weil kein Staatsgeheimnis vorgelegen habe.
Der immer wieder angeführte Landesverrat liegt für einen Publizisten vor, wenn er ein Staatsgeheimnis öffentlich bekannt macht, um die Bundesrepublik Deutschland zu benachteiligen oder eine fremde Macht zu begünstigen und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt (§ 94 Abs. 1 Nr. 2 StGB).
Die Hürden sind also hoch – es müssten folgende Voraussetzungen sämtlich vorliegen:
- ein Staatsgeheimnis
- wird öffentlich bekannt gemacht
- mit dem Zweck, der Bundesrepublik zu schaden bzw. eine fremde Macht zu begünstigen
- dadurch wird die Gefahr eines schweren Nachteils für die Bundesrepublik herbeigeführt.
Ein Publizist wird in aller Regel publizistische Zwecke und nicht den unter 3) genannten verfolgen. Landesverrat ist für „normale“ publizistische Tätigkeit dementsprechend nicht denkbar. Dem folgte jetzt auch die Generalbundesanwaltschaft. Ihrer Pressemitteilung gemäß stellte sie die Ermittlungen auch deswegen ein, weil „die subjektive Tatseite“ fehle, also insbesondere die Beschuldigten nicht den unter 3) genannten Zweck verfolgten.
Offenbaren von Staatsgeheimnissen
Darüber hinaus gibt es allerdings auch den Straftatbestand „Offenbaren von Staatsgeheimnissen„. Für Publizisten bedeutet das, ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheim gehalten wird, öffentlich bekannt zu machen und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeizuführen (§ 95 Abs. 1 StGB). Vorliegen muss hier:
- ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheim gehalten wird
- wird öffentlich bekannt gemacht
- dadurch wird die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik herbeigeführt.
Hier kommt es dem Gesetzeswortlaut nach nicht auf den Zweck an, den der Publizist verfolgt – dafür sind die weiteren Voraussetzungen aber auch strenger. Nicht jedes Staatsgeheimnis ist umfasst, und es reicht auch nicht die Gefahr irgendeines schweren Nachteils, sondern nur eines für die äußere Sicherheit. In einem solchen Extremfall wird ein verantwortungsbewusster Publizist sowieso nicht leichtfertig veröffentlichen, sondern andere Wege finden – z. B. ein Mitglied des Bundestages um Abhilfe anrufen (vgl. § 97b Abs. 1 StGB).
Zu bedenken ist, dass die Regelungen des StGB verfassungskonform auszulegen sind und somit auch die verfassungsrechtlich garantierte Pressefreiheit zu berücksichtigen ist. Damit haben Publizisten keinen Freibrief, aber der Staat kann auch nicht alles untersagen und gar unter Strafe stellen. Dort, wo er ein berechtigtes Interesse hat – z. B. um seine Existenz zu sichern –, darf er Veröffentlichungen entgegenwirken – wenn es nur darum geht, unerwünschte Kritik zu unterdrücken oder Kritiker abzuschrecken, hingegen nicht.
Deswegen wäre selbst ein an sich strafbares „Offenbaren von Staatsgeheimnissen“ erlaubt, wenn andere Mittel zur Abhilfe eines schweren Missstandes nicht geholfen haben. Der Publizist wird zunächst andere Wege versuchen müssen, hilft dies aber nicht, kommt auch eine Publikation in Betracht. Dabei ist natürlich mit großer Sorgfalt vorzugehen. Gerechtfertigt kann das an sich strafbare Verhalten nur dann sein, wenn und soweit es wirklich notwendig war. Ohne ausführliche anwaltliche Beratung sollte ein solches Vorhaben nicht betrieben werden – der Publizist riskiert bei einer Fehleinschätzung immerhin erhebliche Konsequenzen, z. B. eine lange Freiheitsstrafe.
Die Spiegel-Affäre
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner berühmt gewordenen „Spiegel-Entscheidung“ (BVerfG, Urteil v. 05.08.1966 – 1 BvR 586/62, 610/63 und 512/64) nicht nur Geheimhaltungsinteressen des Staates betont, sondern auch „das sich aus dem demokratischen Prinzip ergebende Anrecht der Öffentlichkeit an der Information und Diskussion der betreffenden Fakten“ von Staatsgeheimnissen. Es führte auch „die möglichen heilsamen Folgen einer Veröffentlichung“ an: „So kann etwa die Aufdeckung wesentlicher Schwächen der Verteidigungsbereitschaft trotz der zunächst damit verbundenen militärischen Nachteile für das Wohl der Bundesrepublik auf lange Sicht wichtiger sein als die Geheimhaltung; die Reaktion der Öffentlichkeit wird die zuständigen Staatsorgane normalerweise veranlassen, rechtzeitig für Abhilfe zu sorgen“.
Der DFJV bietet seinen Mitgliedern eine kostenfreie, individuelle und zügige Rechtsberatung (Erstberatung) an. Mehr Informationen erhalten Sie hier. Zudem informieren wir in Rechts-News zu wichtigen Themen. Bei komplexen, auch rechtlichen Fragestellungen hilft Ihnen der DFJV darüber hinaus durch verschiedene Leitfäden.