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Privatsphäre von Prominenten: BGH zeigt Leitlinien zur Berichterstattung auf

von RA Frank C. Biethahn (Vertragsanwalt des DFJV)

Kritische Berichterstattung muss gelegentlich auch Privates einbeziehen können – z. B. wenn das Private mit der öffentlichen Funktion einer Person kollidiert. Andererseits gewährt das Recht jeder Person auch eine Sphäre, in der sie in Ruhe zu lassen ist. Zur Abgrenzung hat sich der BGH in einer aktuellen Entscheidung geäußert.

Der konkrete Fall

Im konkreten Fall hatte „BILD“ bzw. deren Online-Ausgabe über einen bekannten Musiker und Sänger berichtet und dabei dessen geheim gehaltene Liebesbeziehung offenbart. Der BGH hielt diese Berichterstattung für unzulässig und verbot sie. Dabei zeigte er Leitlinien für die Berichterstattung in Fällen mit Privatsphärenbezug auf.

Schutz sowohl von Berichterstattung als auch von Privatsphäre

Der BGH stellt klar, dass nach dem Grundgesetz ebenso wie nach der Europäischen Menschenrechtskonvention sowohl Pressefreiheit als auch Persönlichkeitsrecht geschützt sind.

Das „Recht auf Achtung der Privatsphäre“ gebe jedem einen geschützten Bereich der eigenen Lebensgestaltung, in dem er „seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann“, also ungestört ist. Dazu gehöre auch das Recht, „für sich zu sein, sich selbst zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen“.

Der Bereich sei übrigens nicht nur örtlich zu verstehen (z. B. im eigenen Haus / in der eigenen Wohnung), sondern auch thematisch, also bezogen auf Themen, „die wegen ihres Informationsgehalts typischerweise als „privat“ eingestuft werden“, das betrifft z. B. Informationen zum Bestehen einer Liebesbeziehung, wenn der Betroffene sie geheim halten möchte. Anders wäre es, wenn er seine Privatsphäre in diesem Punkt „selbst öffnet„.

Im konkreten Fall war die Privatsphäre betroffen und hatte der Sänger sie gerade nicht „selbst geöffnet“. Er hatte sein Privatleben einschließlich seiner Beziehung stets geheim gehalten.

Nicht jeder Eingriff in die Privatsphäre ist rechtswidrig

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist eine Berichterstattung nicht schon deswegen rechtswidrig, weil sie die Privatsphäre betrifft. Rechtswidrig ist sie nur, „wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt“.

Im konkreten Fall bedeutete das, dass das Persönlichkeitsrecht des betroffenen Sängers das Informationsinteresse der Öffentlichkeit und das Recht auf Meinungsfreiheit der „BILD“ überwog.

Wann das der Fall ist, hängt von einer umfassenden Abwägung im Einzelfall ab. Dabei sind auch Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention „interpretationsleitend zu berücksichtigen“.

Leitlinien dieser komplizierten Abwägung werden nachfolgend dargestellt.

Meinungsfreiheit – Schutz auch von Tatsachenbehauptungen und Unterhaltung

Als „Gegenpol“ zur Privatsphäre dient oft die Meinungsfreiheit. Die verfassungsrechtlich gewährleistete Meinungsfreiheit schützt dem Wortlaut nach zwar nur Meinungen, sie wird aber weiter ausgelegt: Teilweise schützt sie auch Äußerungen, die sich auf Tatsachen beziehen (Tatsachenbehauptungen). Solche Äußerungen können Dritten zur Meinungsbildung dienen. Zudem gehört es zum Kern der Presse- und Meinungsfreiheit, „dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses für wert halten und was nicht“.

Auch unterhaltende Beiträge über das Privat- und Alltagsleben Prominenter können geschützt sein. Gerade Prominente können der Allgemeinheit „Möglichkeiten der Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild- und Kontrastfunktionen erfüllen“. Zum Beispiel kann die „Normalität ihres Alltagslebens“ zur „Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen“.

Ob die Privatsphäre oder die Meinungs-/Pressefreiheit überwiegt, ist im Rahmen einer Abwägung festzustellen.

Abwägung

Im Rahmen seiner Abwägung stellt der BGH besonders darauf ab, ob es um ernsthafte Informierung oder nur Befriedigung der Leserneugier geht. In den Worten des BGH: Ob es darum geht, eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen zu erörtern und damit den Informationsanspruch des Publikums zu erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beizutragen oder lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen zu befriedigen.

Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss der Betroffene hinnehmen, je geringer er ist, desto weniger muss der Betroffene dulden. Der Informationswert bemisst sich danach, inwieweit die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet.

Das ist ein etwas vages Kriterium, bei dem das Gericht einen gewissen Spielraum hat, was es schwierig macht, im Vorfeld einzuschätzen, wie es entscheiden wird.

Der BGH führt jedoch Kriterien an:

1) Die Rolle des Betroffenen in der Öffentlichkeit

Dabei werden drei Gruppen unterschieden:

  • Politiker
  • sonstige Personen in der Öffentlichkeit
  • Privatpersonen

Privatpersonen sind am stärksten geschützt, Politiker am wenigsten. Politiker müssen sich demnach am meisten gefallen lassen. Dies hat seinen Grund darin, dass ihnen gegenüber ein gesteigertes öffentliches Informationsinteresse besteht, das teilweise, wenn die Medien in ihrer Rolle als „Wachhund der Öffentlichkeit“ tätig sind, auch die Privatsphäre betreffen kann.

Dieser geringere Schutz ist im Rahmen demokratischer Transparenz und Kontrolle notwendig. Der Schutz greift bei Politikern dann erst, wenn ein Eingriff in die Privatsphäre zu weit geht, z. B. Themen betrifft, die „schon von vornherein überhaupt nicht in die Öffentlichkeit gehören“.

Im konkreten Fall war der Sänger eine sonstige Person in der Öffentlichkeit, der eine Leitbild- und Kontrastfunktion erfüllen kann. Der Bericht befriedigte allerdings in erster Linie die Neugier der Leser nach den privaten Angelegenheiten des Betroffenen. Das könnte durchaus meinungsbildend (und damit eher geschützt) sein, hier ging es nach dem BGH aber weniger um die „Erörterung eines etwaigen meinungsbildenden Aspekts der Nachricht“, sondern mehr um das Enthüllen vom Betroffenen geheim gehaltener privater Angelegenheiten. Der Informationswert sei daher gering.

2) Die Intensität des Eingriffs

Geringere Eingriffe haben naturgemäß weniger Gewicht. Solche liegen vor, wenn es um zutreffende Tatsachen geht, die belanglos sind oder sich allenfalls oberflächlich mit der Person des Betroffenen beschäftigen, ohne einen tieferen Einblick in seine persönlichen Lebensumstände zu vermitteln und ohne herabsetzend oder gar ehrverletzend zu sein. Solche muss der Betroffene eher hinnehmen.

Im konkreten Fall erkannte der BGH keinen schwerwiegenden Eingriff in der Mitteilung, mit wem der Betroffene neuerdings liiert sei, eine Belanglosigkeit sei es allerdings auch nicht, zumal auch ein Bezug zur Intimsphäre bestand. Erschwerend kam hier dazu, dass der Betroffene stets darum besorgt war, seine Privatsphäre zu wahren, sein Privatleben und seine Beziehung geheim gehalten hatte. Über diese Entscheidung des Betroffenen setzte sich „BILD“ hinweg, ohne dass es dafür ein „hinreichend gewichtiges Informationsinteresse der Öffentlichkeit“ gegeben habe.

Fazit

Die Berichterstattung genießt große Freiheiten. Nur wenn in Abwägung mit anderen Rechten und Interessen die Pressefreiheit zurückstehen muss, darf nicht berichtet werden. Selbst Privates ist nicht automatisch „tabu“. Sogar über eine Liebesbeziehung darf berichtet werden, wenn es dafür entsprechende Gründe gibt. Im vorliegenden Fall sah der BGH solche Gründe als nicht gegeben an.

Der DFJV bietet seinen Mitgliedern eine kostenfreie, individuelle und zügige Rechtsberatung (Erstberatung) an. Mehr Informationen erhalten Sie hier. Zudem informieren wir in Rechts-News zu wichtigen Themen. Bei komplexen, auch rechtlichen Fragestellungen hilft Ihnen der DFJV darüber hinaus durch verschiedene Leitfäden.

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