von Frank C. Biethahn (Vertragsanwalt des DFJV)
Der Onlinejournalismus kommt ohne fremde Inhalte kaum aus. Damit gerät er zwangsläufig in den Anwendungsbereich des Urheberrechts. Urheberrechtlich geschützte Inhalte wie Fotos, Filme oder Texte dürfen ohne Berechtigung nicht beliebig genutzt werden. Eine direkte Übernahme solcher Inhalte ist ohne Berechtigung nicht erlaubt, ein Verlinkung hingegen im Regelfall schon.
Was aber, wenn „Framing“-Techniken verwendet werden? Also der fremde Inhalt in einem Rahmen eingebettet verlinkt wird, als wäre er Bestandteil der Seite, obwohl er in Wirklichkeit nur verlinkt ist?
Einerseits liegt auch dann nur ein Link vor, da der Inhaber der Webseite mit dem fremden Inhalt diesen auf seiner Webseite jederzeit entfernen und damit dem Angebot die Grundlage entziehen kann. Er hat also weiter die volle Verfügungsmacht über den Inhalt. Andererseits entsteht für den Betrachter womöglich der Eindruck, der Inhalt befände sich auch auf der verlinkenden Webseite. Dann geht die Nutzung über einen „einfachen“ Link hinaus und ist vielleicht nicht mehr erlaubt.
EuGH widerspricht BGH
Einen derartigen Fall legte der Bundesgerichtshof (BGH) dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Entscheidung vor, weil dafür europäisches Recht als Grundlage heranzuziehen war, über das nur der EuGH verbindlich entscheiden darf. Während der BGH in seiner Vorlageentscheidung für eine Urheberrechtsverletzung votierte, entschied der EuGH anders – und machte deutlich, dass er seine Entscheidung für selbstverständlich hielt und sich die Frage klar aus seiner bisherigen Rechtsprechung ableiten ließe (EuGH, Beschluss vom 21.10.2014 – C-348/13).
Der BGH war der Meinung, dass das Urheberrecht in der Form eines „unbenannten Verwertungsrechts“ verletzt sei, also ein Recht vorliegen soll, das im Gesetz nicht ausdrücklich aufgeführt ist. Der EuGH hielt entgegen, dass eine urheberrechtlich erhebliche Nutzung in solchen Fällen nur vorliege, wenn ein geschützter Inhalt mit einem anderen technischen Verfahren online gestellt oder aber ein anderes Zielpublikum angesprochen werde als ursprünglich gedacht. Wenn ein Link gesetzt werde, liege aber kein anderes technisches Verfahren vor, genauso wenig werde ein anderes Publikum angesprochen, da der Inhalt schon auf der ersten Webseite für alle Internetnutzer zugänglich war. Damit lag für den EuGH eindeutig keine Urheberrechtsverletzung vor.
Abmahngefahr sinkt
Was bedeutet die Entscheidung für die Rechtspraxis? Die Einbindung fremder Inhalte wird sicherer, es besteht weniger Gefahr, abgemahnt zu werden. Nicht nur bloße Links sind zulässig, sondern unter den genannten Umständen – kein anderes technisches Verfahren, kein anderes Zielpublikum – ist in der Regel auch eine Einbettung erlaubt. Dabei ist zu beachten, dass dies nur dann gilt, wenn der fremde Inhalt klar und eindeutig der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt wurde und die Einbettung – ohne den fremden Inhalt zu kopieren – darauf nur aufbaut. Werden die vom EuGH aufgestellten Kriterien nicht eingehalten, muss weiterhin mit Abmahnungen gerechnet werden.
Die Entscheidung zeigt auch, dass der EuGH dem Urheberrecht in diesem Bereich engere Grenzen auferlegt als der BGH. Möglicherweise wird der BGH seine Rechtsprechung zur Verantwortlichkeit für Links nun auch in anderen Bereichen (z. B. bei Deep-Links, vgl. BGH, Urt. v. 29.04. 2010 – I ZR 39/08 – Session-ID) anpassen müssen. Es bleibt insoweit abzuwarten, wie BGH und EuGH ihre Rechtsprechung fortbilden werden.
Welche Fälle nach Auffassung des BGH gegenwärtig verboten und welche erlaubt sind, hat der DFJV für seine Mitglieder in einem Leitfaden zum Thema zusammengefasst.
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