von Frank C. Biethahn (Vertragsanwalt des DFJV)
Neue Wendung im Fall „Pixelio“: Nachdem das LG Köln Ende Januar eine neue Abmahnfalle aufgezeigt hatte (DFJV-News vom 13.02.2014), revidierte das OLG Köln nun diese Entscheidung. Das Urteil des Landgerichts ist damit hinfällig.
In dem konkreten Fall hatte der Beklagte ein Bild der Bilddatenbank Pixelio verwendet. Es lag auf seinem Server als Bilddatei ohne Herkunfts- bzw. Urhebervermerk, dieser war nur auf der Webseite, auf der das Bild eingebunden war, vorhanden. Wenn das Bild direkt per URL aufgerufen wurde, war dieser Vermerk daher nicht zu sehen. Das LG Köln sah darin einen Verstoß gegen § 13 UrhG.
Der betroffene Nutzer ging in Berufung. Das Ergebnis: Das OLG Köln teilt die Auffassung des LG Köln nicht. Es hatte schon Zweifel an gewissen Formalien, sah aber vor allem auch keinen Rechtsverstoß. Die (damaligen) Pixelio-Lizenzbedingungen seien nicht so zu verstehen, dass der Nutzer das Bildmaterial manuell bearbeiten müsse. Da die Bearbeitung überhaupt nur sehr eingeschränkt erlaubt war, sei es dem Nutzer nicht zumutbar gewesen, eine Kennzeichnung einzufügen. Auf diese Problematik hatte auch der DFJV hingewiesen.
Das OLG sah in der Ablage auf dem Server auch keine wirklich urheberrechtlich relevante Nutzung, sondern nur eine technische Begleiterscheinung. Dieser Punkt ist allerdings nicht frei von Zweifeln. Wenn ein Bild auf einem Server liegt und über das Internet abgerufen werden kann, auch wenn ein Direktabruf wenig wahrscheinlich sein mag, läge eigentlich schon eine urheberrechtlich erhebliche Nutzung, nämlich im Sinne des § 19a UrhG, vor.
Wie der DFJV bereits berichtete, war die Entscheidung in diesem Fall nicht zwingend vorgegeben; das OLG hatte einen größeren Spielraum, den es auch genutzt hat. Entscheiden musste das OLG den Fall nicht mehr: Nachdem das Gericht seine Auffassung dargelegt hatte, nahm der Fotograf seinen Antrag zurück. Beim Fotografen handelte es sich um einen Hobbyfotografen, der inzwischen von der Pixelio-Plattform ausgeschlossen ist.
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