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Urheberrecht: Pixelio & Co. – die neue Abmahnfalle?

Das Urteil des LG Köln vom 30.01.2014 –14 O 427/13 hat eine Abmahnfalle aufgezeigt, die bisher unterhalb der Aufmerksamkeitsschwelle der Öffentlichkeit geblieben war.

Im Kölner Verfahren hatte die Beklagte ein Bild der Bilddatenbank Pixelio verwendet. Auf der Website, auf der das Bild eingebunden wurde, war es mit einem Herkunfts-/Urhebervermerk versehen. Auf dem Server selbst lag die Bilddatei jedoch ohne einen solchen Vermerk. Wurde das Bild also direkt per URL aufgerufen, war dieser Vermerk nicht integriert. Nach dem LG Köln ist das eine Urheberrechtsverletzung, die abgemahnt und verfolgt werden kann.

Wie ist die Rechtslage?

§ 13 UrhG („Anerkennung der Urheberschaft“) besagt: „Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.“

Die Lizenzbedingungen von Bilddatenbanken sehen häufig auch bestimmte Vermerke vor, die nicht nur den Urheber angeben, sondern auch die Bilddatenbank.

Dass solche Vermerke rechtlich gefordert werden können, steht außer Frage – wer sich nicht daran hält und dem Urheber keine ausreichende Bezeichnung gewährt, verstößt auch dann gegen § 13 UrhG, wenn nichts ausdrücklich vereinbart wurde.

Ähnlich ist es, wenn der Nutzer gegen die in den Lizenzbedingungen vorgesehene Pflicht, einen Verweis auf die Bilddatenbank aufzunehmen, verstößt.

Wenn Bilder einer Bilddatenbank genutzt werden, schließt der Nutzer einen Lizenzvertrag mit der Bilddatenbank ab – und zwar in aller Regel auch bei den sog.“lizenzfreien“ Bildern, die Bilddatenbanken kostenfrei zur Verfügung stellen. Die Lizenz erlaubt dem Nutzer, die Bilder zu bestimmten Bedingungen zu nutzen. Nur wenn die Lizenzbedingungen eingehalten werden, greift die Nutzungserlaubnis. Verletzt der Nutzer die Bedingungen, handelt er urheberrechtswidrig. Das gilt in aller Regel auch dann, wenn er die Bedingungen nur ganz geringfügig verletzt.

Wo genau die Urheberbezeichnung angebracht werden muss, lässt das Gesetz offen – es muss allerdings eine klare Verbindung zum Werk bestehen, bei einem Foto sollte die Urheberbezeichnung in engem Zusammenhang damit (also z.B. direkt darunter) angebracht werden.

Daraus leitete das LG Köln ab, dass die Urheberbezeichnung schon in der Bilddatei enthalten sein müsse. Sonst könne das Bild nämlich – wie es in dem von ihm entschiedenen Fall geschehen sei – aufgerufen werden, ohne dass die Urheberbezeichnung zu sehen sei. Wenn das LG Köln von „§ 13 Abs. 2 UrhG“ spricht, meint es in Wirklichkeit § 13 Satz 2 UrhG.

Diese Auffassung ist zwar nicht grundsätzlich zu beanstanden, erscheint hier dennoch fragwürdig. § 13 UrhG verlangt nicht zwingend und immer eine Urheberbezeichnung – im Gegenteil, diese Vorschrift gewährt dem Urheber das Recht zu entscheiden, ob er überhaupt eine Urheberbezeichnung wünscht. Stellt er das Bild einer Bilddatenbank zur Verfügung, weiß er, wie das Bild üblicherweise genutzt wird. Mit dieser Nutzung ist er auch einverstanden, dafür hat er das Bild ja zur Verfügung gestellt. Zu dieser üblichen Nutzung gehört es aber auch, dass die bloßen Bilddateien in der Regel nicht mit einer Urheberbezeichnung versehen werden. Man könnte es also so verstehen, dass es mit dem Willen des Urhebers geschieht, wenn die Bilddatei so genutzt wird, was dann auch keine Verletzung seiner Rechte sein kann. In seiner „Google-Rechtsprechung“ handhabt es der BGH letztlich ebenso.

Hinzu kommt, dass auch die Lizenzbedingungen in der Regel nur vorsehen, dass der Vermerk „in üblicher Weise“ erfolgen müsse – und ob die Kennzeichnung in der Bilddatei selbst als üblich angesehen werden kann, ist mindestens zweifelhaft.

Selbst wenn der Urheber formal im Recht sein sollte, wäre es zumindest treuwidrig – wie der Jurist solche Verhaltensweisen nennt –, wenn er das Bild zur Verfügung stellt, um danach die zu erwartenden Rechtsverletzungen abzumahnen. Wenn es ihm wirklich wichtig gewesen wäre, dass die Bilddatei den Vermerk enthalten solle, hätte er sie auch selbst von vornherein mit diesem Vermerk versehen können. Dies gilt umso mehr, wenn die Bedingungen der Bilddatenbank – wie so oft – die Bearbeitung verbieten, zu denen auch das Anbringen eines Vermerks gehört.

Andernfalls würde der Nutzer möglicherweise so oder so rechtswidrig handeln – entweder er nimmt den Vermerk nicht auf und verstößt damit gegen § 13 UrhG und die Lizenzbedingungen, oder aber er nimmt den Vermerk auf und verstößt damit gegen das Bearbeitungsverbot. Es kann nicht sein, dass ein Angebot so ausgestaltet ist, dass der Nutzer bei der vorgesehenen Nutzung so oder so gegen Rechte des Anbieters verstößt und der Anbieter ihn dann in Anspruch nimmt.

Die konkrete Entscheidung betraf die Bilddatenbank Pixelio und – wie jede gerichtliche Entscheidung – einen Einzelfall, sie ist also nicht zu verallgemeinern. Andere Gerichte – und sogar dasselbe Gericht – können im nächsten Fall ganz anders entscheiden. Da die Entscheidung zudem auf den konkreten Bedingungen von Pixelio beruhte, lässt sie sich nur bedingt auf andere Bilddatenbanken übertragen.

Ob eine Berufung gegen das Urteil erfolgversprechend ist oder nicht, lässt sich nicht sagen – das zuständige Oberlandesgericht hat einen gewissen Spielraum, kann die Entscheidung bestätigen, kann aber auch eine andere Auffassung einnehmen, wie oben aufgezeigt.

Was können Sie nun tun?

Wie immer im Zusammenhang mit Urheberrechten gilt: Sie sollten strikt aufpassen, keine Rechte zu verletzen.

Am besten gehen Sie das Risiko, eine Abmahnung zu erhalten, nicht ein und prüfen von sich aus für sämtliche von Ihnen genutzten Bilder folgende Punkte: Haben Sie für jede Nutzung die notwendige Berechtigung? Wenn Sie sich auf eine Lizenz berufen wollen: erfüllen Sie deren Voraussetzungen? Beachten Sie, dass im Fall des Falles Sie dafür beweispflichtig sind, dass Sie zur Nutzung berechtigt waren.

Sollte auch nur der geringste Zweifel bestehen, sollten Sie die Bilder entfernen, und zwar so, dass in keiner Weise mehr darauf zugegriffen werden kann, sei es durch Links oder durch Eingabe einer URL. Ggf. wäre auch zu überlegen, vorbeugend eine Unterlassungserklärung abzugeben. Ob das allerdings sinnvoll ist, kann nur im Einzelfall entschieden werden, lässt sich in diesem Rahmen nicht klären.

Darüber hinaus sollten Sie in Zukunft bei der Nutzung von Bildern – ebenso wie bei anderem „Content“ – sehr vorsichtig sein. Oft „lohnen“ sich kostenlose Content-Angebote für die professionelle Nutzung nicht. Viele Anwälte raten schon seit Jahren von solchen Angeboten ab – das damit möglicherweise einhergehende Risiko steht oft in keinem Verhältnis zum Nutzen, das kostenfreie Angebot kann sich im Nachhinein als recht kostspielig herausstellen.

Es bleibt zu hoffen, dass Content-Datenbanken Nutzer, die Inhalte (also beispielsweise Bilder) über die Datenbank mit dem Hintergedanken anbieten, Abmahnungen zu initiieren, konsequent ausschließen werden. Selbstverständlich soll der Urheber nicht rechtlos gestellt werden, es darf aber auch nicht sein, dass er mit seinem Recht Missbrauch treibt.

Übrigens war offenbar auch die Website des LG Köln entgegen seiner eigenen Rechtsprechung bebildert – ob es dort wohl auch noch Abmahnungen geben wird? Wird das LG Köln dann vielleicht gar in eigener Sache zu entscheiden haben?

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