Zum wiederholten Male befasste sich der Bundesgerichtshof mit der Frage, ob Fotografen (und Gleiches gilt für alle Journalisten) auf fremdem Grundstück auch ohne Zustimmung des Eigentümers fotografieren dürfen.
Der BGH (Urteil vom 1. März 2013 – V ZR 14/12) hat – angesichts seiner bisherigen Rechtsprechung war nichts anderes zu erwarten – entschieden:
Muss zum Fotografieren ein fremdes Grundstück betreten werden, kann der Grundstückseigentümer das Fotografieren verbieten. Sind bereits Fotos gefertigt worden, kann er die Verwertung untersagen und auch Schadensersatz verlangen. Im entschiedenen Fall wollte eine öffentlich-rechtliche Stiftung, die Schlösser und Parkanlagen verwaltet, Fotografen die Vermarktung von Fotos ihrer Kulturgüter verbieten. Für eine Erlaubnis wollte sie ein gesondertes Entgelt erhalten. Der BGH hat die Auffassung der Stiftung gestützt. Der Grundstückseigentümer dürfe bestimmen, wer sein Grundstück unter welchen Bedingungen betreten darf. Eine Stiftung könne somit Zutritt unter der Bedingung erlauben, dass nicht zu kommerziellen Zwecken fotografiert wird. Die Erlaubnis, zu kommerziellen Zwecken zu fotografieren, könne sie sich gesondert bezahlen lassen.
Bleibt es bei dieser Rechtsprechung? Die Auffassung des BGH ist nicht unstrittig. Ob sich aus dem Eigentumsrecht wirklich ein Verwertungsverbot für Fotos ableiten lässt, erscheint zweifelhaft. Es ist allerdings nicht zu erkennen, dass der BGH diese teilweise stark kritisierte Auffassung alsbald aufgeben wird, im Gegenteil, der BGH hat seine Auffassung nochmals und in Kenntnis der Kritik nachdrücklich bekräftigt. An dieser Rechtsprechung wird man also nicht vorbei kommen – für die Praxis ist diese Auffassung maßgeblich.
Was bedeutet das für Journalisten in der Praxis? Wer zu privaten Zwecken ein Grundstück betreten darf oder wer eine Eintrittskarte erworben hat, hat noch keinen „Freibrief“ zum Fotografieren. Auf fremdem Grund und Boden darf ohne mutmaßliche oder besser noch ausdrückliche Zustimmung des Eigentümers nicht ohne weiteres fotografiert werden.
Unwissenheit über die Rechtslage kann der Fotograf auch nicht zu seinen Gunsten anführen, denn die Rechtsprechung stellt hohe Anforderungen an die Sorgfaltspflichten. Der Fotograf muss sich entsprechend erkundigen bzw. beraten lassen.
Wer unerlaubt zu kommerziellen Zwecken auf fremdem Grund fotografiert, wird zwar Urheber des Fotos, das ändert allerdings nichts daran, dass die Nutzung dann untersagt ist.
Eine Ausweichmöglichkeit gibt es, wenn ein Kulturgut von öffentlichen Wegen aus fotografierbar ist: Wird von öffentlichen Wegen aus fotografiert, bedarf es in der Regel keiner Zustimmung – das Eigentum wäre nicht betroffen. Auch das Urheberrecht, das an einem Kulturgut wie einem Schloss durchaus bestehen kann, stünde nicht entgegen. Bei älteren Kulturgütern wie Schlössern ist es oft sowieso schon „abgelaufen“ (§§ 64 ff. UrhG). Außerdem sieht das Urheberrechtsgesetz für Fotos von Werken, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, eine Ausnahme vor (§ 59 UrhG).
Es gibt also in manchen Fällen Ausweichmöglichkeiten, in anderen hilft nur der Erwerb einer Erlaubnis.
Werden Sachen fotografiert, ist immer auch zu beachten, ob dadurch nicht Persönlichkeitsrechte verletzt werden. Das könnte z. B. der Fall sein, wenn das Foto Rückschlüsse auf eine Person zulässt.
Sollten Sie als DFJV-Mitglied im Zweifel sein, ob Sie in einem bestimmten Fall fotografieren dürfen oder bereits gefertigte Fotos verwerten dürfen, steht Ihnen die DFJV-Rechtsberatung offen.