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Pressefreiheit verteidigt: DFJV-Vertragsanwalt erreicht Aufhebung von Berichterstattungsverbot

Mit Urteil vom 08.01.2014 zum Geschäftszeichen 2 O 377/13 hat das Landgericht Gießen Dr. Angelika Bucerius, einer bekannten Reisejournalistin und DFJV-Mitglied, ein umfassendes Berichterstattungsverbot auferlegt. Geklagt hatte ein Schiffsreisenveranstalter. Die Journalistin sollte ein vollständiges Berichterstattungsverbot bekommen: Sie sollte weder über das Unternehmen, dessen Geschäftsführer, dessen Reisen und sogar Reisen, an denen das Unternehmen auch nur mitwirkt, veröffentlichen bzw. an solchen Veröffentlichungen in irgendeiner Form mitwirken dürfen. Außerdem sollte sie keine „Geschäftsvorfälle“ an Dritte weitergeben und eine Reihe näher genannter Äußerungen nicht tätigen. Das Landgericht Gießen folgte diesem Antrag vollständig – und sprach ein solches Verbot aus.

Nach Schilderung von DFJV-Vertragsanwalt Frank C. Biethahn, Prozessbevollmächtigter der Beklagten, war das Landgericht Gießen auch in der mündlichen Verhandlung keinerlei Argumenten zugänglich, obwohl es unter Geltung der Pressefreiheit eigentlich selbstverständlich ist, dass es keine so umfangreichen pauschalen Berichterstattungsverbote geben kann. Das würde faktisch auf ein Berufsverbot hinauslaufen, denn woher hätte die Journalistin z.B. wissen sollen, an welchen Reisen der Veranstalter intern mitwirkt?

Hintergründe des Falls

Vorausgegangen war dem Rechtsstreit eine Reise der Journalistin mit einem Schiff des Veranstalters auf der Ostsee. Wie stets, hatte sie sich als Journalistin zu erkennen gegeben und nicht verheimlicht, dass sie auch als solche an Bord war. Sie war dabei zu keiner Zeit, weder vor noch während der Reise, auf Widerspruch gestoßen.

Der Veranstalter verwendet ein jahrzehntealtes, umgebautes Fährschiff als Kreuzfahrtschiff. Während die Preise teilweise durchaus exquisit waren, entsprach das Niveau des Schiffes und des Gebotenen nicht unbedingt höheren Anforderungen, gab vielmehr Anlass zu deutlicher Kritik. Im Laufe des über zwei Instanzen gelaufenen Verfahrens wurde deutlich, dass Aufteilung und Ausgestaltung des Schiffes beanstandungswürdig waren, die kulinarischen Leistungen nicht dem entsprachen, was man erwarten darf, und die Kreuzfahrt insgesamt chaotisch organisiert war (der Veranstalter räumte übrigens selbst ein, dass seine Besatzung überfordert gewesen sei).

Die Journalistin sollte laut Absprache mit dem Veranstalter an der Reise teilnehmen und auch darüber berichten. Im schriftlichen Vertrag, den der Veranstalter der Journalistin vorgelegt und den sie unterschrieben hatte, standen zwei dubiose Klauseln, die sie nicht gleich gesehen hatte: Sie sollte über die ihr im Verlauf der Tätigkeit zu Ohren kommenden „Geschäftsvorfälle“ gegenüber „Dritten“ „Stillschweigen bewahren“, „Veröffentlichungen oder Produkte“ über den Veranstalter „in Ton, Schrift oder Bild“ sollten der „vorherigen Genehmigung“ durch den selbigen bedürfen.

OLG Frankfurt a.M. hebt Gießener Urteil auf

Trotz dieser seltsamen, pressefeindlichen Klauseln zeigte sich die Geschäftsführerin des Veranstalters mündlich und in E-Mails Veröffentlichungen gegenüber sehr aufgeschlossen. Es gab keinen Zweifel, dass sie gegen Veröffentlichungen nichts einzuwenden hatte. Rechtlich gesehen ist so etwas eine „Genehmigung“. So sah es dann auch das OLG Frankfurt a.M., das mit Urteil vom 03.07.2014 zum Geschäftszeichen 16 U 7/14 das Gießener Urteil aufhob.

Zu Recht – wie das OLG letztinstanzlich entschied – hatte DFJV-Vertragsanwalt Frank C. Biethahn unter anderem vorgebracht:

  1. Der Veranstalter kann die Berichterstattung schon deswegen nicht verbieten, weil er sie „genehmigt“ hat.
  2. Das Verbot geht viel zu weit. Es ist mit der Pressefreiheit unvereinbar. Die strittige Berichterstattung stellte berechtigte Kritik dar, die rechtlich nicht zu beanstanden war.
  3. Die beiden ungewöhnlichen Klauseln dürften unwirksam sein – das brauchte das Gericht aber nicht mehr verbindlich zu entscheiden, weil es darauf schon nicht mehr ankam.
  4. Ein Verbot darf auch nicht so unbestimmt sein, wie es vom Reiseveranstalter verlangt und vom Landgericht Gießen ausgesprochen worden war. Bei „Mitwirkung“ ist unklar, was gemeint ist, und im vorliegenden Fall war auch nicht klar, welche „Geschäftsvorfälle“ denn betroffen sein sollten. Ein Reisejournalist kommt mit den Interna des Veranstalters ja nicht in Berührung.

Nach den Vorstellungen des Veranstalters sollte offenbar nur reiner Gefälligkeitsjournalismus erlaubt sein. Das ist eine im Lichte der Pressefreiheit verfehlte Auffassung.

Frankfurter Urteil stärkt Pressefreiheit

Im Interesse der Pressefreiheit ist dieses Frankfurter Urteil außerordentlich zu begrüßen. Auch wenn das Landgericht Gießen durch eine Einzelrichterin entschieden hat, die nicht presserechtlich spezialisiert ist (das Landgericht Gießen hat keine spezialisierte Pressekammer), hätte ein solches die Pressefreiheit als außerordentlich wichtiges Grundrecht verletzendes Urteil schlicht nicht ergehen dürfen. Die Einzelrichterin hätte das richtig erkennen müssen, nicht zuletzt deshalb, weil die Journalistin, vertreten durch DFJV-Vertragsanwalt Frank C. Biethahn, dazu umfassend vorgetragen und ihr damit Gelegenheit gegeben hat, ihre Auffassung zu revidieren. Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied in der Besetzung dreier Richter, die einem spezialisierten Senat angehören. So konnte das pressefeindliche Urteil des Landgerichts justizintern wieder behoben werden.

Das Urteil ist auch gerade für diejenigen Journalisten relevant, die – wie im vorliegenden Fall – in einer „Doppelfunktion“ (z.B. zusätzlich als Referent oder Lektor) tätig sind und oftmals für die nicht-journalistische Tätigkeit einen Vertrag unterzeichnen müssen. Es zeigt auch, dass Journalisten vertraglich nicht beliebig „geknebelt“ werden können. Vertragliche Regelungen sind zu beachten, aber sie können die Pressefreiheit nicht vollständig aushebeln.

Das Urteil ist inzwischen unter Reisejournalisten weit bekannt. Der Veranstalter hat rund 27.000 EUR „verbrannt“. Wenn man in dem Rechtsstreit den Versuch sehen will, einer Journalistin wirtschaftlich massiv zu schaden, dann ist der Schuss jedenfalls nach hinten losgegangen.

Update: Der Veranstalter hat am 28.07.2014 durch seine Rechtsanwälte ausdrücklich das Frankfurter Urteil als abschließende Regelung anerkannt und auf die Verfolgung von Ansprüchen verzichtet. Hintergrund dieser Erklärung ist, dass das Frankfurter Urteil zwar das betreffende (Eil-)Verfahren endgültig beendet hat, daneben aber noch ein weiteres Verfahren (Hauptsacheverfahren) möglich gewesen wäre. Auf dieses hat der Veranstalter jetzt verzichtet. Damit ist die Rechtslage endgültig geklärt.

Der DFJV bietet seinen Mitgliedern eine kostenfreie, individuelle und zügige Rechtsberatung (Erstberatung) an. Mehr Informationen erhalten Sie hier.

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