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FAQ für Journalisten zur Corona-Pandemie

Beantwortung aller relevanten Fragen.

Ich befürchte, mich mit dem Coronavirus anzustecken. Muss ich zur Arbeit gehen?

Arbeitnehmer sind zur Arbeit verpflichtet. Allein die Befürchtung, sich anzustecken, reicht nicht aus, um der Arbeit fernzubleiben. Der Arbeit fernbleiben dürfen Arbeitnehmer nur, wenn sie auch tatsächlich arbeitsunfähig sind. Die Angst vor einer Ansteckung während der Arbeit oder auf dem Weg dorthin ist nicht ausreichend.

Dürfen sich Journalisten bei einer Ausgangssperre weiterhin frei bewegen, um ihrer journalistischen Tätigkeit nachzukommen?

Bei einer Ausgangssperre (sofern sie denn verhängt werden wird) greifen auch bei uns zusätzliche Ausnahmeregelungen. So darf weiterhin eingekauft werden, auch der Apotheken- und Arztbesuch ist weiterhin erlaubt und auch darf man weiterhin zur Arbeit fahren. Dabei jedoch gilt sehr wahrscheinlich zunächst einmal „nur“ der Hin- und Rückweg zur Arbeit. Eine strenge Auslegung würde für Journalisten wohl eine starke Einschränkung der Berufsausübung bedeuten. Da Presse und Rundfunk aber durch Artikel 5 des Grundgesetzes eine Sonderstellung innehaben und vom Bundesverfassungsgericht gar als systemrelevant eingestuft wurden, ist in Zeiten einer Krise wie der jetzigen gerade eine funktionierende Presse von höchster Wichtigkeit. Gerade jetzt ist der Bedarf, sich ungehindert aus allgemein zugänglichen und unabhängigen Quellen zu informieren, besonders hoch. Kommt es zur Verhängung einer Ausgangssperre, die den Weg zur Arbeit erlaubt, so können sich Journalisten auf ihre Berufsausübung berufen und ihrer Tätigkeit nachgehen. Selbst wenn es zu einer totalen Ausgangssperre kommen sollte (sofern eine Rechtsgrundlage hierfür gefunden wird), so müsste trotzdem eine Informations-Grundversorgung gegeben sein. Der Anwaltskanzlei Wilde Beuger Solmecke nach müssen sich Journalisten derzeit bzgl. einer Tätigkeitseinschränkung mit am wenigsten Sorgen machen.

Bekomme ich meinen Verdienstausfall bezahlt, wenn die Bewegungsfreiheit eingeschränkt wird?

Derzeit sind keine Maßnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit geplant. Sollten diese, wie in anderen europäischen Ländern, jedoch verhängt werden, betrifft dies weiterhin nicht den Weg zur Arbeit. Verdienstausfälle sollten insofern nicht erfolgen.

Bekomme ich als freier Journalist meinen Verdienstausfall bezahlt, wenn ich in Quarantäne bin oder Veranstaltungen abgesagt wurden?

Wenn für Selbstständige die Quarantäne verordnet wird, haben sie nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) einen Anspruch auf Entschädigung für ihren Verdienstausfall. Die Entschädigung bemisst sich nach dem monatlichen Durchschnittseinkommen im vergangenen Jahr ihrer Tätigkeit. Nach sechs Wochen wird die Entschädigung allerdings nur noch in Höhe des gesetzlichen Krankengeldes ausgezahlt, also in Höhe von 70 Prozent des monatlichen Durchschnittseinkommens. Daneben können Selbstständige verlangen, dass ihre nicht gedeckten Betriebsausgaben für die Zeit des Verdienstausfalls ersetzt werden. Ob ein Selbstständiger gegenüber den Vertragspartner Anspruch auf ein Ausfallhonorar oder Schadensersatz hat, wenn sein Auftrag aufgrund des Coronavirus storniert wurde, lässt sich leider nicht pauschal beantworten. Das hängt von den vertraglichen Vereinbarungen und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ab. Es ist gut möglich, dass eine AGB-Klausel unangemessen und daher unwirksam ist, wenn sie Entschädigungsansprüche des Selbstständigen bei höherer Gewalt ausschließt. Allerdings fehlen bislang gerichtliche Entscheidungen zu dieser Frage. Auch bei der Absage einer Veranstaltung stehen die Chancen für eine Entschädigung vom Staat weniger gut. Haben die Gesundheitsämter eine Veranstaltung aufgrund des Coronavirus abgesagt und hat die Absage einen „nicht unwesentlichen Vermögensnachteil“ zur Folge, sieht das Infektionsschutzgesetz zwar einen Entschädigungsanspruch vor. Unter Juristen ist aber umstritten, ob dieser tatsächlich für Selbstständige gilt.

Bei einem infektionsschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot wegen eines bloßen Verdachts besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Der betroffene Mitarbeiter hat aber Anspruch auf Entschädigungsleistung gemäß § 56 Abs. 1 IfSG. Arbeitnehmer erhalten in Höhe ihres Verdienstausfalles für die Dauer von sechs Wochen eine Entschädigung, die dem Arbeitsentgelt gemäß § 14 Sozialgesetzbuch (SGB) IV entspricht. In der Regel dürfte der Arbeitgeber in Vorleistung treten und sich auf Antrag die gezahlten Beträge vom Staat zurückerstatten lassen. Arbeitgeber können aber auch gemäß § 56 Abs. 12 IfSG einen Vorschuss für Entgeltzahlungen verlangen.

Wie sieht es bei Festangestellten aus, die in Quarantäne sind?

Bei einem infektionsschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot wegen eines bloßen Verdachts besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Der betroffene Mitarbeiter hat aber Anspruch auf Entschädigungsleistung gemäß § 56 Abs. 1 IfSG. Arbeitnehmer erhalten in Höhe ihres Verdienstausfalles für die Dauer von sechs Wochen eine Entschädigung, die dem Arbeitsentgelt gemäß § 14 Sozialgesetzbuch (SGB) IV entspricht. In der Regel dürfte der Arbeitgeber in Vorleistung treten und sich auf Antrag die gezahlten Beträge vom Staat zurückerstatten lassen. Arbeitgeber können aber auch gemäß § 56 Abs. 12 IfSG einen Vorschuss für Entgeltzahlungen verlangen.

Erhalte ich weiterhin meinen Lohn, wenn ich in Quarantäne muss?

Sollte sich die Situation, wie im Frühjahr 2020, weiter verschärfen und sollten daraufhin Maßnahmen ergriffen werden, um die Weiterverbreitung des Coronavirus einzuschränken, kann neben Beschäftigungsverboten auch die Beobachtung bzw. Quarantäne einzelner Personen angeordnet werden. Bei einem infektionsschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot wegen eines bloßen Verdachts, besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Der betroffene Mitarbeiter hat aber Anspruch auf Entschädigungsleistung gemäß § 56 Abs. 1 IfSG. Arbeitnehmer erhalten in Höhe ihres Verdienstausfalles für die Dauer von sechs Wochen eine Entschädigung, die dem Arbeitsentgelt gemäß § 14 SGB IV entspricht.

Regelmäßig dürfte der Arbeitgeber in Vorleistung treten und sich auf Antrag die gezahlten Beträge vom Staat zurückholen. Arbeitgeber können aber auch gemäß § 56 Abs. 12 IfSG einen Vorschuss für Entgeltzahlungen verlangen.

Wohin kann ich mich wenden, um meine Umsatzausfälle auszugleichen?

Im Fall von Veranstaltungsausfällen ist das IfSG nicht einschlägig, sodass Selbstständige hierüber keinen staatlichen Ausgleich erwarten können. Daher müssen sich diese mit dem Veranstalter und der vertraglichen Situation auseinandersetzen. Diese Frage ist also im jeweiligen Einzelfall zu klären. Ansonsten bleibt die Möglichkeit, von Sofortmaßnahmen des Bundes Gebrauch zu machen. Die Bundesregierung hat im März 2020 bereits Liquiditätshilfen zur Abfederung der Belastungen durch die Corona-Krise für den Kultur- und Kreativbereich beschlossen. Die Bandbreite der Betroffenen reicht „vom kleinsten Taxifahrer über die Kreativwirtschaft bis hin zu richtig großen Unternehmen“. Anträge sollten indes schnellstmöglich gestellt werden.

Weitere Voraussetzung ist, dass die Geschäftsfähigkeit in Folge der Corona-Pandemie ,,vollständig oder zu wesentlichen Teilen‘‘ eingestellt werden musste. Zusätzlich darf sich der Antragsteller am 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten nach der EU-Definition befunden haben; die finanziellen Schwierigkeiten müssen sich also aus der Corona-Pandemie ergeben.

Welche Rechte habe ich, wenn die KiTa oder die Schule geschlossen sind?

Grundsätzlich schuldet ein Arbeitnehmer seine Arbeit, unabhängig davon, ob das Kind betreut werden kann oder nicht. Sofern es dem Elternteil allerdings unmöglich wird, seine Arbeitsleistung zu erbringen, kann dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Lohnfortzahlung zustehen. Dies liegt darin begründet, dass der Arbeitnehmer für den Wegfall der Betreuung nicht verantwortlich ist.

Speziell aufgrund der Corona-Pandemie gilt für den Zeitraum vom 30.03.2020 bis zum 31.12.2020 Folgendes:

Werden Kinderbetreuungseinrichtungen oder Schulen aus Gründen der Infektionsschutzes behördlich geschlossen, erhalten erwerbstätige Eltern von maximal 12-jährigen Kindern, die diese nicht anderweitig betreuen lassen können und einen Verdienstausfall erleiden, für bis zu 6 Wochen eine Entschädigung i.H.v. 67 Prozent des Verdienstausfalls, höchstens 2.016 EUR je Monat. Müssen Kinder betreut werden, die das 12. Lebensjahr bereits vollendet haben, besteht der Entschädigungsanspruch, wenn diese behindert oder auf Hilfe angewiesen sind.

Für die Zeit der regulären Ferien gibt es keinen Entschädigungsanspruch. Außerdem ist Kurzarbeitergeld – natürlich nur bei Vorliegen der Voraussetzungen – vorrangig in Anspruch zu nehmen.
Das Verfahren ist vergleichbar mit der Entschädigung bei Quarantäne: Zunächst muss der Arbeitgeber die Entschädigung auszahlen. Die zuständige Landesbehörde erstattet den Betrag sodann auf Antrag des Arbeitgebers hin.

Sofern man als Selbstständiger und Elternteil hiervon betroffen ist, kann ein Antrag gem. § 56 Abs. 1a IfSG gestellt werden, um die Entschädigung zu beanspruchen. Der Antrag wird dann von der zuständigen Behörde geprüft und gegebenenfalls bewilligt. Hierzu gibt es auch eine FAQ-Liste vom Bundesministerium für Gesundheit: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/C/Coronavirus/FAQs_zu____56_IfSG_BMG_V.1.1.pdf

Was ist mit Überstundenabbau und Urlaubsansprüchen bei Kurzarbeit?

Der Arbeitgeber muss vor der Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld Überstundenguthaben sowie Zeitguthaben oder Ähnliches abbauen. Was den Urlaub betrifft, kann der Arbeitgeber nicht einseitig Urlaub anordnen. Vielmehr ist hier der Arbeitgeber auf die Mitwirkung der Arbeitnehmer angewiesen. Etwas anderes würde dann gelten, wenn zum Beispiel im Arbeitsvertrag vereinbart wurde, dass der Arbeitgeber Betriebsferien einseitig anordnen kann. Wurde der Urlaub dagegen schon vorher genehmigt, kann dieser nicht ohne weiteres wieder gestrichen werden.

Es bleibt also dabei, dass der Abbau von Überstunden auch nach der Gesetzesänderung weiter zwingend vorgeschrieben ist. Nach der Gesetzesänderung ist es lediglich nicht mehr erforderlich, dass die Arbeitnehmer Minusstunden sammeln. Kurzarbeit kann rückwirkend auf den 01.03.2020 beantragt werden. Grundsätzlich kann Kurzarbeitergeld auch für befristet angestellte Mitarbeiter ausgezahlt werden. Die Auszahlung endet dann mit dem Ende des befristeten Arbeitsvertrages.

Homeoffice und Arbeitszeit: Was gilt rechtlich?

Arbeitgeber und -nehmer werden in den meisten Fällen Vertrauensarbeitszeit vereinbaren. Der Arbeitnehmer muss danach die vereinbarte Arbeitszeit erbringen, allerdings erfolgt keine Kontrolle der Zeiteinteilung. Arbeiten Arbeitnehmer aus dem Homeoffice heraus, so ist der Arbeitgeber dennoch verpflichtet, die bestehenden gesetzlichen Regelungen zu beachten. Hier gilt es für Arbeitgeber insbesondere das Arbeitszeitgesetz (ArbZG), das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) sowie auch die Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV) zu beachten. Tut er dies nicht, so handelt er ordnungswidrig.

Arbeitnehmer dürfen nicht länger als zehn Stunden pro Tag arbeiten. Hier ist der Arbeitgeber angehalten, seine ihn treffenden Dokumentationspflichten hinsichtlich der Arbeitszeit zu erfüllen, welches er idealerweise gemeinsam mit dem Arbeitnehmer macht. Darüber hinaus sind auch die üblichen Ruhezeiten und Pausen von Arbeitnehmern einzuhalten.

Wohin wende ich mich, wenn meine Reise / mein Auftrag aufgrund der Corona-Pandemie abgesagt wurde? Habe ich ein Recht auf Rückerstattung – Hotel, Bahn, Flugzeug etc.?

Am einfachsten ist die Regelung bei Pauschalreisen. Wenn der Veranstalter die vereinbarte Leistung nicht erbringen kann, bekommt der Kunde sein Geld zurück. Dies gilt auch, wenn Teile der Reise nicht mehr möglich sind. Direktbuchungen in Hotels kann man aktuell meist problemlos wieder stornieren. Kunden, die einen Flug gebucht haben, der aktuell nicht mehr stattfinden kann, etwa wegen eines Einreiseverbots (z. B. USA), haben einen Anspruch auf Rückerstattung des Reisepreises. Auch die Deutsche Bahn gewährt ihren Kunden aktuell kostenlose Stornierungen bei gewissen Tickets. Außerdem können Kunden, die ihre Tickets bis 13.03.2020 erworben haben flexibel bis zum 31.10.2020 nutzen. Kunden sollten sich zunächst mit ihrem Reiseveranstalter und den Fluggesellschaften, Hotels etc. in Verbindung setzen, bei denen sie gebucht haben. Bei eventuellen Problemen kann dann auch eine rechtliche Beratung hilfreich sein.

Ich bin bei der KSK versichert, mein Einkommen wird geringer. Kann ich einen Antrag stellen, um weniger Beiträge zu bezahlen?

Derzeit gilt, dass jederzeit die Möglichkeit besteht, der KSK die geänderte Einkommenserwartung zu melden – wenn sich also die Schätzung des gemeldeten voraussichtlichen Jahresarbeitseinkommens im laufenden Jahr nicht verwirklichen lässt, weil zum Beispiel Aufträge storniert werden. Die Beiträge werden auf Antrag den geänderten Verhältnissen angepasst. Wichtig dabei ist: Die Änderung wirkt sich für die Zukunft aus und kann nach der gesetzlichen Regelung zwar wiederholt, aber nicht rückwirkend korrigiert werden. Bestehen akute Zahlungsschwierigkeiten, können individuelle Zahlungserleichterungen gewährt werden.

Gibt es für Liquiditätshilfen eine bundesdeutsch einheitliche Stelle?

Folgende Kontaktadressen können wir Ihnen benennen:

Hotlines für Unternehmen:

Infotelefon des Bundesgesundheitsministeriums zum Coronavirus (Quarantänemaßnahmen, Umgang mit Verdachtsfällen etc.):
Telefon: 030/346 46 5100
Montag – Donnerstag: 08:00 – 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 – 12:00 Uhr

Hotline zu Fördermaßnahmen:

Förderhotline: 030/186 15 8000
Montag – Donnerstag: 09:00 Uhr – 16:00 Uhr
E-Mail: foerderberatung@bmwi.bund.de

Hotline der KfW

0800 539 9001 (kostenfreie Servicenummer)
Montag – Freitag: 08.00 – 18.00 Uhr

Deutscher Kulturrat e. V.

Taubenstr. 1
10117 Berlin
post@kulturrat.de
Telefon 030/226 05 28 0
Fax 030/226 05 28 11

 


 

Hier finden Sie alle Soforthilfen der Bundesländer im Überblick mit Link auf die jeweilige Seite:

https://bit.ly/2y6gNMH

 

Sonderseite des Bundeswirtschaftsministeriums: Informationen und Unterstützung für Unternehmen und Solo-Selbstständige:

https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Dossier/coronavirus.html

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