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FAQ für Journalisten zur Corona-Pandemie

Die Corona-Krise wirft viele Fragen für festangestellte und selbstständige Journalisten auf. Der Deutsche Fachjournalisten-Verband beantwortet Ihnen die wichtigsten davon in Kooperation mit der Anwaltskanzlei Wilde Beuger Solmecke (WBS LAW).

 

  • Ich befürchte, mich mit dem Coronavirus anzustecken. Muss ich zur Arbeit gehen?
    Arbeitnehmer sind zur Arbeit verpflichtet. Allein die Befürchtung, sich anzustecken, reicht nicht aus, um der Arbeit fernzubleiben. Der Arbeit fernbleiben dürfen Arbeitnehmer nur, wenn sie auch tatsächlich arbeitsunfähig sind. Die Angst vor einer Ansteckung während der Arbeit oder auf dem Weg dorthin ist nicht ausreichend.

 

  • Bekomme ich als freier Journalist meinen Verdienstausfall bezahlt, wenn ich in Quarantäne bin oder Veranstaltungen abgesagt wurden?
    Wenn für Selbstständige die Quarantäne verordnet wird, haben sie nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) einen Anspruch auf Entschädigung für ihren Verdienstausfall. Die Entschädigung bemisst sich nach dem monatlichen Durchschnittseinkommen im vergangenen Jahr ihrer Tätigkeit. Nach sechs Wochen wird die Entschädigung allerdings nur noch in Höhe des gesetzlichen Krankengeldes ausgezahlt, also in Höhe von 70 Prozent des monatlichen Durchschnittseinkommens. Daneben können Selbstständige verlangen, dass ihre nicht gedeckten Betriebsausgaben für die Zeit des Verdienstausfalls ersetzt werden.Ob ein Selbstständiger gegenüber den Vertragspartner Anspruch auf ein Ausfallhonorar oder Schadensersatz hat, wenn sein Auftrag aufgrund des Coronavirus storniert wurde, lässt sich leider nicht pauschal beantworten. Das hängt von den vertraglichen Vereinbarungen und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ab. Es ist gut möglich, dass eine AGB-Klausel unangemessen und daher unwirksam ist, wenn sie Entschädigungsansprüche des Selbstständigen bei höherer Gewalt ausschließt. Allerdings fehlen bislang gerichtliche Entscheidungen zu dieser Frage.Auch bei der Absage einer Veranstaltung stehen die Chancen für eine Entschädigung vom Staat weniger gut. Haben die Gesundheitsämter eine Veranstaltung aufgrund des Coronavirus abgesagt und hat die Absage einen „nicht unwesentlichen Vermögensnachteil“ zur Folge, sieht das Infektionsschutzgesetz zwar einen Entschädigungsanspruch vor. Unter Juristen ist aber umstritten, ob dieser tatsächlich für Selbstständige gilt.

 

  • Wie sieht es bei Festangestellten aus, die in Quarantäne sind?
    Bei einem infektionsschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot wegen eines bloßen Verdachts besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Der betroffene Mitarbeiter hat aber Anspruch auf Entschädigungsleistung gemäß § 56 Abs. 1 IfSG. Arbeitnehmer erhalten in Höhe ihres Verdienstausfalles für die Dauer von sechs Wochen eine Entschädigung, die dem Arbeitsentgelt gemäß § 14 Sozialgesetzbuch (SGB) IV entspricht.In der Regel dürfte der Arbeitgeber in Vorleistung treten und sich auf Antrag die gezahlten Beträge vom Staat zurückerstatten lassen. Arbeitgeber können aber auch gemäß § 56 Abs. 12 IfSG einen Vorschuss für Entgeltzahlungen verlangen.

 

  • Wohin kann ich mich wenden, um meine Umsatzausfälle auszugleichen?
    Im Fall von Veranstaltungsausfällen ist das IfSG nicht einschlägig, sodass Selbstständige hierüber keinen staatlichen Ausgleich erwarten können. Daher müssen sich diese mit dem Veranstalter und der vertraglichen Situation auseinandersetzen. Diese Frage ist also im jeweiligen Einzelfall zu klären.Ansonsten bleibt die Möglichkeit, von Sofortmaßnahmen des Bundes Gebrauch zu machen. Die Bundesregierung hat vor einigen Tagen bereits Liquiditätshilfen zur Abfederung der Belastungen durch die Corona-Krise für den Kultur- und Kreativbereich beschlossen. Die Bandbreite der Betroffenen reicht „vom kleinsten Taxifahrer über die Kreativwirtschaft bis hin zu richtig großen Unternehmen“. Anträge sollten indes schnellstmöglich gestellt werden.

 

  • Bekomme ich meinen Verdienstausfall bezahlt, wenn die Bewegungsfreiheit eingeschränkt wird?
    Derzeit sind keine Maßnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit geplant. Sollten diese, wie in anderen europäischen Ländern, jedoch verhängt werden, betrifft dies weiterhin nicht den Weg zur Arbeit. Verdienstausfälle sollten insofern nicht erfolgen.

 

  • Wohin wende ich mich, wenn meine Reise / mein Auftrag aufgrund der Corona-Pandemie abgesagt wurde? Habe ich ein Recht auf Rückerstattung – Hotel, Bahn, Flugzeug etc.?
    Am einfachsten ist die Regelung bei Pauschalreisen. Wenn der Veranstalter die vereinbarte Leistung nicht erbringen kann, bekommt der Kunde sein Geld zurück. Dies gilt auch, wenn Teile der Reise nicht mehr möglich sind.Direktbuchungen in Hotels kann man aktuell meist problemlos wieder stornieren. Kunden, die einen Flug gebucht haben, der aktuell nicht mehr stattfinden kann, etwa wegen eines Einreiseverbots (z. B. USA, Türkei), haben einen Anspruch auf Rückerstattung des Reisepreises. Auch die Deutsche Bahn gewährt ihren Kunden aktuell kostenlose Stornierungen bei gewissen Tickets.Kunden sollten sich zunächst mit ihrem Reiseveranstalter und den Fluggesellschaften, Hotels etc. in Verbindung setzen, bei denen sie gebucht haben. Bei eventuellen Problemen kann dann auch eine rechtliche Beratung hilfreich sein.

 

  • Ich bin bei der KSK versichert, mein Einkommen wird geringer. Kann ich einen Antrag stellen, um weniger Beiträge zu bezahlen?
    Derzeit gilt, dass jederzeit die Möglichkeit besteht, der KSK die geänderte Einkommenserwartung zu melden – wenn sich also die Schätzung des gemeldeten voraussichtlichen Jahresarbeitseinkommens im laufenden Jahr nicht verwirklichen lässt, weil zum Beispiel Aufträge storniert werden. Die Beiträge werden auf Antrag den geänderten Verhältnissen angepasst.Wichtig dabei ist: Die Änderung wirkt sich für die Zukunft aus und kann nach der gesetzlichen Regelung zwar wiederholt, aber nicht rückwirkend korrigiert werden. Bestehen akute Zahlungsschwierigkeiten, können individuelle Zahlungserleichterungen gewährt werden.

 

  • Gibt es für Liquiditätshilfen eine bundesdeutsch einheitliche Stelle?
    Folgende Kontaktadressen können wir Ihnen benennen:Hotlines für Unternehmen:

    Infotelefon des Bundesgesundheitsministeriums zum Coronavirus(Quarantänemaßnahmen, Umgang mit Verdachtsfällen etc.):
    Telefon: 030/346 46 5100
    Montag – Donnerstag: 08:00 – 18:00 Uhr
    Freitag: 8:00 – 12:00 Uhr

    Hotline zu Fördermaßnahmen:

    Förderhotline: 030/186 15 8000
    Montag – Donnerstag: 09:00 Uhr – 16:00 Uhr
    E-Mail: foerderberatung@bmwi.bund.de

    Hotline der KfW

    0800 539 9001 (kostenfreie Servicenummer)
    Montag – Freitag: 08.00 – 18.00 Uhr

    Deutscher Kulturrat e. V.

    Taubenstr. 1
    10117 Berlin
    post@kulturrat.de
    Telefon 030/226 05 28 0
    Fax 030/226 05 28 11

 

Weitere Antworten auf Fragen zur Corona-Krise, zum Beispiel zum Thema Arbeitsrecht, finden Sie unter den folgenden Links:

 

Eine laufend aktualisierte Fassung der Corona-FAQ finden Sie unter www.dfjv.de/faq/corona.

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