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BGH klärt: Wann ist eine Parodie urheberrechtlich erlaubt?

von RA Frank C. Biethahn (Vertragsanwalt des DFJV)

Parodien und Karikaturen gelten als beliebte Darstellungsformen im Journalismus. Mit ihnen kann eine Kritik treffend auf den Punkt gebracht werden. Doch hierfür muss oft fremder Content übernommen werden, und sei es nur in verfremdeter Art. Zur Frage, wann das erlaubt ist, hat sich gerade der BGH geäußert.

Der konkrete Fall

Auf der Internetseite „BZ News aus Berlin“ erschien im August 2009 ein Bericht mit der Überschrift „Promis im Netz auf fett getrimmt“. Thema des Berichts war ein Wettbewerb, bei dem Fotos von Prominenten mit Hilfe eines Bildbearbeitungsprogramms am Computer so bearbeiten werden sollten, dass die abgebildeten Personen als möglichst fettleibig erscheinen. Unter den 32 Fotos, die im Rahmen des Berichts gezeigt wurden, war auch das einer Schauspielerin. Der Urheber des Fotos sah in der Veröffentlichung eine massive Verletzung seiner Urheberrechte.

Übernahme fremden Contents: „Vervielfältigung, Bearbeitung, freie Benutzung“

Das Urheberrechtsgesetz sieht bei der Übernahme fremden Contents drei Kategorien vor: „Vervielfältigung„, „Bearbeitung bzw. Umgestaltung“ und „freie Benutzung„, wobei die zweite eigentlich ein Unterfall der ersten ist. Nur die „freie Benutzung“ ist „frei“, für andere Nutzungen bedarf es einer Berechtigung.

Um festzustellen, welche dieser Kategorien greift, müssen das Originalwerk und die neue Gestaltung verglichen werden. Entscheidend ist dabei, welchen Abstand die neue Gestaltung zu den „entlehnten eigenpersönlichen Zügen“ des Originals hält.

Im ersten Schritt muss dafür geprüft werden, worin genau die „schöpferische Eigentümlichkeit“ des Originals besteht, d. h., was die Kreativität dieses Werkes ausmacht.

Im zweiten Schritt erfolgt dann ein Vergleich von Original und neuer Gestaltung: Inwieweit enthält die neue Gestaltung „eigenschöpferische Züge des älteren Werkes“? Dabei geht es in erster Linie um den Gesamteindruck. Stimmt dieser überein, liegt eine Vervielfältigung vor. Weist die neue Gestaltung dabei so wesentliche Veränderungen auf, dass sie nicht als reine Vervielfältigung betrachtet werden kann, unterfällt sie dem urheberrechtlichen Tatbestand der Bearbeitung bzw. Umgestaltung.

Stimmt der Eindruck dagegen nicht überein, liegt in der Regel eine sog. „freie Benutzung“ vor, bei der zwar fremder Content als Anregung verwendet wurde, die aber urheberrechtlich unabhängig von diesem Ausgangscontent zu sehen ist. Typisch hierfür ist, dass das Original in der neuen Gestaltung „nur noch schwach in urheberrechtlich nicht mehr relevanter Weise durchschimmert“.

Besonderheiten für die Parodie

Bei der Parodie ist eine Übernahme, bei der das Original noch „durchschimmert“, geradezu typisch. Gerade bei der künstlerischen Auseinandersetzung mit einem bestehenden Werk kann es notwendig sein, das Original erkennbar bleiben zu lassen. Dem wird der BGH dadurch gerecht, dass er unter bestimmten Umständen neben dem äußeren Abstand auch einen sog. „inneren Abstand“ als ausreichend ansieht. Dieser kann in verschiedenen Weisen zum Ausdruck kommen, z. B. in einer „antithematischen Behandlung“. Das ist gerade für eine Parodie typisch.

An die Erkennbarkeit der Parodie als solche dürfen dabei keine zu hohen Anforderungen gestellt werden – auch wenn nicht jeder erkennt, dass es sich um eine Parodie handelt, kann sie zulässig sein. Eine weitergehende Einschränkung des Freiraums für künstlerisches und kritisches Schaffen wäre mit der Kunst- und Meinungsfreiheit nicht vereinbar. Das europäische Urheberrecht sieht – anders als das deutsche Urheberrechtsgesetz – eine besondere Erlaubnis für die Parodie vor. Das deutsche Gesetz, im Rang unterhalb des Europarechts, ist europarechtskonform auszulegen, damit es dem europäischen Standard genügt. Nach dem europäischen Urheberrecht zeichnet sich eine Parodie – so der Europäische Gerichtshof –  vor allem dadurch aus, dass sie zwar an ein bestehendes Werk erinnert, zugleich aber auch Unterschiede aufweist, und dass sie einen Ausdruck von Humor oder eine Verspottung darstellt. Da die Parodie ggf. die unentgeltliche Übernahme fremden Contents erlaubt, muss auch ein angemessener Interessenausgleich bewirkt werden.

Im konkreten Fall ging der BGH davon aus, dass das Originalfoto im verfremdeten Foto – trotz veränderter Körperproportionen – durchaus wiederzuerkennen sei, allein schon wegen Bekleidung, Pose, Schmuck, Lichtverhältnissen und Hintergrund. Auch Humor und Verspottung liegen vor – es werde das „gängige und klischeehafte Schönheitsideal einer jungen Frau und außerdem die häufig als aufdringlich und selbstverliebt empfundene Selbstdarstellung von Prominenten in der Öffentlichkeit sowie deren Eitelkeit in bösartiger und satirischer Weise konterkariert und damit karikiert“. Nur der angemessene Interessenausgleich war von der Vorinstanz aus Sicht des BGH nicht ausreichend berücksichtigt worden. Dabei hat der BGH festgestellt, dass ein Urheber eine Entstellung seines Werkes eher hinnehmen müsse, wenn sich die Parodie auf sein Werk beziehe, weniger, wenn sein Werk nur als Grundlage diene – wie hier. Der BGH betonte auch, dass zwar fremde Rechte zu berücksichtigen seien, dies aber nicht als eine „Political-Correctness-Kontrolle“ missverstanden werden dürfe.

Fazit

Der BGH hat – unter teilweiser Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung – verdeutlicht, was jetzt für Parodien in Deutschland zu beachten ist. Wie immer, wenn Kriterien in der Rechtsprechung noch recht neu sind, klingt es etwas „hölzern“, dennoch dürften sie in den meisten Fällen handhabbar sein. Parodie bleibt weiterhin zulässig, jedenfalls wenn sie nicht missbräuchlich ist. Ein Missbrauch kann darin liegen, wenn es in Wirklichkeit nicht um Parodie geht, sondern nur um die unentgeltliche Übernahme fremden Contents.

Der DFJV bietet seinen Mitgliedern eine kostenfreie, individuelle und zügige Rechtsberatung (Erstberatung) an. Mehr Informationen erhalten Sie hier. Zudem informieren wir in Rechts-News zu wichtigen Themen. Bei komplexen, auch rechtlichen Fragestellungen hilft Ihnen der DFJV darüber hinaus durch verschiedene Leitfäden.

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