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Fotoveröffentlichungen – BGH bekräftigt seine Rechtsprechung

von RA Frank C. Biethahn (Vertragsanwalt des DFJV)

Dass Fotoveröffentlichungen die Persönlichkeitsrechte der Abgebildeten wahren müssen, ist bekannt. Im Einzelfall ist es dennoch immer wieder sehr schwierig zu entscheiden, was zu tun ist. Ein heute veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichtshofs gibt Anlass zu einer Erläuterung.

Fotoveröffentlichungen – die Rechtslage

Der Bundesgerichtshof (BGH) stellt seit Langem auf ein „abgestuftes Schutzkonzept“ der §§ 22, 23 Kunsturhebergesetz (KUG) ab – so auch im aktuellen Urteil. Danach dürfen Bilder mit abgebildeten Personen nur veröffentlicht werden, wenn die abgebildeten Personen entweder eingewilligt haben oder ein gesetzlicher Ausnahmegrund vorliegt.

Wenn die abgebildete Person auch für gute Bekannte nicht erkennbar ist (und nicht die Intimsphäre verletzt wird, wie z. B. bei einem Nacktbild am Strand), haben Medien allerdings wenig zu befürchten.Um die Erkennbarkeit zu vermeiden, bietet sich oft an, die Abbildung der Person zu verpixeln oder sonst wie unkenntlich zu machen – Augenbalken könnten dafür allerdings zu wenig sein. Solche Schutzmaßnahmen sind den Medien grundsätzlich zumutbar. Dagegen sprechen weder möglicherweise zuwiderlaufende Redaktionsabläufe noch – wenn die Aussagekraft des Berichts nicht beeinträchtigt wird – die zur Medienfreiheit gehörende Freiheit der Berichterstattung.

Gesetzliche Ausnahmen

Gesetzliche Ausnahmen sind in § 23 KUG normiert. Das Gesetz sieht insbesondere eine Ausnahme für den Bereich der Zeitgeschichte vor; ebenso für Personen, die „Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit“ sind; darüber hinaus für Bilder von Versammlungen. In diesen Fällen darf daher auch ohne Einwilligung des Abgebildeten veröffentlicht werden. Wann liegen diese Fälle vor? Der BGH nimmt zu den beiden erstgenannten Stellung.

Der BGH versteht unter Zeitgeschichte Ereignisse des Zeitgeschehens und darunter nicht nur historisch-politische Vorgänge, sondern auch allgemein Fragen von gesellschaftlichem Interesse, also auch den unterhaltenden Bereich. Die Medien haben dabei einen gewissen Spielraum, nach publizistischen Kriterien zu entscheiden, was dem öffentlichen Interesse dient. Ein erkennbar privates Ereignis ist allerdings grundsätzlich kein zeitgeschichtliches Ereignis. Begleitpersonen eines Prominenten sind auch nicht automatisch „frei“, erst recht gilt dies für Personen, die zufällig zugegen waren, als ein Prominenter passierte (z. B. im Hintergrund sich am Strand sonnten).

Bei solchen zufällig von einer Abbildung erfassten Personen ist eine Interessenabwägung notwendig, bei der insbesondere der Informationswert für die Öffentlichkeit, die berechtigten Erwartungen des Betroffenen und die Möglichkeiten einer das Persönlichkeitsrecht wahrenden Modifikation des Fotos zu berücksichtigen sind. Dabei ist z. B. zu beachten: Wer sich am Strand sonnt, muss regelmäßig nicht damit rechnen, in den Medien zu erscheinen. Medien müssen einen zufälligen „Beifang“ ggf. unkenntlich machen.

Ein „Beiwerk“ sieht der BGH nur dann, wenn das „Hauptwerk“ eine „Landschaft oder sonstige Örtlichkeit“ ist und wenn dieses „Hauptwerk“ das Bild prägt. Dass es selbst nur „Beiwerk“ neben einer Person ist – etwa weil die Person im Vordergrund des Fotos steht –, genügt gerade nicht. Die Abbildung von Badegästen im Zusammenhang mit einer Schilderung des Strandlebens kann zulässig sein, das gilt jedoch nicht automatisch, wenn Zweck des Bildes gar nicht die Abbildung des Strandlebens, sondern die eines Prominenten ist, während das Strandleben nur den Hintergrund bildet.

Der konkrete Fall

Im konkreten Fall billigte der BGH einer Sonnenanbeterin, die auf einem Foto im Hintergrund eines Prominenten zu sehen war, dem eine nicht näher erläuterte „pikante Frauenbegleitung“ zugeschrieben wurde, zwar einen Unterlassungsanspruch zu, Geldentschädigung dagegen nicht. Eine Persönlichkeitsrechtsverletzung habe zwar vorgelegen, diese sei aber nicht so schwerwiegend gewesen, dass sie eine Geldentschädigung gerechtfertigt hätte. Das Bild habe keinen Anlass zur Annahme gegeben, dass die Klägerin käuflich sei, sodass es nach Auffassung des Gerichts nicht darauf ankäme, ob sie im Zusammenhang mit der Veröffentlichung in Print- oder Onlinefassung von mehreren Personen angesprochen und ihr von mehreren Männern Geld für ein Treffen angeboten worden sei.

Der BGH stellt im Zusammenhang klar, dass die Print- und Online-Redaktionen eines Mediums nicht unbedingt wechselseitig füreinander einzustehen hätten. Im konkreten Fall handelte es sich jeweils um rechtlich selbständige Unternehmen.

Der DFJV bietet seinen Mitgliedern eine kostenfreie, individuelle und zügige Rechtsberatung (Erstberatung) an. Mehr Informationen erhalten Sie hier. Zudem informieren wir in Rechts-News zu wichtigen Themen. Bei komplexen, auch rechtlichen Fragestellungen hilft Ihnen der DFJV darüber hinaus durch verschiedene Leitfäden.

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