Für professionelle Creators und Influencer
Ob auf Video, im Podcast, im Blog, im Newsletter oder in sozialen Netzwerken. Der DFJV gibt der Arbeit mehr Sicherheit, mehr Orientierung und mehr Rückhalt.
Unsere Leistungen
Unterstützung
Beratung
Presseausweise
Publikationen
Kontakte
Weiterbildung
Absicherung
Interessensvertretung
Preisvorteile
FAQs
Ist eine Mitgliedschaft für Creators und Influencer möglich?
Ja, der DFJV steht für den Anspruch, mit Substanz, Sorgfalt und Transparenz für ein Publikum zu veröffentlichen.
Nach der Europäischen Klassifikation für Fähigkeiten, Qualifikationen und Berufe (ESCO), entwickelt von der Europäischen Kommission und basierend auf der Internationalen Standardklassifikation der Berufe (ISCO-08) der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO), einer UN-Sonderorganisation, sind Creators formal den Journalisten gleichgestellt (Codes 2642.1.1 und .17). Sie tun formal dasselbe – die Öffentlichkeit informieren – nur über andere Kanäle.
Ist der DFJV auch für kleinere Kanäle und Publikationsmedien da?
Ja, es geht nicht um die Größe oder Reichweite, denn professionelles Veröffentlichen bemisst sich an der Sorgfalt der Arbeit, nicht an der Zahl der Rezipienten. Auch ein kleiner, weil hochspezialisierter oder ein neuer Kanal, der gründlich recherchiert, verlässlich veröffentlicht und Verantwortung für seine Inhalte übernimmt, arbeitet professionell. Gerade in einer Nische entsteht oft besonders fundierte und engagierte Arbeit. Der DFJV ist deshalb von Anfang an da, nicht erst ab einer bestimmten Größe.
Dieses Verständnis knüpft an der formalen Zugehörigkeit zur „Presse“ aus verfassungs- und presserechtlicher Sicht an, die rein funktional an der Tätigkeit und nicht an Statusfragen anknüpft. Das ergibt sich nicht nur aus Art. 5 Abs.1 S. 2 Grundgesetz, sondern auch aus höchstrichterlichen Entscheidungen wie der des BVerfG vom 8. Oktober 1996, Az. 1 BvR 1183/90, wo es heißt, dass das Gericht den Schutz der Pressefreiheit nicht von besonderen Eigenschaften der Publikation abhängig macht. Gem. derselben Entscheidung kommt es nicht auf den Vertriebsweg oder den Empfängerkreis, mithin nicht auf die Reichweite an. In dieselbe Richtung weist bereits die Südkurier-Entscheidung (BVerfGE 21, 271), wonach der Pressebegriff weit und formal aufzufassen ist und auch Anzeigenblätter erfasst, und zwar unabhängig von Umfang und Gestaltung des redaktionellen Teils. Nach dem Beschluss des BVerfG vom 25. Januar 1984 (Az. 1 BvR 272/81) kommt es für die Presseeigenschaft zudem nicht auf eine bestimmte Seriosität des Mediums an, da die Pressefreiheit nicht auf seriöse Pressevertreter beschränkt ist. Maßgeblich ist danach allein eine publizistische Tätigkeit mit geistigem Sinngehalt, nicht deren Größe, Reichweite oder Niveau.
Zählt es, wenn mein Kanal nicht mein Hauptberuf ist?
Ja, ob das Veröffentlichen im Hauptberuf oder neben einer anderen Tätigkeit stattfindet, ist nicht entscheidend. Maßgeblich ist, dass es professionell geschieht, also dauerhaft, sorgfältig und mit Verantwortung für die eigenen Inhalte. Oft ist das andere Standbein sogar die Quelle der Fachkenntnis, aus der überhaupt erst fundierte und glaubwürdige Beiträge entstehen. Nebenberufliches Veröffentlichen ist deshalb kein geringeres, sondern häufig ein besonders fundiertes Veröffentlichen.
Wie schon bei Größe und Reichweite knüpft dieses Verständnis an die rein funktionale Zugehörigkeit zur Presse an, die auf die Tätigkeit abstellt und nicht auf Statusfragen. Die Haupt- oder Nebenberuflichkeit ist genau eine solche Statusfrage. Der grundgesetzlich garantierten Pressefreiheit ist die Unterscheidung zwischen einer haupt- und nebenberuflichen Tätigkeit fremd. Das zeigt sich auch im einfachen Recht. § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO stellt für den Quellenschutz auf die berufsmäßige Mitwirkung ab und erfasst freie ebenso wie fest angestellte Mitwirkende, nicht nur hauptberufliche. In dieselbe Richtung weist das Bundesverfassungsgericht: Der Beschluss vom 30. März 2022 (Az. 1 BvR 2821/16) schützt den gesamten Prozess von der Informationsgewinnung bis zur Veröffentlichung für die daran berufsmäßig beteiligten Personen, ausdrücklich auch in digitaler Form. Zugang zu Informationen und die Sonderrechte wie der Informantenschutz stehen haupt- und nebenberuflich Tätigen gleichermaßen zu.
Hilft der DFJV bei Werbekennzeichnung und Verträgen mit Marken?
Ja, zu genau diesen Fragen bietet der DFJV persönliche Rechtsberatung, geprüfte Musterverträge und Praxisleitfäden. Wer regelmäßig mit Marken oder Agenturen zusammenarbeitet, stößt schnell auf Details, die im Alltag über Vergütung, Reichweite und Haftung entscheiden. Dabei unterstützt der DFJV konkret und praxisnah.
Bei der Werbekennzeichnung geht es um die Frage, welche Beiträge als Werbung gekennzeichnet werden müssen und wie das korrekt geschieht. Das betrifft nicht nur bezahlte Kooperationen, sondern auch geschenkte Produkte, Affiliate-Links, Rabattcodes oder die Empfehlung eigener Angebote. Eine fehlende oder falsche Kennzeichnung kann teure Abmahnungen nach sich ziehen. Die Beratung hilft einzuschätzen, wann eine Kennzeichnung nötig ist, mit welchen Worten und an welcher Stelle sie erfolgen sollte und wie sich typische Fehler von vornherein vermeiden lassen.
Bei Verträgen mit Marken und Agenturen lohnt sich der Blick ins Kleingedruckte, bevor unterschrieben wird. Wichtig sind vor allem die Nutzungsrechte, also wer die produzierten Inhalte wie lange, auf welchen Kanälen und in welchem Umfang verwenden darf, etwa wenn eine Marke ein Video zusätzlich als eigene Anzeige schalten möchte. Dazu kommen Vergütung und Zahlungsfristen, Exklusivität, Haftung, Laufzeiten und der genaue Leistungsumfang. Mit Musterverträgen und einer Vertragsprüfung lassen sich solche Vereinbarungen fair und verständlich gestalten, und die Rechtsberatung klärt offene Fragen im Einzelfall.
Kann ich einen Presseausweis erhalten?
Ja, im Rahmen einer DFJV-Mitgliedschaft. Der Presseausweis ist Teil der Mitgliedschaft und steht allen Mitgliedern offen, die regelmäßig und dauerhaft professionell veröffentlichen. Entscheidend ist die Veröffentlichungspraxis, nicht die Berufsbezeichnung. Wer als Creator oder Influencer recherchiert, produziert und mit Verantwortung veröffentlicht, kann die Voraussetzungen also erfüllen.
Für die Ausstellung wird ein Nachweis der Tätigkeit benötigt, in der Regel mehrere aktuelle Beiträge mit vollständiger Namensnennung, bei Online-Beiträgen mit den genauen URL-Adressen oder Screenshots. Ob die eigene Praxis die Voraussetzungen erfüllt, lässt sich unkompliziert mit dem DFJV-Team klären.
Was kostet die Mitgliedschaft?
Der Mitgliedsbeitrag ist bewusst fair gehalten. Die aktuellen Konditionen stehen auf der Seite Mitglied werden