DFJV kritisiert Beschlagnahme von Zeit-Aufnahmen.
Die Sicherstellung journalistischer Tonaufnahmen im Block-Prozess ist verfassungsrechtlich zweifelhaft. Viel spricht dafür, dass Pressefreiheit und Quellenschutz nicht ausreichend berücksichtigt wurden. Der DFJV kritisiert den Zugriff als Gefahr für den Schutz vertraulicher journalistischer Kommunikation.
Was ist passiert?
Im Block-Prozess ordnete das Landgericht Hamburg selbst Durchsuchungen der Zeit-Redaktion in Hamburg und der Wohnung der Journalistin Anne Kunze an. Es ging um Tonaufnahmen für den Podcast „Zeit Verbrechen: House of Block“. Darin kommen Stephan Hensel, seine Ehefrau und zwei Töchter zu Wort – darunter die heute 15-Jährige, die in der Silvesternacht 2023/24 entführt worden war. Gesucht wurden außerdem angebliche Vertragsunterlagen sowie auch nicht veröffentlichtes Rohmaterial. Nach Angaben des Zeit-Verlags gibt es einen solchen Vertrag nicht. Das Gericht stützte sein Vorgehen auf seine Pflicht, die Wahrheit im Strafverfahren aufzuklären (§ 244 Abs. 2 StPO), und auf die Vorschriften zur Durchsuchung (§ 105 StPO). Die Journalistin gab die Aufnahmen versiegelt heraus. Das Gericht wertet dies als freiwillige Herausgabe. Der Verlag sagt dagegen, die Übergabe sei nur erfolgt, um die Durchsuchung abzuwenden. Er widerspricht der Maßnahme und will rechtlich dagegen vorgehen.
Ist die Pressefreiheit verletzt?
Die Pressefreiheit schützt nicht nur veröffentlichte Texte und Beiträge. Sie schützt auch die Recherche und die Arbeitsbedingungen von Journalistinnen und Journalisten. Dazu gehört das Vertrauen von Informanten und Gesprächspartnern. Durchsuchungen in Redaktionen können die Arbeit stören und andere Menschen davon abhalten, künftig offen mit Medien zu sprechen. Journalistinnen und Journalisten haben deshalb ein Zeugnisverweigerungsrecht. Das bedeutet: Sie müssen vor Gericht grundsätzlich nicht über ihre Recherchen, Informanten oder journalistisch erhaltenen Informationen aussagen (§ 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO). Damit dieses Recht nicht leerläuft, gibt es ein Beschlagnahmeverbot. Behörden dürfen geschützte Rechercheunterlagen nicht einfach mitnehmen (§ 97 Abs. 5 StPO).
Der Schutz ist allerdings nicht grenzenlos. Selbst erarbeitetes Material kann bei der Aufklärung eines Verbrechens weniger geschützt sein (§ 53 Abs. 2 StPO). Hier geht es um den Vorwurf der schweren Misshandlung eines Kindes, was für eine Berechtigung der Maßnahme sprechen könnte. Trotzdem darf der Staat in solchen Fällen nicht automatisch auf journalistische Aufnahmen zugreifen. Die Aufklärung muss auf anderem Weg aussichtslos oder wesentlich erschwert sein. Das ist der Gedanke der Subsidiarität: Ein schwerer Eingriff ist nur erlaubt, wenn kein anderer, milderer Weg zur Verfügung steht. Bei der Entscheidung ist das verfassungsrechtlich geschützte Gut der Pressefreiheit gegenüber dem Aufklärungsinteresse abzuwägen.
Quellenschutz gilt auch bei bekannten Informanten
Ob das Gericht der Pressefreiheit in seiner Abwägung tatsächlich das erforderliche Gewicht beigemessen hat, erscheint zweifelhaft. So erklärt die Kammer zwar, dass sie den besonderen Stellenwert der Pressefreiheit gewürdigt habe, da aber der Informant bereits bekannt sei, drohe keine Enttarnung.
Dabei verkennt das Gericht aus unserer Sicht jedoch, dass das Gesetz nicht nur die Identität einer Quelle schützt. Es schützt ausdrücklich auch den Inhalt der Mitteilungen, die Journalistinnen und Journalisten erhalten. Die Aufnahmen, einschließlich des nicht veröffentlichten Rohmaterials, bestehen im Kern aus solchen Mitteilungen. Das Argument des Gerichts, es werde keine unbekannte Quelle enttarnt, greift deshalb zu kurz.
Wenn der Staat über eine Redaktion an Inhalte gelangt, die Menschen einem Medium im Vertrauen auf diesen Schutz mitgeteilt haben, kann dies ihre Bereitschaft beeinträchtigen, sich künftig Journalistinnen und Journalisten anzuvertrauen.
Der Verlag hat angekündigt, sich gegen die richterliche Anordnung zu wehren. Es ist gut möglich, dass sich das Bundesverfassungsgericht eines Tages mit dem Fall auseinandersetzen wird.
Fazit: Vertrauliche journalistische Kommunikation schützen
Der DFJV kritisiert die Beschlagnahmung, weil aus seiner Sicht der Schutz journalistischer Kommunikation nicht ausreichend berücksichtigt wurde. Dass Gesprächspartner bereits bekannt sind, rechtfertigt für sich genommen keinen Zugriff auf ihre Mitteilungen. Auch bei der Aufklärung schwerer Straftaten müssen die gesetzlichen Schutzvorkehrungen und die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben. Wer sich Medien anvertraut, muss sich auf den Schutz vertraulicher Informationen verlassen können. Das ist eine wesentliche Voraussetzung für unabhängigen Journalismus.
(Renate Schmid, Rechtsanwälte bei wbs.legal und DFJV-Rechtsberaterin / red.)
