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Spekulationsjournalismus: Dürfen Medien spekulieren?

von Frank C. Biethahn (Vertragsanwalt des DFJV)

Dürfen sich Medien an Spekulationen beteiligen, wenn etwas nicht völlig beweisbar ist? Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat jüngst Anlass zur Entscheidung über die Frage gehabt, ob und in welchem Ausmaß Journalisten spekulieren dürfen (Entscheidung vom 29.04.2014 – Application no. 23605/09).

Im vom EGMR entschiedenen Fall hatte eine finnische Journalistin auf der Titelseite einer überregionalen Tageszeitung über ein Tötungsdelikt geschrieben und in der Schlagzeile gefragt, ob der Getötete Verbindungen mit einem – namentlich genannten – bekannten finnischen Unternehmer habe, verbunden mit einem Foto dieses Unternehmers sowie vom Tatort. Im Beitrag selbst wurden mögliche Verbindungen zwischen dem Getöteten und dem Unternehmer aufgezeigt.

Die finnische Gerichtsbarkeit verurteilte die Journalistin – zwar sei die Information als solche zutreffend, sie vermittle aber den falschen Eindruck, dass der Unternehmer in das Tötungsdelikt verwickelt sei. Der EGMR stützte diese Entscheidung. Die Berichterstattung über ein Tötungsdelikt sei von berechtigtem öffentlichen Interesse, die Fakten seien in der Berichterstattung auch unstrittig richtig gewesen, allerdings habe sich aus dem Titel der Eindruck ergeben, der Unternehmer sei beteiligt; nur wer den ganzen Beitrag lese, würde erkennen, dass das nicht der Fall sei. Damit sei die Berichterstattung in dieser Form unzulässig gewesen.

Pressefreiheit versus Persönlichkeitsrechtsschutz

Die Entscheidung gibt Anlass zu einer kurzen Erörterung, was bei der Berichterstattung über Themen, die die Betroffenen nicht in den Medien sehen wollen, zu beachten ist. Dabei werden die Kriterien des internationalen Rechts (nach denen der EGMR entscheidet) ebenso wie die des deutschen Rechts berücksichtigt. Nach beiden Rechtsordnungen stellen sich die gleichen Problematiken, insbesondere was die Abgrenzung von Pressefreiheit und Persönlichkeitsrechtsschutz anbelangt.

Im Einzelfall fällt es Journalisten oft schwer, die Rechtslage zu erkennen – DFJV-Mitgliedern hilft dabei die DFJV-Rechtsberatung.

Journalisten genießen Presse- und Meinungsfreiheit. Der EGMR betonte in seiner Entscheidung die besondere Bedeutung der Meinungsfreiheit und der Presse für die demokratische Gesellschaft und dass auch deutliche Worte, gewisse Übertreibungen, erlaubt seien. Medien müssen also nicht bis ins kleinste Detail ausgewogen berichten, dürfen auch klare Worte verwenden. Gleiches gilt auch nach deutschem Recht. Diese Freiheit gilt nicht grenzenlos. Der EGMR betont aber, dass Beschränkungen nur in gut begründeten Ausnahmefällen erlaubt seien.

Allgemein – sowohl nach deutschem als auch nach internationalem Recht – gilt: Wenn die Pressefreiheit mit anderen Rechten – z.B. Persönlichkeitsrechten – kollidiert, ist abzuwägen, welches von beiden im Einzelfall den Vorrang genießt.

Anerkannt ist, dass Medien nicht bewusst unwahr berichten dürfen, auch anerkannt ist, dass sie gewisse Rechercheleistungen erbringen müssen – je brisanter die Angelegenheit ist, desto sorgfältiger muss recherchiert werden.

Journalistische Sorgfaltspflicht

Der Gesetzgeber berücksichtigt, dass Journalisten einen Sachverhalt nicht vollständig und mit absoluter Verlässlichkeit aufklären können. Deswegen erwartet der Gesetzgeber von ihnen bei der Recherche auch nur, dass sie die Fakten vor Veröffentlichung mit der „nach den Umständen gebotenen Sorgfalt“ auf Wahrheit, Inhalt und Herkunft prüfen (so z.B. die Pressegesetze der einzelnen Bundesländer). Welche Sorgfalt jeweils geboten ist, hängt von den Umständen des Falles ab – etwa davon, wie stark ein Bericht in die Rechte des Betroffenen eingreifen würde und wie groß das öffentliche Interesse ist. Auch der EGMR betont in seiner Entscheidung, dass die Presse die Aufgabe habe, Themen von öffentlichem Interesse zu verbreiten. Je höher das öffentliche Interesse ist, desto eher sei die Berichterstattung erlaubt. Dieser flexible Maßstab soll es möglich machen, jeden Fall angemessen zu bewerten – er bedeutet aber zugleich, dass oft nicht klar ist, was genau zu tun ist. Wirklich klar sind nur die beiden Extreme – ganz ohne Recherche geht es nicht, alles vollständig abdeckende Recherchen sind auch nicht notwendig.

Wenn das öffentliche Interesse eine Berichterstattung gebietet, die Fakten aber noch nicht abschließend geklärt sind, ist unter bestimmten Umständen eine Verdachtsberichterstattung erlaubt. Auch dort muss aber ein Mindestbestand an Tatsachen vorliegen.

Die Frage, inwieweit Medien spekulieren dürfen, ist eng verwandt mit der Verdachtsberichterstattungsthematik. Nicht nur Boulevardmedien, auch seriöse Medien beteiligen sich am  sog. „Spekulationsjournalismus“:  Beispielsweise mit Fragen und Andeutungen – insbesondere in Titeln und Schlagzeilen –, oder auch durch eine Fotodarstellung, die einen bestimmen Eindruck erweckt. In solchen Fällen besteht die Gefahr, den Betroffenen vorzuverurteilen. Solche Andeutungen können den Betroffenen faktisch „schuldig sprechen“. Die Gerichte haben in solchen Fällen zwischen den Rechten des Betroffenen und der Pressefreiheit abzuwägen. Gerade bei Fragen ist das oft sehr schwierig: Eine offene Frage wird in der Regel zulässig sein, enthält sie aber eine Andeutung, ist sie also eher eine rhetorische Frage und in Wirklichkeit eine Aussage, sieht das schon ganz anders aus.

Bei der Berichterstattung ist daher darauf zu achten, dass nicht nur die Fakten nicht falsch sind, sondern auch, dass dadurch nicht ein vermeidbarer falscher Eindruck entsteht. Dabei stellt weder der EGMR noch die deutsche Gerichtsbarkeit zu hohe Anforderungen – Medien sind nur dann verantwortlich, wenn der falsche Eindruck – wie im vorliegenden Fall – einigermaßen deutlich wird.

Wie hilft der DFJV seinen Mitgliedern beim Thema Recht und Berichterstattung? Der DFJV gibt durch Leitfäden und Rechts-News praxisbezogene und aktuelle Hilfestellungen. Darüber hinaus bietet er eine kostenfreie, individuelle und zügige Rechtsberatung (Erstberatung) an, mit der die allermeisten Fragen weitgehend geklärt werden können.

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