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Bundesverfassungsgericht schützt Pressefreiheit: Gegendarstellungen nur gegen Tatsachenbehauptungen

von RA Frank C. Biethahn (Vertragsanwalt des DFJV)

Eine freie Presse muss sich weitgehend uneingeschränkt äußern können. Einschränkungen dürfen nur in engem Rahmen möglich sein. Das Bundesverfassungsgericht hat in einer aktuellen Entscheidung die besondere Bedeutung der Pressefreiheit wieder einmal hervorgehoben und ihr zur Durchsetzung verholfen.

Der konkrete Fall

Im konkreten Fall berichtete der „Tagesspiegel“ über die Hintergründe eines nicht recht vorankommenden Immobiliengeschäfts mit städtischer Beteiligung. Er spekulierte dabei über die Gründe. Die Berichterstattung erfolgte teilweise in einer regelmäßig erscheinenden satirischen Kolumne.

Der betroffene (ehemalige) Senator verlangte eine Gegendarstellung und setzte sie gerichtlich durch: Das Landgericht Berlin verpflichtete den „Tagesspiegel“ zum Abdruck, und das dagegen angerufene  Kammergericht, das Berliner Oberlandesgericht, bestätigte die Verpflichtung mit gewissen Änderungen.

Unter dem Druck der drohenden Zwangsvollstreckung veröffentlichte der „Tagesspiegel“ die Gegendarstellung, rief aber das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) an.

Auffassung des Kammergerichts

Das Kammergericht war – grob zusammengefasst – der Auffassung, dass sich aus diversen subjektiv geprägten Äußerungen (u .a. Bezeichnung als „störrisch“ und „zwei Alphamännchen ineinander verkeilt“) ein objektiver Umstand ergebe, nämlich, dass das fehlende Vorankommen des Vorhabens auf persönlichen Befindlichkeiten des Senators beruhe. Auf diese Weise leitete das Gericht eine Tatsachenbehauptung ab, die das Medium nicht direkt geäußert hatte.

Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG)

Das BVerfG hielt die Verfassungsbeschwerde für „offensichtlich begründet“: Die mit der Sache befassten Gerichte hätten mit ihren Entscheidungen die verfassungsrechtlich gewährleistete Pressefreiheit verletzt.

Es stellte nebenbei fest, dass die Pressefreiheit die „Pressetätigkeit in sämtlichen Aspekten“ schütze, und zwar auch Internet-Publikationen. Für die Pressefreiheit sei nicht die Wahl des Verbreitungsweges maßgeblich.

Vor allem aber betonte es, dass jeder Eingriff in die Pressefreiheit durch staatliche Stellen einer Rechtfertigung bedürfe. Die Verpflichtung, eine Gegendarstellung abzudrucken, ist ein solcher Eingriff. Das Gesetz enthält eine Rechtfertigung dafür nur, wenn auf eine Tatsachenbehauptung erwidert werden soll. Ob eine Tatsachenbehauptung vorliege, sei daher mit besonderer Sorgfalt zu prüfen. Die Berliner Gerichte hatten fälschlicherweise eine Tatsachenbehauptung angenommen.

Ob der Schwerpunkt einer Äußerung eine Tatsachenbehauptung oder eine Meinungsäußerung sei, ergebe sich maßgeblich aus dem Gesamtkontext. Es müsse der objektive Sinn der Äußerung ermittelt werden; nicht entscheidend sei dagegen, was der Äußernde subjektiv beabsichtige oder was der Betroffene subjektiv verstehe. Es müsse der Sinn nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums festgestellt werden. Dafür sei vom Wortlaut auszugehen, aber auch der sprachliche Kontext und die Begleitumstände zu berücksichtigen, soweit sie dem Publikum erkennbar seien.

Im konkreten Fall lagen ironische Äußerungen vor, die Ansichtssache waren, nicht etwa objektive Umstände, die als wahr oder unwahr beweisbar sein können. Indirekt enthielten sie zwar Tatsachen, der Schwerpunkt lag aber auf einer subjektiven Deutung der Geschehnisse.

Dass die Gerichte darin dennoch Tatsachenbehauptungen gesehen hatten, lag an einem Fehlverständnis. Verdeckte Tatsachenbehauptungen sind nach der Rechtsprechung des BVerfG nur anzunehmen, wenn zusätzliche zu den offenen Aussagen eine versteckte weitere Aussage sich dem Leser als unabweisbare Schlussfolgerung aufdrängen muss. Für eine solche zwingende Schlussfolgerung war die Berichterstattung zu offen formuliert.

Fazit

Presse ist auch dann geschützt, wenn sie ironisch über etwaige Ursachen für Ungereimtheiten spekuliert – solange sie es nicht übertreibt. Die Pressefreiheit ist weitreichend: Sie schützt auch davor, dass Gerichte einem Medium Aussagen, die dieses nicht getätigt hat, „unterschieben“ und auf diese Weise Ansprüche gegen das Medium ableiten. Bei der Einordnung von Äußerungen muss die Rechtsprechung besonders sorgfältig vorgehen, weil andernfalls die Gefahr besteht, dass die Pressefreiheit verletzt wird.

Die praktisch schwierige und fehlerträchtige Frage, wie Äußerungen rechtlich einzuordnen sind, betrifft Journalisten immer wieder, hierzu hat der DFJV auch schon einen Überblick veröffentlicht.

Der DFJV bietet seinen Mitgliedern eine kostenfreie, individuelle und zügige Rechtsberatung (Erstberatung) an. Mehr Informationen erhalten Sie hier. Zudem informieren wir in Rechts-News zu wichtigen Themen. Bei komplexen, auch rechtlichen Fragestellungen hilft Ihnen der DFJV darüber hinaus durch verschiedene Leitfäden.

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