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Urteil stärkt Informationsfreiheit: Auskunftsgebühren müssen angemessen sein

von Rechtsanwalt Frank C. Biethahn (Vertragsanwalt des DFJV)

Fast 15.000 Euro forderte das Bundesinnenministerium von zwei Journalisten für eine Einsicht in Akten der Sportförderung. Eine Summe mit gewaltigem Abschreckungspotenzial. Dürfen staatliche Stellen für eine Auskunft einen solch hohen Betrag in Rechnung stellen? Diese Frage hatte vor Kurzem das Verwaltungsgericht Berlin (VG Berlin, Urt. v. 10.07.2014 – 2 K 232.13) zu entscheiden.

Informationsrechte von Journalisten

Journalisten haben diverse Informationsrechte, sie können z.B. Einsicht in Register und Auskunft verlangen. Dabei haben Journalisten teilweise die gleichen Rechte wie jeder Bürger, teilweise auch weitergehende Rechte. Immer haben staatliche Stellen die Pressefreiheit zu berücksichtigen und weitestgehend „pressefreundlich“ zu entscheiden. Sie sollen nach Möglichkeit, den öffentlichen Informationsbedarf decken und die Arbeit von Medien bzw. Journalisten nicht unnötig erschweren, z.B. durch zu hohe Kosten für Auskünfte. Der DFJV berichtet laufend über die Thematik der für Journalisten so wichtigen Informationsrechte, z.B. zum erweiterten Einblick in das Handelsregister.

Der BGH hat – der pressefreundlichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht folgend – deutlich aufgezeigt, dass bei Anfragen der Presse auch die Pressefreiheit zu berücksichtigen ist und deswegen auch dort, wo das nicht ausdrücklich im Gesetz steht, eine großzügigere Handhabung gefordert ist. So hat er im Fall eines Grundstücks, das einem (inzwischen ehemaligen) Bundespräsidenten und seiner Frau gehörte, Journalisten weitgehend Einsicht in das Grundbuch gewährt (BGH, Beschl. v. 17.08.2011 – V ZB 47/11).

Natürlich unterliegt auch die Presse berechtigten Beschränkungen. Diese müssen jedoch im Lichte der Pressefreiheit als einem gewichtigen Grundrecht betrachtet werden und dürfen nicht zu sehr ausgedehnt werden. Von staatlicher Seite ist dennoch immer wieder der Versuch zu beobachten, Informationsrechte unzulässig zu beschränken. Dies kann direkt geschehen, etwa durch unzulässige Verweigerung wie ursprünglich im Grundbuchfall, oder indirekt, z.B. indem mit Kostenforderungen das Auskunftsbegehren faktisch „bestraft“ wird – wie im Fall, den das Verwaltungsgericht Berlin nun zu entscheiden hatte.

Streitpunkt: Eine Anfrage oder mehrere Anfragen?

In dem vom Verwaltungsgericht entschiedenen Fall hatten Journalisten für eine Recherche zur Sportförderung beim Bundesinnenministerium (BMI) Einsicht in bestimmte Akten beantragt. Nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) musste das Bundesinnenministerium dem Begehren stattgeben. Ausnahmegründe, die das IFG zum Schutz von besonderen geheimhaltungsbedürftigen Angelegenheiten erlaubt, lagen nicht vor. Das Bundesinnenministerium behandelte die Anfrage wegen ihres Umfangs als Vielzahl einzelner Anfragen, die jeweils gesonderte Kosten auslösen sollten. Es erließ dementsprechend 66 einzelne Kostenbescheide in Höhe von insgesamt 14.952,20 Euro – statt zu erwartender Kosten von maximal 500 Euro. Die Journalisten hielten die Aufspaltung in einzelne Anfragen für unzulässig und legten Widerspruch ein. Dieser wurde vom BMI zurückgewiesen – hierfür wurden weitere 30 Euro angesetzt.

Verwaltungsgericht Berlin gibt Journalisten Recht

Daraufhin klagten die Journalisten – das Verwaltungsgericht Berlin gab ihnen Recht. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist es nicht zulässig, ein Auskunftsbegehren sachwidrig kostensteigernd in mehrere Begehren aufzuspalten. Das Gesetz regelt ausdrücklich, dass die Kosten den Informationszugang nicht aushebeln sollen. Die Kosten dürfen keine „prohibitive Wirkung“, keine Abschreckungswirkung, für potentielle Antragsteller haben. Der gewaltige angesetzte Betrag sei durchaus geeignet, Antragsteller von einem Antrag abzuhalten und verstoße daher gegen diese Vorgabe. Da es sich nur um ein Begehren handelte, dürften auch nur einmal Kosten angesetzt werden. Das Verwaltungsgericht sah nur ein Begehren, weil nur ein Antrag (wenn auch ein umfangreicher) gestellt worden war, der auch nur einen einheitlichen Sachverhalt betraf. Das Gericht merkte an, dass der Fall anders zu beurteilen sein könnte, wenn entweder mehrere Anträge gestellt würden, oder wenn ein Antrag mehrere nicht direkt zusammenhängende Themen beträfe.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Thematik hat das Verwaltungsgericht die Berufung zugelassen. Es bleibt also abzuwarten, ob diese zu begrüßende Entscheidung nicht noch aufgehoben wird – dann aber wohl eher wegen Formalien, in der Sache wird es vermutlich bei der Entscheidung bleiben. Eine sachlich andere Entscheidung wäre für die Presse- und Informationsfreiheit fatal und dürfte – soweit sich das gegenwärtig sagen lässt – nicht ernsthaft zu erwarten sein.

Im Lichte dieser Entscheidung ist es sinnvoll, bei Anfragen nach dem IFG einen sorgfältig vorbereiteten Antrag einzureichen, der wirklich alles enthält, was zu einem Sachverhalt begehrt wird – Nachreichungen könnten eventuell als neuer Antrag ausgelegt werden und so weitere Kosten verursachen.

DFJV-Mitgliedern steht eine kostenfreie, individuelle und zügige Rechtsberatung (Erstberatung) zur Verfügung, die selbstverständlich auch Fragen zu Informationsrechten betrifft.

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