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OLG-Entscheidung stärkt Informationsrechte von Journalisten

Für die Berichterstattung zu „brisanten“ Themen ist eine besonders gründliche Recherche geboten. Informationsrechte wie z.B. Rechte auf Einsicht in staatlich geführte Register sind dabei oft von zentraler Bedeutung.

Doch wie weit gehen diese Rechte? Darüber gibt es immer wieder Streit.

Neben dem allgemeinen presserechtlichen Auskunftsanspruch gibt es eine Reihe von weiteren Informationsansprüchen, z.B. auf Einsicht in Register wie das Handelsregister oder das Grundbuch.

Im Falle Christian Wulff billigte der BGH recherchierenden Journalisten Einblick in das Grundbuch zu, in einem jüngst bekannt gewordenen Fall, über den das OLG Hamm (Beschluss vom 20.06.2012 – Az. 27 W 41/12) zu entscheiden hatte, ging es um einen erweiterten Einblick in das Handelsregister.

Anders als beim Grundbuch ist zwar das Handelsregister auch ohne besondere Anforderungen einsehbar, das gilt aber nicht für alle Teile. Gerade diejenigen Bereiche, die nicht allgemein einsehbar sind, können jedoch von besonderem journalistischem Interesse sein.

Der betreffende Journalist im entschiedenen Fall wollte im Rahmen einer verdeckten Ermittlung Einblick in die nicht-öffentlichen Teile des Handelsregisters erhalten, weil er erwartete, Informationen darüber zu finden, dass öffentliche Fördergelder für das Weltkulturerbeprojekt missbräuchlich verwendet würden. Deswegen wollte er auch, dass die betroffenen Unternehmen von seinen Recherchen nicht informiert würden. Das zunächst zuständige Amtsgericht wies dieses Ansinnen zurück, dem Journalisten sei keine so weite Einsicht zu gewähren, schon gar nicht ohne vorherige Anhörung der betroffenen Unternehmen.

Das Oberlandesgericht korrigierte diese Entscheidung in zu begrüßender Weise:
Die Pressefreiheit sei verfassungsrechtlich geschützt, also auch die Recherche, die Pressefreiheit könne es gebieten, einem Journalisten umfassenden Einblick auch in die nicht-öffentlichen Teile zu gewähren. Zwar müsse der Journalist darlegen, dass seine Anfrage tatsächlich dem öffentlichen Interesse diene, daran dürften aber keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Nicht der Staat dürfe das Informationsanliegen bewerten und die konkrete Nützlichkeit der Recherche überprüfen, es sei Aufgabe der Presse zu prüfen, was des öffentlichen Interesses wert sei. Wenn die angestrebte Einsicht generell zum Zweck geeignet sei, dürfe von staatlicher Seite keine weitere Prüfung oder Einschränkung stattfinden.
Zwar seien auch die betroffenen Unternehmen schutzbedürftig und finde zu ihren Gunsten bei der Entscheidung darüber, ob dem Journalisten Information zu gewähren sei, eine Abwägung statt, dabei dürften die Unternehmen aber nicht angehört werden. Sie wären sonst zwangsläufig gewarnt, damit könnte die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse gefährdet werden.

Die Entscheidung des OLG Hamm, die mit höchstrichterlicher Rechtsprechung in Übereinstimmung steht, ist zu begrüßen. Sie stellt klar, dass pressemäßige Recherche einen besonderen Stellenwert und Schutz genießt und von öffentlicher Bedeutung ist. Nur so kann die Presse ihrer „Wächterfunktion“ gerecht werden. Der Staat darf dabei insbesondere nicht „nützliche“ und „nicht nützliche“ Recherchen unterscheiden, muss zugleich aber Missbrauch zu Lasten anderer ausschließen können. Dient eine Recherche offenkundig missbräuchlichen Zwecken (z.B. geschäftlichen oder privaten), kann die Einsicht abgelehnt werden, ist sie nur „missliebig“ (z.B. weil sie sich gegen eine staatliche Institution richtet), ist das (natürlich) kein ausreichender Grund.

Manche öffentlichen Stellen tun sich schwer, die Rechte der Presse richtig einzuschätzen, auch in Zukunft wird es immer wieder einmal notwendig werden, die Rechte auch gerichtlich durchzusetzen. Mit dieser Entscheidung – und den weiteren bereits ergangenen pressefreundlichen – im Rücken wird es für Journalisten leichter.

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