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Printrecht umfasst nicht Onlinerecht

Darf ein Verlag einen Beitrag oder ein Foto aus der Printausgabe auch online stellen?

Klare Antwort: nur wenn der Journalist dies erlaubt hat. Print- und Onlinerechte sind verschiedene Rechte, die Erlaubnis zum Abdruck enthält nicht automatisch auch die Erlaubnis zum Onlinestellen.

So hat jüngst auch das Oberlandesgericht Brandenburg (Urteil vom 28.08.2012 – Az.: 6 U 78/11) entschieden. Dort hatte der Verlag die Beiträge eines Journalisten in ein Online-Archiv gestellt

Das Gericht hat zurecht darauf abgestellt, dass der Verlag ein urheberrechtliches Nutzungsrecht nur insoweit hat, wie dies entweder klar und eindeutig mit dem Journalisten vereinbart wurde oder wie es nach dem Vertragszweck unbedingt erforderlich ist.

Wenn, wie so oft, keine eindeutige und klare Regelung vorliegt (es reicht dabei nicht, dass lediglich pauschal „alle Rechte“ eingeräumt werden), bedeutet das: Erscheint eine Zeitung online, gehören Onlinerechte zum Vertragszweck, aber keine Printrechte. Erscheint die Zeitung in Printform, gehören Onlinerechte nicht zum Vertragszweck, sondern nur Printrechte.

Bestehen Zweifel, gehen diese also nicht zu Lasten des Journalisten.

Update: Wegen Änderungen in § 38 UrhG und der Einführung des Leistungsschutzrechtes für Presseverleger sind Verlage inzwischen bessergestellt. Sie haben im Regelfall jetzt auch ein Onlinenutzungsrecht. Nur für andere Nutzer gilt noch weiter, dass diese nicht automatisch ein Onlinenutzungsrecht erlangen. Der Gesetzgeber folgt hier einem neueren Trend, Verlage ungerechtfertigt besserzustellen.

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