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Gesponserte Veröffentlichungen müssen auch weiterhin als "Anzeige" gekennzeichnet werden.

Veröffentlichungen gegen Entgelt sind als Anzeige deutlich zu kennzeichnen, z.B. mit dem ausdrücklichen Hinweis „Anzeige“, so schreibt es das deutsche Presserecht vor (z.B. § 10 Hamburgisches Pressegesetz). Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte jetzt zu prüfen, ob diese Vorgabe des deutschen Rechts an die Presse europarechtskonform sei. Er hatte keine Einwände, weil es noch keine europarechtliche Regelung für dieses Thema gebe (EuGH, Urt. v. 17.10.2013 – Az. C-391/12).

Das bedeutet: Zunächst einmal finden die bisherigen Vorgaben weitere Anwendung. Erst wenn es andere europäische Regelungen geben sollte, ändert sich das – dafür ist gegenwärtig aber nichts ersichtlich. Dass die Vorgaben schon jetzt vielfach – sei es aus schlichter Unwissenheit, sei es aus Kalkül – nicht eingehalten werden, bedeutet natürlich nicht, dass sie nicht mehr gelten würden. Ein Verstoß gegen diese Vorgaben kann z.B. eine kostenpflichtige Abmahnung zur Folge haben. Ein Mitbewerber, der sich selbst nicht an die Vorgaben hält, sollte zwar im eigenen Interesse nicht auch noch abmahnen, rechtlich untersagt ist es ihm allerdings nicht. Dass in Fällen gesponserter Berichterstattung auch abgemahnt wird, zeigt die vorliegende Entscheidung anschaulich auf, denn dieser lag ein genau solcher Fall zugrunde.

DFJV-Mitglieder haben die Möglichkeit, eine individuelle, kostenfreie und zügige Rechtsberatung (Erstberatung) in Anspruch zu nehmen. Außerdem informieren wir Sie stets aktuell über presserechtliche Neuigkeiten. Weitere ausführliche Informationen zu presserechtlichen Themen bieten auch unsere Leitfäden.

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