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VG WORT: Pauschaler Abzug des Verlegeranteils bei Ausschüttungen an Autoren ist unzulässig

Die Verwertungsgesellschaft WORT darf Verlage nicht mehr ohne Zustimmung ihrer Autoren an deren Tantiemen beteiligen. Das hat das Oberlandesgericht München am Vortag in einem Berufungsverfahren festgestellt.

Ein Autor hatte gegen die Beteiligung der Verlage an den Ausschüttungen durch die VG WORT geklagt. Bereits in erster Instanz gab ihm das Landgericht München Recht. In einem Berufungsverfahren unterlag die VG WORT nun auch vor dem Oberlandesgericht München. Das Gericht entschied, dass die VG WORT nicht zum Abzug eines Verlegeranteils bei der Ausschüttung an den Urheber berechtigt war. Der Autor hatte seine Vergütungsansprüche komplett an die VG WORT, jedoch nicht an die Verlage, abgetreten. Somit sei es unzulässig, die Verlage an den Tantiemen zu beteiligen.

Derzeit ist noch unklar, wie sich das Urteil auf die zurückliegende Ausschüttung auswirkt und welche Folgen der Rechtsstreit für Autoren und Verlage am Ende tatsächlich haben wird.

Die VG WORT verwaltet die Urheberrechte für über 400.000 Autoren und mehr als 10.000 Verlage in Deutschland. Aufgrund der laufenden Klage gegen den Verteilungsplan der VG WORT wurde die für Juli 2013 geplante jährliche Hauptausschüttung zunächst gestoppt, anschließend „unter Vorbehalt“ ausgezahlt.

Update:

In einer Stellungnahme vom 24.10.2013 hat die VG WORT angekündigt, zu o. g. Urteil vor dem Bundesgerichtshof in Revision zu gehen. Mit einer abschließenden Klärung dieser wichtigen Frage ist daher wohl erst in zwei Jahren zu rechnen.

Dadurch, dass das OLG München die bisherige Verteilungspraxis mit Abzug eines pauschalen Verlegeranteils bei der jährlichen Ausschüttung für unzulässig erklärt hat, sieht die VG WORT auch ihren Satzungszweck einer Solidargemeinschaft „als Zusammenschluss der Wortautoren und ihrer Verleger“ ausgehebelt. Denn eine Ausschüttung an Verlage und Autoren sei nun nur noch möglich, wenn Verlage die Rechte an den Werken des Autors besäßen. Das Urteil führe zu „praktisch kaum lösbaren Schwierigkeiten“, der VG WORT sei eine Prüfung kaum möglich, die „vertraglichen Vereinbarungen zwischen Autoren und Verlagen nicht bekannt.“

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