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Gegendarstellungen: der Fall eines bekannten Fernsehmoderators

von RA Frank C. Biethahn (Vertragsanwalt des DFJV)

Gegendarstellungen sind ein Instrument, mit dem ein Betroffener schnell Stellung nehmen kann zu ihn betreffenden Tatsachenbehauptungen in den Medien. Praktisch sind Gegendarstellungen im Vergleich zum Unterlassungsanspruch selten, weil sie nur theoretisch eine unkomplizierte Stellungnahme ermöglichen. Der Beitrag nimmt das aktuelle Urteil des OLG Karlsruhe v. 09.09.2015 – 6 U 110/15 zum Anlass, um in die Thematik einzuführen.

Der konkrete Fall

Im konkreten Fall hatte – laut der Pressemitteilung des Gerichts – ein bekannter Fernsehmoderator im Fernsehen gesagt, dass er, wenn es in der Ehe „bröckele“, dann noch einmal heiraten würde. Eine Wochenzeitschrift hatte daraufhin die Schlagzeile „Schock-Geständnis:  Steckt seine Ehe in der Krise?“ veröffentlicht und dabei den Moderator namentlich genannt und ein Bild von ihm und seiner Frau gezeigt. Dieser verlangte eine Gegendarstellung: „Ich habe im Zusammenhang mit meiner Ehe nichts gestanden.“

Auffassung des Oberlandesgerichts

Das Oberlandesgericht Karlsruhe sah in der Äußerung der Wochenzeitschrift eine Tatsachenbehauptung – behauptet werde, dass der Moderator im Hinblick auf seine Ehe etwas gestanden habe. In der Äußerung des Moderators sei dagegen keine Äußerung über den Zustand seiner eigenen Ehe zu sehen. Die Gegendarstellung soll daher zulässig und nicht zu weitgehend sein. Wie in der ersten Instanz schon das Landgericht, hielt auch das Oberlandesgericht es deswegen für angemessen, das Medium zu verpflichten, die Gegendarstellung in gleicher Schriftgröße auf der Titelseite abzudrucken. Da in solchen Verfahren nur zwei Instanzen vorgesehen sind, gibt es gegen die Entscheidung keinen regulären Rechtsbehelf. Der BGH wird also mit der Sache nicht befasst werden. Möglich wäre allenfalls eine Anrufung des Bundesverfassungsgerichts.

Stellungnahme zur Entscheidung

Die Entscheidung lässt sich nicht als eindeutig richtig oder falsch einordnen, sie ist aber zumindest bedenklich. Nach der einschlägigen Vorschrift im baden-württembergeschen Pressegesetz (Vergleichbares gilt für die anderen Bundesländer) kann eine Gegendarstellung verlangt werden, wenn:

  • der Anspruchsteller durch eine in dem Druckwerk aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist,
  • die verlangte Gegendarstellung sich auf tatsächliche Angaben beschränkt und keinen strafbaren Inhalt hat und schriftlich und vom Betroffenen unterzeichnet eingereicht wird und
  • das Verlangen unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten, zugeht.

Ausnahmsweise entfällt das Recht auf eine Gegendarstellung insbesondere dann, wenn die betroffene Person kein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung hat oder wenn die Gegendarstellung ihrem Umfang nach nicht angemessen ist.

Besteht das Recht auf die verlangte Gegendarstellung, muss sie in der nächsten Ausgabe im gleichen Teil des Druckwerks und mit gleicher Schrift wie der beanstandete Text ohne Einschaltungen und Weglassungen abgedruckt werden.

Neben diesen Punkten regelt das Gesetz noch eine Reihe weiterer Besonderheiten, auf die hier nicht weiter eingegangen werden kann.

Besonders interessant waren im Fall des Fernsehmoderators im konkreten Fall zwei Punkte:  Die Verpflichtung zum Abdruck auf der Titelseite sowie die Einordnung als Tatsachenbehauptung von Schlagzeile und Gegendarstellungsverlangen. Die Verpflichtung zum Abdruck auf der Titelseite überrascht angesichts der gesetzlichen Regelung nicht allzu sehr – in der Rechtsprechung ist das schon öfter vorgekommen. Das BVerfG hat klar festgestellt, dass die Pressefreiheit nicht ergebe, dass die Titelseite von Presseerzeugnissen von Gegendarstellungen oder Richtigstellungen freizuhalten sei. Gleichwohl ist für ein Medium eine Titelseitenveröffentlichung natürlich besonders unerfreulich.

Einordnung als Tatsachenbehauptung

Interessanter ist die Einordnung als Tatsachenbehauptung. Mit dieser steht und fällt das Gegendarstellungsersuchen, da Gegendarstellungen ja nur gegen Tatsachenbehauptungen gewährt werden. Darüber hinaus kann auch nur mit einer Tatsachenbehauptung erwidert werden. Auch das ist hier interessant.

Wann ist eine Äußerung eine Tatsachenbehauptung? Mit dieser Frage befasst sich der Beitrag Äußerungen in der Berichterstattung: Was müssen Journalisten beachten?

Dabei ist entscheidend, ob sich die Äußerung auf objektive Umstände bezieht, die nicht von einer Bewertung/Würdigung abhängig sind, sondern eindeutig als wahr/unwahr festgestellt werden können – dann handelt es sich um eine Tatsache. Bezieht sich die Äußerung dagegen auf subjektive Umstände, die von einer Einschätzung abhängig sind – dann handelt es sich um eine Meinung, die man teilen kann oder nicht, die aber nicht „wahr“ oder „unwahr“ sein kann.

Dazu ist zunächst auszulegen, welchen Aussagegehalt die strittige Äußerung hatte, erst auf dieser Basis ist eine Einordnung und ggf. weitergehende Würdigung möglich. Die Schlagzeile („Schock-Geständnis:  Steckt seine Ehe in der Krise?“) für sich selbst (und wohl erst recht in Verbindung mit dem vollständigen Beitrag) enthält die Aussage, dass der Moderator ein „Schock-Geständnis“ abgegeben habe und die Frage, ob seine Ehe in der Krise stecke, also die Andeutung, dass eine Ehekrise bestehen könne.

Das „Schock-Geständnis“ hat sowohl einen Tatsachenkern – dass überhaupt eine Äußerung erfolgte – als auch einen wertenden Teil – nämlich dass die Äußerung ein „Geständnis“ sei, und gar ein besonders „schockierendes“.

Die Frage „Steckt seine Ehe in der Krise?“ ist offenkundig spekulativ, solche spekulativen Fragen sind nicht ungefährlich. Das Medium sollte zumindest eine gewisse Tatsachengrundlage aufweisen können. Das war hier offenkundig nicht der Fall. Allerdings führt das nicht automatisch zur Annahme einer Tatsachenbehauptung (sondern lediglich dazu, dass die Äußerung eher unzulässig ist und daher mit anderen Ansprüchen als dem auf eine Gegendarstellung angegriffen werden kann). Der durchschnittliche Leser wird diese Frage kaum dahingehend verstehen, dass eine Ehekrise feststünde. Das hat auch das Oberlandesgericht nicht angenommen.

Das tatsächliche Element, das in der Schlagzeile enthalten ist, ist sehr „dünn“, die Schlagzeile ist ersichtlich mehr auf Würdigungen und Vermutungen – letztere können allerdings auch Tatsachenbehauptungen darstellen – abstellend. In der notwendigen Gesamtbetrachtung liegt es näher, die gesamte Schlagzeile als Würdigung zu verstehen. Das Oberlandesgericht hat sich möglicherweise – die Entscheidung mit ausführlicher Begründung liegt noch nicht vor – von dem Gedanken (ver)leiten lassen, dass es unbefriedigend wäre, wenn eine solche Äußerung auf derart „dünner“ Tatsachengrundlage erfolgt. Ein solcher „Gerechtigkeitsaspekt“ darf aber nicht dazu verführen, einen Anspruch auch dann zuzusprechen, wenn seine vom Gesetzgeber bewusst geschaffenen Voraussetzungen nicht vorliegen – dafür gibt es andere Ansprüche. Dieser Gedankengang wäre verfehlt, denn er hat mit der Frage der Einordnung als Tatsachenbehauptung nichts zu tun – wenn eine Grundlage für die Äußerung fehlt, kommen vielmehr andere Ansprüche als eine Gegendarstellung in Betracht.

Übrigens könnte man auch darüber nachdenken, ob eine Gegendarstellung mit dem Wortlaut „Ich habe im Zusammenhang mit meiner Ehe nichts gestanden“ sich auf tatsächliche Angaben beschränkt – „gestanden“ weist einen einschätzenden Charakter auf und könnte daher auch als Meinungsäußerung bewertet werden.

Fazit

Das Urteil zeigt einmal mehr die Schwierigkeit und Fehlerträchtigkeit der zutreffenden Einordnung von Äußerungen in rechtlicher Hinsicht. Darüber hinaus werden die Anforderungen an eine Gegendarstellung ersichtlich. Ein ordnungsgemäßes Gegendarstellungsverlangen aufzusetzen ist eine Sache für sich, ob es auch der gerichtlichen Würdigung standhält, fast immer unsicher. Durch nicht spezialisierte Rechtsanwälte abgefasste Gegendarstellungsverlangen enthalten oft gravierende Fehler, die das Verlangen eindeutig unzulässig machen. DFJV-Mitgliedern hilft bei Konfrontationen mit Gegendarstellungsforderungen die DFJV-Mitgliederrechtsberatung.  Zum Thema gibt es auch einen Beitrag des Verfassers im „Fachjournalist„. Darin werden die Besonderheiten der Gegendarstellung ausführlicher erörtert.

Der DFJV bietet seinen Mitgliedern eine kostenfreie, individuelle und zügige Rechtsberatung (Erstberatung) an. Mehr Informationen erhalten Sie hier. Zudem informieren wir in Rechts-News zu wichtigen Themen. Bei komplexen, auch rechtlichen Fragestellungen hilft Ihnen der DFJV darüber hinaus durch verschiedene Leitfäden.

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