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Shitstorms – wie sich Journalisten juristisch zur Wehr setzen können

von Ass. jur. Anne-Christine Herr und Rechtsanwalt Christian Solmecke

Die ZDF-Journalistin Nicole Diekmann wurde anlässlich eines Tweets mit öffentlichen Hasskommentaren und privaten Hassnachrichten überzogen. Der Fall zeigt, wie schnell Shitstorms im Social-Media-Zeitalter entstehen können. Gut zu wissen: In solchen Situationen haben Journalisten und andere Betroffene zahlreiche Möglichkeiten, sich juristisch zur Wehr zu setzen.

Am 1. Januar dieses Jahres postete die ZDF-Korrespondentin Nicole Diekmann auf Twitter die Parole „Nazis raus“. Kurz darauf wurde sie von vorwiegend männlichen Nutzern mit öffentlichen Hasskommentaren und privaten Hassnachrichten überzogen. Sie wünschten ihr zuhauf, dass sie vergewaltigt, verstümmelt oder erschossen werden möge. „Gemäßigtere“ nannten sie „Abfall“, der entsorgt werden müsse. Offenbar fühlten die Äußernden sich angesprochen. Kurz darauf legte Frau Diekmann nach und antwortete auf die Frage, wer denn für sie alles ein Nazi sei: „Jede/r, der/die nicht die Grünen wählt“. Eine eindeutig ironische Überspitzung, ihrer Auskunft nach „die Reaktion auf eine Fangfrage“. Den rechten Wutbürgern war dies egal. Die Welle des Hasses war angestoßen.

Was nicht jeder weiß: Als Betroffene hat sie zahlreiche Möglichkeiten, sich gegen diese Angriffe zur Wehr zu setzen. Auch für andere Journalisten ist es in Zeiten organisierter Angriffe gegen die angebliche „Lügenpresse“ hilfreich, die juristischen Mittel zu kennen und schnell zu handeln.

Wie kann sich Frau Diekmann juristisch wehren?

Sie sollte zunächst die entsprechenden rechtswidrigen Inhalte dokumentieren und festhalten. Es empfiehlt sich, Screenshots anzufertigen sowie die URL des jeweiligen Beitrags und des Verfasser-Profils zu speichern. Dies erleichtert die spätere Identifizierung, z. B. bei einer Anzeige eines bereits gelöschten Kommentars.

Dann könnte Frau Diekmann bei der Polizei bzw. Staatsanwaltschaft einen Strafantrag wegen „Beleidigung“ stellen bzw. Strafanzeige wegen „Bedrohung“ erstatten. So können die Ermittlungsbehörden über die IP-Adresse die Täter ausfindig machen und ein Anwalt kann später Akteneinsicht in die Ermittlungsunterlagen beantragen, um an die Kontaktdaten des Täters zu kommen.

Anschließend könnte Frau Diekmann die entsprechenden Kommentare umgehend bei Twitter melden. Gemäß dem seit 2018 geltenden Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) müssen Plattformen „offensichtlich rechtswidrige“ Inhalte, die etwa die oben genannten Straftatbestände erfüllen, innerhalb von 24 Stunden löschen.

Außerdem besteht bei konkreten rechtswidrigen Äußerungen auf Twitter für Betroffene die Möglichkeit, die Täter über eine anwaltliche Abmahnung zur Löschung bzw. Unterlassung aufzufordern. Neben der Verpflichtung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung kann vom Täter auch die Erstattung der entstandenen Anwaltskosten verlangt werden.

Darüber hinaus könnte die Betroffene wegen einer schweren Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte möglicherweise Schadensersatzansprüche, insbesondere Schmerzensgeld, von den Tätern verlangen. Schmerzensgeldansprüche können dabei bis zu mehrere tausend Euro betragen.

An die Täter heranzukommen, ist in den sozialen Netzwerken häufig nicht besonders schwer. Immer öfter äußern sich Täter nicht nur anonym, sondern ohne Hemmungen auch mit Vor- und Familienname und teilweise sogar mit Wohnort und Arbeitgeber. So lassen sich die sogenannten Hasskommentare leicht konkreten Personen zuordnen.

Wann machen die Täter sich strafbar?

Viele der Kommentare dürften den Straftatbestand der Beleidigung erfüllen. In § 185 Strafgesetzbuch (StGB) steht, dass diese Straftat mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe geahndet wird. Was eine Beleidigung ist, muss ein Gericht im Einzelfall entscheiden. Eine Äußerung kann dann zur Beleidigung werden, wenn man die persönliche Ehre des anderen missachtet oder nicht achtet – z. B. wenn man den Wert des anderen geringer darstellt, als er tatsächlich ist. Nicht ausreichend sind demgegenüber bloße Unhöflichkeiten oder Taktlosigkeiten.

Wann genau etwas beleidigend oder nur taktlos ist, kann man allerdings nicht anhand des Wortes bzw. der Tat pauschal sagen – es kommt immer auf den Kontext an, in dem die Äußerung erfolgt. Generell als beleidigend zu wertende Äußerungen existieren nicht. Bei der Interpretation sind die gesamten erkennbaren Begleitumstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen, einschließlich des Umgangstons im Umfeld der Beteiligten, regionaler und zeitlicher Besonderheiten sowie der jeweiligen sprachlichen und gesellschaftlichen Ebene. Die Beleidigung wird jedoch nur auf Strafantrag des Betroffenen verfolgt.

Auch Bedrohungen nach § 241 StGB sind im Rahmen des sog. „Shitstorms“ leider keine Seltenheit. Bestraft wird danach, „wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht“. Dies betrifft Straftaten mit Mindestfreiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, z. B. Mord, Totschlag oder schwere Körperverletzung (Verstümmelung). Es reicht also, wenn jemand auf Twitter schreibt, er werde sie töten oder verstümmeln.

Auf beide Straftaten droht zumindest eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe. Viele Nutzer sind sich oft nicht bewusst, dass ein leichtfertig geposteter Kommentar strafrechtliche Folgen nach sich ziehen kann. Wer bereits vorbestraft ist, dem droht sogar Gefängnis. Und selbst bislang mehr oder weniger „unbescholtene“ Bürger, die nur mit einer Geldstrafe zu rechnen haben, müssen mitunter tief in die Tasche greifen. Schließlich könnte noch eine Abmahnung bzw. eine Klage von Frau Diekmann folgen. Und dann wird es richtig teuer.

Der DFJV bietet seinen Mitgliedern eine kostenfreie, individuelle und zügige Rechtsberatung (Erstberatung) an. Mehr Informationen erhalten Sie hier. Zudem informieren wir in Rechts-News zu wichtigen Themen. Bei komplexen, auch rechtlichen Fragestellungen hilft Ihnen der DFJV darüber hinaus durch verschiedene Leitfäden.

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