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Presserechtlicher Auskunftsanspruch – auch gegenüber "staatlichen" Unternehmen

von RA Frank C. Biethahn (Vertragsanwalt des DFJV)

Journalisten sind für sorgfältige Recherchen oft auf Auskunftsansprüche angewiesen. Staatliche Stellen sind dabei weitgehend auskunftspflichtig. Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem gerade veröffentlichten Urteil die Bedeutung des Auskunftsanspruches gegenüber dem Staat gestärkt, auch wenn dieser in Form eines Unternehmens agiert.

Der konkrete Fall

Im konkreten Fall hatte ein Journalist aus Bottrop den Verdacht, dass ein staatlich beherrschtes Unternehmen der sog. „Daseinsvorsorge“ (konkret Wasser, Abwasser, Energie) indirekt – durch Scheinaufträge – verdeckte Wahlkampffinanzierung leiste. Staatliche Mittel dürfen nicht zweckentfremdet werden, schon gar nicht, um in den Wahlkampf einzugreifen. Zur Klärung der Sachlage hatte der Journalist Auskunft verlangt. Das Unternehmen bestritt daraufhin, Wahlkampfhilfe zu leisten und gab nur vage Auskunft über die den Verdacht begründenden Vertragsverhältnisse. Nähere Auskünfte zu erteilen lehnte das Unternehmen unter Berufung auf Geschäftsgeheimnisse ab.

In der ersten Instanz hatte der Journalist noch verloren; das Oberlandesgericht billigte ihm hingegen einen Auskunftsanspruch zu, wenn auch nicht ganz so weitgehend wie erwünscht.

Der presserechtliche Auskunftsanspruch

Nach § 4 des Landespressegesetzes NRW sind Behörden verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen. Nur in Ausnahmefällen besteht kein Auskunftsanspruch: zum Beispiel, wenn Geheimhaltungsvorschriften entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches oder ein schutzwürdiges privates Interesse verletzt würden.

Privates Unternehmen als „Behörde“?

Das Unternehmen war in privater Rechtsform (als AG) organisiert. Dabei handelt es sich klassischerweise gerade nicht um eine „Behörde“. Es war auch privatrechtlich tätig, d. h. nicht hoheitlich, agierte also nicht in typisch staatlicher Form, sondern wie ein „normales“ privates Unternehmen.

Das Oberlandesgericht legte – zu Recht – den Begriff „Behörde“ nach dem Landespressegesetz großzügiger aus. Das Auskunftsrecht soll seinem Sinn nach gegen jede staatliche Stelle gelten, der Staat soll das Auskunftsrecht nicht durch Gestaltungen einfach umgehen können. Das Oberlandesgericht führte daher aus, dass private Unternehmen dem Auskunftsanspruch unterfallen, wenn sich der Staat ihrer zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben bedient.

Öffentliches Informationsinteresse?

Nur „die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte“ müssen Journalisten erteilt werden. Das Unternehmen hatte bestritten, dass die begehrten Auskünfte diesem Zweck dienten und sah seine Geheimhaltungsinteressen als vorrangig an.

Sollte das Unternehmen wirklich rechtswidrig Wahlkampfhilfe geleistet haben, könnte es sich natürlich nicht auf Geheimhaltung berufen. Handelt der Staat (in diesem Fall in Form eines privatrechtlich organisierten Unternehmens) illegal, geht das die Öffentlichkeit immer etwas an. Ob eine solche illegale Hilfe erfolgt ist, ist von großem öffentlichem Interesse, weil es in der parlamentarischen Demokratie direkten Einfluss auf die Machtverhältnisse hat.

Das Oberlandesgericht billigte Journalisten zu, dass sie auf einen bloßen Verdacht hin recherchieren. Dabei war es für das Gericht ausreichend, dass der Verdacht dem Gericht erläutert wurde und es keinen Grund zur Annahme gab, dass der Journalist lediglich private Interessen verfolge oder aus bloßer Neugier handle.

Das besondere öffentliche Interesse in der vorliegenden Konstellation – beim Verdacht einer indirekten Parteien- oder Wahlkampffinanzierung – überwiege das Geheimhaltungsinteresse des Unternehmens. Zumal hier nicht ersichtlich war, dass dem Unternehmen durch die Offenbarung dieser Geheimnisse ernsthafte geschäftliche Nachteile entstanden wären.

Wie geht es nun weiter?

In der Sache läuft gegenwärtig ein Verfahren beim Bundesgerichtshof, sodass möglicherweise auch noch eine höchstrichterliche Entscheidung fallen wird. Es spricht vieles dafür, dass der Journalist auch beim Bundesgerichtshof, in der dritten und letzten Instanz dieses Rechtsstreits, ganz oder jedenfalls überwiegend gewinnen wird.

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