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Aktuelles BGH-Urteil: Wann dürfen Medien fremde Inhalte übernehmen?

von RA Frank C. Biethahn (Vertragsanwalt des DFJV)

Medien sind für eine sachgerechte und anschauliche Berichterstattung oft auf Zitate angewiesen. Zitate können jedoch fremde Rechte, insbesondere Urheberrechte oder sog. Leistungsschutzrechte, berühren. Was dann gilt, hat der BGH in einem aktuellen Urteil, dessen Volltext das Gericht gerade veröffentlicht hat, klargestellt.

Der konkrete Fall

Im konkreten Fall ging es um einen Streit zwischen SAT.1 und VOX –  die hinter diesen Programmen stehenden Unternehmen führten den Rechtsstreit. In einem Prominenten-Magazin strahlte SAT.1 im Sommer 2010 ein Exklusivinterview mit Liliana M. aus. VOX wollte Teile davon nutzen, SAT.1 verweigerte allerdings die Zustimmung. VOX nutzte dann Ausschnitte ohne Zustimmung, aber mit Quellenangabe.

Nachdem zunächst das Landgericht Hamburg und darauf in der Berufungsinstanz das Hanseatische Oberlandesgericht (Hamburg) entschieden hatten, hob jetzt der BGH die Entscheidung auf und klärte die Rechtslage. Der Fall wurde zur weiteren Sachverhaltsaufklärung und erneuten Entscheidung nach Hamburg zurückverwiesen.

Auch Teilübernahmen nicht automatisch frei

Der BGH stellte klar, dass auch die Übernahme nur von Teilen einer Sendung bereits in das Leistungsschutzrecht des Sendeunternehmens eingreift. Dabei sei darauf hingewiesen, dass sich diese Entscheidung nicht für sämtliche Inhalte verallgemeinern lässt – während bei Sendungen schon Teile genügen, hängt dies bei anderen Inhalten meist davon ab, ob diese Inhalte „Schöpfungshöhe“ aufweisen, also eine „persönliche geistige Schöpfung“ darstellen.

Der BGH führte weiter aus, dass ein solcher Eingriff in das Leistungsschutzrecht allerdings nicht immer rechtswidrig sei. Gleiches gilt auch für andere Inhalte. Das Urheberrecht und auch ähnliche Leistungsschutzrechte wie das des Sendeunternehmens unterliegen nach dem UrhG gewissen Schranken. Über diese Schranken hat der Fachjournalist bereits ausführlich – in einem zweiteiligen Beitrag – berichtet. Die dort angeführten Schranken zugunsten der Tagesberichterstattung und des Zitatrechts wendete der BGH jetzt auch an.

Keine Tagesberichterstattung

Nach dem Gesetz können im Verlauf von Tagesereignissen „wahrnehmbar werdende“ urheberrechtlich geschützte Werke im Rahmen der Tagesberichterstattung unter bestimmten Voraussetzungen frei gezeigt werden. Nach dem BGH standen dieser Ausnahme hier jedoch mehrere Gründe entgegen:

Die Ausnahme sei nur gerechtfertigt, wenn „die rechtzeitige Einholung der erforderlichen Zustimmungen noch vor dem Abdruck oder der Sendung eines aktuellen Berichts nicht möglich oder nicht zumutbar ist“. Da hier VOX bei SAT.1 angefragt hatte, war es für den BGH klar, dass eine solche Eilbedürftigkeit in diesem Fall nicht vorlag. Wer anfragt, dem sei das Anfragen auch möglich und zumutbar. Das an sich vernünftige Verhalten wurde dem Sender daher hier zum Verhängnis. Dennoch sollte in Zukunft nicht allein deswegen von Anfragen Abstand genommen werden – eine Einigung zu erzielen ist oft sicherer als auf eine gesetzliche Schranke zu vertrauen.

Der BGH stützte sich aber nicht nur auf diesen Punkt. Er ging davon aus, dass auch unabhängig davon die gesetzliche Ausnahme hier nicht einschlägig sei. Das Gesetz erlaubt nur die Wiedergabe geschützter Werke, die im Rahmen von Tagesereignissen wahrnehmbar werden (typisch z. B. ein urheberrechtlich geschütztes Bild im Hintergrund). Ein Interview sei aber nicht ein Werk, das auf diese Weise wahrnehmbar werde, es ist vielmehr selbst das geschützte Werk. Damit greife diese Schranke nicht.

Zitatrecht greift –  oder doch nicht?

Zum Zitatrecht wiederholte der BGH zunächst seine auch im Fachjournalist schon dargestellte ständige Rechtsprechung hierzu. Das Zitatrecht soll die geistige Auseinandersetzung mit fremdem Inhalt erleichtern. Das bedeutet jedoch nicht, dass ein Werk einfach ohne nähere Befassung damit übernommen werden kann. Das Gesetz verlange, dass der Zitierende „eine innere Verbindung zwischen dem fremden Werk oder der urheberrechtlich geschützten Leistung und den eigenen Gedanken herstellt und das Zitat als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen des Zitierenden erscheint“.

VOX hatte bestimmte Szenen übernommen und diese als Erörterungsgrundlage für eigene Ausführungen genutzt. Dem BGH genügte dafür, dass die Szenen als Beleg für eine behauptete mediale Selbstinszenierung und Hintergedanken von Liliana M. bei der Heirat verwendet wurden.

Das Hamburgische Oberlandesgericht hatte angenommen, dass es sich bei den übernommenen Szenen um Schlüsselszenen der Interviews handle und die Übernahme deshalb einen besonders schwerwiegenden Eingriff in das Verwertungsrecht von SAT.1 darstelle. Die Phase der Erstauswertung der Exklusivinterviews werde erheblich gestört.

Der BGH bestätigte, dass zu berücksichtigen sei, wie wichtig die Nutzung für den Zitierenden sei und wie sehr der Rechteinhaber betroffen werde. In diesem Zusammenhang könne die Nutzung solcher Schlüsselszenen unzulässig sein. Am Ende ließ er jedoch die Entscheidung im konkreten Fall offen, weil nach seiner Auffassung der Sachverhalt noch nicht hinreichend aufgeklärt sei. Da der BGH selbst sich nicht mit Tatsachenaufklärung, sondern nur mit Rechtsanwendung befasst, verweist er solche Sachen daher an die Vorinstanz – hier: das Hamburgische OLG – zurück, das die Tatsachen aufklären und erneut entscheiden muss. Je nach Sachlage kann der Fall auch wieder zum BGH kommen – z. B. dann, wenn die Formalien nicht ausreichend eingehalten worden sein sollten.

Fazit

Die Sache ist in rechtlicher Hinsicht geklärt, nur die Fakten sind noch nicht ganz klar. Übernahmen können als Zitat erlaubt sein. Werden jedoch Schlüsselszenen so übernommen, dass das Publikum danach auf das vollständige Interview verzichtet, ist die Übernahme in aller Regel unzulässig. In anderen Fällen kann es auch weitere Gründe geben, die eine Übernahme erlauben.

Ein Hinweis zu Interviews: Interviews werfen – oft zur Überraschung von Journalisten – noch weitere rechtliche Fragen auf. Zu dieser Thematik hat der Fachjournalist bereits näher berichtet.

Der DFJV bietet seinen Mitgliedern eine kostenfreie, individuelle und zügige Rechtsberatung (Erstberatung) an. Mehr Informationen erhalten Sie hier. Zudem informieren wir in Rechts-News zu wichtigen Themen. Bei komplexen, auch rechtlichen Fragestellungen hilft Ihnen der DFJV darüber hinaus durch verschiedene Leitfäden.

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