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Pressefreiheit: BVerfG stärkt Informationsrechte gegenüber Gerichten

von RA Frank C. Biethahn (Vertragsanwalt des DFJV)

Die Presse hat im freiheitlich-demokratischen Staat eine besondere Bedeutung. Das BVerfG hat diese Bedeutung in einem aktuellen Beschluss bekräftigt und zugleich die Informationsrechte der Presse gestärkt.  Auch staatliche Gerichte können sich demnach der besonderen Verantwortung staatlicher Stellen gegenüber der Presse nicht einfach entziehen.

Unter Geltung des Grundgesetzes hat die Presse u. a. die Aufgabe, sämtliche hoheitliche Tätigkeit des Staats zu überwachen. Das betrifft auch die Tätigkeit der Gerichte. Der Staat, der von der Öffentlichkeit finanziert wird, muss sich der Öffentlichkeit stellen und ihr gegenüber verantworten.

Der konkrete Fall

Dem konkreten Fall lag ein – von großem Medieninteresse begleitetes – Strafverfahren wegen Korruptionsverdachts gegen einen ehemaligen Landesinnenminister zugrunde. Dieser war zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden. Eine Zeitungs-Verlagsgruppe begehrte die Übersendung einer anonymisierten Urteilskopie und klagte dies beim Verwaltungsgericht ein. Das Verwaltungsgericht gab dem Begehren statt, der verurteilte ehemalige Minister beschwerte sich jedoch, worauf das Oberverwaltungsgericht die Entscheidung aufhob. Hiergegen richtete sich die Verfassungsbeschwerde, die zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts führte.

Auffassung des Oberverwaltungsgerichts

Das Oberverwaltungsgericht lehnte das Auskunftsbegehren ab. Nach § 4 des Thüringer Pressegesetzes bestehe zwar ein Auskunftsanspruch. Dieser umfasse aber nur Auskünfte, nicht eine Akteneinsicht, und für eine Ausnahme sei hier kein Grund ersichtlich.

Nach § 4 Abs. 2 des Thüringer Pressegesetzes dürfte eine staatliche Stelle zudem die Auskunft verweigern, wenn durch die Auskunft „die sachgemäße Durchführung eines straf-, Berufs- oder ehrengerichtlichen Verfahrens oder eines Disziplinarverfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte“. Auch das sei hier der Fall, weil das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sei (es war noch ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung möglich) und sonst eine Gefährdung des Verfahrens und weiterer Strafverfahren sowie eine Beeinflussung von Zeugen möglich wäre. Das Oberverwaltungsgericht führte allerdings keine konkreten Gründe an, die eine Gefährdung oder Beeinträchtigung darstellten.

Kritik an Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts

Diese Entscheidung ist in mehrerer Hinsicht bedenklich. Zwar trifft es zu, dass das Pressegesetz nur von „Auskunft“ spricht. Wenn aber eine Auskunft ordnungsgemäß nur durch Überlassen einer Abschrift eines Dokuments erteilt werden kann, konkretisiert sich der Auskunftsanspruch darauf. So dürfte es hier sein. Anders als durch Überlassen einer Abschrift kann über den Inhalt eines Urteils kaum ordnungsgemäß Auskunft erteilt werden. Auch das Berufen auf die Ausnahmegründe vermag nicht zu überzeugen. Das Verfahren vor dem Gericht, um dessen Urteil es ging, ist mit dem Urteil abgeschlossen, dieses Verfahren kann somit nicht mehr „vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet“ werden. Nur um dieses Urteil und dieses – abgeschlossene – Verfahren ging es hier jedoch.

Auffassung des Bundesverfassungsgerichts

Das Bundesverfassungsgericht wies darauf hin, dass Medien normalerweise tatsächlich nur einen Auskunftsanspruch, nicht aber einen Anspruch auf Akteneinsicht hätten. Allerdings gäbe es Ausnahmefälle, in denen ein Medium Akteneinsicht verlangen kann. Gerade für Gerichtsentscheidungen gelte eine wichtige Ausnahme: Wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Öffentlichkeit unterlägen „veröffentlichungswürdige Gerichtsentscheidungen“ einer Rechtspflicht zur Publikation durch die Gerichte. Wenn eine solche Entscheidung vorliege, haben Medienvertreter einen Anspruch auf Einsicht dieser Entscheidung, auch wenn sie noch nicht rechtskräftig sei (also noch ein Rechtsmittel eingelegt werden kann). Dabei könnten Persönlichkeitsrechte es aber rechtfertigen, dass sie die Entscheidung nur anonymisiert erhielten. Ob eine Gefährdung des Fortgangs des Gerichtsverfahrens oder anderer Gerichtsverfahren es dem Gericht erlauben, die Entscheidung zurückzuhalten, hat das Bundesverfassungsgericht offen gelassen, weil es im vorliegenden Fall darauf nicht ankam.

Das Bundesverfassungsgericht betont in seiner Entscheidung ausdrücklich die Bedeutung des „prinzipiell ungehinderte(n) Zugang(s) zu Informationen“ für die Presse, denn nur auf diese Weise sei sie in der Lage, „die ihr in der freiheitlichen Demokratie zukommenden Funktionen wirksam wahrzunehmen“. Zu diesen Funktionen gehören Informations- und Kontrollfunktionen.

Das weitere Verfahren

Das Bundesverfassungsgericht hat nicht abschließend entscheiden können, sondern hat die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts lediglich aufgehoben und dem Gericht die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Das Oberverwaltungsgericht muss nun neu entscheiden. Es bleibt zu hoffen, dass es bei seiner Entscheidung nunmehr die verfassungsrechtlichen Vorgaben ausreichend berücksichtigen wird.

Fazit

Leider verkennen immer wieder Gerichte die Bedeutung und Tragweite der Informationsansprüche der Medien sowie ihre Funktion und Bedeutung im freiheitlich-demokratischen Staat – dadurch wird die Arbeit der Medien unnötig behindert. Trotz einer recht eindeutigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fehlt es in diesen Punkten oft immer noch am Problembewusstsein bei den zuständigen Gerichten.

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