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Linkhaftung: BGH schafft Klarheit

von RA Frank C. Biethahn (Vertragsanwalt des DFJV)

Onlinejournalismus ohne Links wäre kaum denkbar. Umso wichtiger ist Klarheit darüber, wann Links erlaubt sind und wann nicht und was man beachten muss. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit jetzt veröffentlichtem Urteil vom 18.06.2015 (Aktenzeichen I ZR 74/14) weitere Klarheit geschaffen.

Der Bedeutung des Themas entsprechend gibt es inzwischen schon eine Vielzahl von höchstrichterlichen Entscheidungen. Besonders relevant war dabei im letzten Jahr die Rechtsprechung zum Framing. Wegen der besonderen Bedeutung der Linkhaftung hat der DFJV dazu bereits einen Leitfaden veröffentlicht.

Medien sind privilegiert – aber nur bei redaktioneller Tätigkeit

In seiner aktuellen Entscheidung bekräftigt der BGH zunächst das „Medienprivileg“. Wenn Onlinemedien einen Link setzen, um redaktionelle Beiträge zu erläutern bzw. weitere Informationen zum Inhalt zu bieten und dies allein der Information und Meinungsbildung der Nutzer dient, sollen sie dafür nicht den strengen Regeln des Wettbewerbsrechts unterfallen. Das heißt: Solange das Medium keine sachfremden Ziele verfolgt – vor allem Werbung –, ist das Onlinemedium besser gestellt als andere Internetnutzer. Verlässt das Onlinemedium diesen Bereich, verliert es für den konkreten Fall allerdings auch das Medienprivileg.

Medienprivileg ist kein absoluter Schutz

Auch wenn das Medienprivileg greift, sind die Medien nicht völlig frei: Machen sie sich rechtswidrige Inhalte auf einer fremden Website zu eigen, haften sie. Zu eigen machen kann man sich einen Inhalt auch dann, wenn man das gar nicht will (siehe weiter unten). In jedem Fall sollten Sie Hinweise auf verlinkte rechtswidrige Inhalte ernst nehmen und sofort prüfen. Je nach Prüfungsergebnis sollte der Link entfernt werden. Geschieht das nicht, riskiert das Medium gerichtliche Verfolgung. Wird dagegen der Link entfernt, kann sich das vorteilhaft auswirken (im konkret vom BGH entschiedenen Fall entfielen deswegen die Kosten der Abmahnung).

Was für Fälle, in denen das Medienprivileg greift, gilt, können Sie im Leitfaden zur Linkhaftung nachlesen.

Wenn das Medienprivileg nicht greift

Greift das Medienprivileg nicht, gelten für die Medien keine Besonderheiten gegenüber anderen Internetnutzern. In diesen Fällen gilt nach dem BGH eine „differenzierte Beurteilung“. Verantwortlich ist danach, wer sich fremde Informationen zu eigen macht; ebenso, wer Inhalte verlinkt, die gegen Rechte wie das Urheberrecht oder das Persönlichkeitsrecht verstoßen oder wenn besondere Sorgfaltspflichten verletzt werden.

Ob man sich mit einem Link fremden Inhalt zu eigen macht, hängt nicht davon ab, ob man das will oder nicht. Maßgeblich sei, so der BGH, „die objektive Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller Umstände“. Wie man der Formulierung schon entnehmen kann, lässt das dem Gericht einen großen Spielraum – das geht zwangsläufig einher mit einer größeren Unsicherheit für die Betroffenen.

Der BGH betont in seiner Entscheidung, dass maßgeblich für die Haftung auch sein kann, ob ein Deeplink oder ein Link auf die Startseite der fremden Website gesetzt wird. Wird die Startseite verlinkt und enthält diese keine zu beanstandenden Inhalte, muss der Linksetzer für nicht erkennbare Rechtsverletzungen auf Unterseiten im Regelfall nicht einstehen.

Besondere Sorgfaltspflichten können entstehen, wenn der Linksetzer mit dem Link die Gefahr des Verbreitens rechtswidriger Inhalte erhöht. Dann muss er alles ihm Mögliche und Zumutbare tun, um die Gefahr zu begrenzen. Was er aber konkret zu tun hat, hängt – so der BGH – wiederum vom Einzelfall ab. Dabei ist zu berücksichtigen, in welchem Zusammenhang der Link verwendet wird, welchen Zweck er hat und ob der Linksetzer die Rechtswidrigkeit hätte erkennen können.

Wenn dem Linksetzer nach diesen Regeln nichts vorzuwerfen ist, muss er, wenn er Anlass bekommt, den Link zu prüfen –  z. B. weil er eine Abmahnung erhält –, das auch sorgfältig tun und den Link ggf. entfernen. Hat er beim Verlinken alles beachtet und den Link nach Beanstandung entfernt, hat er nach dem BGH nichts zu befürchten. Hält er ihn trotz Beanstandung aufrecht, riskiert er, für die fremden Inhalte einstehen zu müssen, wenn diese sich als rechtswidrig erweisen, und zwar auch dann, wenn die Rechtswidrigkeit für ihn nicht klar erkennbar war.

Zum Thema bietet der DFJV für seine Mitglieder auch einen Leitfaden.

Der DFJV bietet seinen Mitgliedern eine kostenfreie, individuelle und zügige Rechtsberatung (Erstberatung) an. Mehr Informationen erhalten Sie hier. Zudem informieren wir in Rechts-News zu wichtigen Themen. Bei komplexen, auch rechtlichen Fragestellungen hilft Ihnen der DFJV darüber hinaus durch verschiedene Leitfäden.

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