Grundrecht der Pressefreiheit hat Vorrang.
Das Verbot des rechtsextremistischen Magazins „Compact“ wurde vom Bundesverwaltungsgericht im Eilverfahren zum Teil und vorläufig außer Vollzug gesetzt. Somit darf das Magazin vorerst wieder herausgegeben werden. Eine endgültige Entscheidung wird erst im Hauptsacheverfahren getroffen.
Mit dem Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass das Vereinsverbot im Hinblick auf die für das Magazin „Compact“ geltende Presse- und Meinungsfreiheit zumindest im Eilverfahren unverhältnismäßig war.
Zwar ließen „Ausführungen in den von der Antragstellerin zu 1 verbreiteten Print- und Online-Publikationen Anhaltspunkte insbesondere für eine Verletzung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) erkennen“, wie es in der Aussendung des Gerichts heißt. Zudem würde sich aus vielen Beiträgen herauslesen lassen, dass in dem Magazin „eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber elementaren Verfassungsgrundsätzen“ eingenommen wird.
Jedoch würden im „Compact“-Magazin auch „in weiten Teilen nicht zu beanstandende Beiträge“ publiziert. Es könnten daher „mögliche mildere Mittel“ in den Blick genommen werden, sprich „presse- und medienrechtliche Maßnahmen, Veranstaltungsverbote, orts- und veranstaltungsbezogene Äußerungsverbote sowie Einschränkungen und Verbote von Versammlungen“.
Der DFJV distanziert sich von jeglichem menschenverachtendem und extremistischem Gedankengut. Das Verbot eines Magazins in Gänze bleibt jedoch grundrechtlich gesehen problematisch und ist im Presserecht nicht vorgesehen. Der Medienanwalt Christian Solmecke hat in einer Analyse für den DFJV bereits darauf hingewiesen, dass der um das Magazin zu verbieten vom Bundesinnenministerium genommene Umweg über das Vereinsrecht die Pressefreiheit unterlaufen könnte. Dieser Fall ist nun eingetreten. Darüber hinaus zeige der „Compact“-Fall, dass das Verhältnis zwischen Vereinsrecht und Presserecht noch nicht eindeutig und abschließend geklärt sei. Wir sind daher nach wie vor der Auffassung, dass eine sorgfältige gerichtliche Überprüfung des Verbots unerlässlich ist, um seine Rechtmäßigkeit zu belegen.