DFJV fordert Prüfung und vorläufige Aussetzung.
Meta will zum 30. Oktober 2026 seine Bedingungen für die geschäftliche Nutzung ändern. Eine Crawling-Klausel soll dem Konzern erlauben, mit den Produkten oder Dienstleistungen geschäftlicher Nutzer verbundene Websites automatisiert auszulesen, Inhalte zu speichern und für die Entwicklung und Verbesserung seiner Werbe- und Geschäftsprodukte auszuwerten. Betroffen sein können damit auch Texte, Fotos, Videos und Archive außerhalb von Facebook und Instagram. Meta hat den ausdrücklichen Verweis auf KI-Training inzwischen gestrichen. Die verbleibenden Formulierungen schließen solche Nutzungen jedoch nicht eindeutig aus.
Die Änderung betrifft geschäftlich Nutzende branchenübergreifend – und damit auch selbstständige Journalistinnen und Journalisten, Fachautorinnen und Fachautoren sowie journalistische Creator mit eigenen Webangeboten. Aus Sicht des DFJV droht ihnen ein problematischer Konflikt: Sie benötigen die Plattformen für Sichtbarkeit und Publikumskontakt, sollen aber zugleich weitreichenden Zugriff auf ihre außerhalb dieser Dienste veröffentlichten Arbeiten zulassen. Die Ablehnung der Klausel bei fortgesetzter geschäftlicher Nutzung ist in den bisherigen Informationen nicht vorgesehen. Meta erklärt zwar mündlich, technische Sperranweisungen auf Websites weiterhin zu beachten. Vertraglich ist das jedoch nicht festgehalten. Es bleibt daher unsicher, ob META sich an mündliche Zusagen hält oder sich im Zweifel auf die AGB-Klausel beruft.
Der DFJV fordert die EU-Kommission auf, noch vor dem 30. Oktober zu prüfen, ob Meta mit der Klausel seine Plattformmacht unzulässig ausnutzt, und deren Anwendung gegebenenfalls vorläufig zu stoppen. Grundlage dafür ist der Digital Markets Act, der große Plattformbetreiber, als Gatekeeper, zu fairen Zugangsbedingungen verpflichtet. Ein Link auf Facebook oder Instagram darf nicht als Eingangstor dienen, um sich weitreichende Nutzungsrechte an andernorts veröffentlichten Texten, Bildern und anderen urheberrechtlich geschützten Werken zu verschaffen. Wer die Plattformen beruflich nutzt, darf dadurch nicht die Kontrolle über die Verwertung seiner eigenen Arbeiten verlieren.
(red / Renate Schmid, wbs.legal)
