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Rechtlicher Rahmen und Berufsklassifikationen

Professionelles Veröffentlichen in internationalen und nationalen Definitionen und Berufsklassifikationen

Der DFJV verwendet den Begriff „professionelles Veröffentlichen“ als Oberbegriff für alle, die regelmäßig und dauerhaft mit Substanz, Sorgfalt und Verantwortung für die Öffentlichkeit publizieren. Der Grund: Viele professionell Veröffentlichende betrachten und bezeichnen sich aus verschiedenen Gründen nicht als Journalistinnen oder Journalisten, obwohl sie recherchieren, einordnen und veröffentlichen:

Eine Klimaforscherin mit eigenem Blog würde sich nie als Journalistin bezeichnen. Ein Kommunikationsfachmann, der regelmäßig Fachbeiträge veröffentlicht, ebenso wenig. Und eine Podcasterin mit Expertise in Ernährungswissenschaft auch nicht. Der Begriff „Journalismus“ ist für das, was diese Menschen tun, zu eng.

Umso bemerkenswerter ist, was die nationalen und internationalen Definitionen sagen: Die meisten professionell Veröffentlichenden werden formal als Journalistinnen und Journalisten betrachtet oder diesen gleichgestellt, auch wenn sie sich selbst nie so nennen würden.

Redakteurinnen und Redakteure

Für Redakteurinnen und Redakteure in Fachmagazinen, Onlinemedien, Rundfunk und Tageszeitungen ändert sich durch die internationalen Definitionen nichts. Sie gelten nach allen Quellen als Journalistinnen und Journalisten. Was sich ändert, ist der Kontext: Sie sind nicht mehr die einzigen, die journalistisch handeln. Die internationalen Definitionen zeigen, dass ihre Tätigkeit von einer wachsenden Zahl professionell Veröffentlichender geteilt wird, die dieselbe Funktion auf anderen Wegen ausüben.

Artikel 19 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 formuliert das Recht, Informationen zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten, als universelles Recht. Es ist an keine Berufsgruppe, kein Medium und keine Institution gebunden. Der UN-Menschenrechtsausschuss hat in seiner maßgeblichen Auslegung (General Comment No. 34, 2011) ausdrücklich festgestellt, dass Journalismus eine Funktion ist, die von einer Vielzahl von Akteuren ausgeübt wird. Nicht die Berufsbezeichnung entscheidet, sondern die Tätigkeit: Wer regelmäßig Informationen im öffentlichen Interesse sammelt, aufbereitet und verbreitet, handelt im Sinne dieser Definition journalistisch.

Über die Redaktion hinaus

Für professionell Veröffentlichende bedeutet das: Der Schutz der Pressefreiheit gilt nicht nur für Redakteurinnen und Redakteure. Er gilt für alle, die die journalistische Funktion ausüben, unabhängig davon, wie sie ihre Tätigkeit selbst bezeichnen.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bestätigt diese funktionale Sichtweise. Im Grundsatzurteil Goodwin v. United Kingdom (1996) hat er den Quellenschutz als grundlegende Bedingung der Pressefreiheit anerkannt und den Schutzbereich nicht an eine Berufsbezeichnung geknüpft, sondern an die Ausübung der journalistischen Funktion. Diese Rechtsprechung ist bindend für alle 46 Mitgliedstaaten des Europarats.

Creators

Wer einen Kanal betreibt, recherchiert Themen, wählt aus und ordnet ein. Es wird produziert, redigiert und regelmäßig für ein Publikum veröffentlicht, mit Verantwortung für Inhalte, Quellen und die Kennzeichnung von Werbung. Das sind dieselben Arbeitsschritte, die eine Redaktion kennt.

Die wenigsten Creators würden sich dennoch Journalistin oder Journalist nennen. Sie sprechen von ihrem Kanal, ihrem Format, ihrer Community. Das muss auch niemand ändern. Berufsklassifikationen fragen nicht nach der Selbstbezeichnung, sondern nach der Tätigkeit.

Die Europäische Klassifikation für Fähigkeiten, Qualifikationen und Berufe (ESCO), entwickelt von der Europäischen Kommission auf Grundlage der Internationalen Standardklassifikation der Berufe (ISCO-08) der Internationalen Arbeitsorganisation, führt Creators und Journalistinnen und Journalisten in derselben Berufsgruppe (Codes 2642.1.1 und 2642.1.17). Maßgeblich ist dort die ausgeübte Tätigkeit, nicht die Selbstbezeichnung. Wer einen Kanal redaktionell betreibt, wird beruflich derselben Gruppe zugerechnet, auch ohne sich Journalistin oder Journalist zu nennen. Sie tun dasselbe, nur über andere Kanäle.

Maßgeblich ist die Veröffentlichungsfunktion, also die Vermittlung an die allgemeine Öffentlichkeit. Wer recherchiert, einordnet, erklärt und veröffentlicht, erfüllt sie. Rein werbliche oder rein private Inhalte ohne redaktionellen Charakter fallen nicht darunter. Die Grenze verläuft nicht zwischen Plattformen, sondern zwischen Arbeitsweisen.

Für den DFJV folgt daraus ein einfaches Kriterium. Nicht die Berufsbezeichnung entscheidet, sondern die Veröffentlichungspraxis.

PR- und Kommunikationsfachleute

Die ISCO-08 klassifiziert PR-Professionals als eigene Berufsgruppe (2432), getrennt von Journalisten (2642). Die internationale Berufsklassifikation unterscheidet also formal.

In der Verbandspraxis sieht es anders aus: Der Deutsche Journalisten-Verband (DJV), der größte deutsche Journalistenverband, nimmt PR-Fachleute als Mitglieder auf und bezeichnet sie als „Journalisten für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit“.

Die Empfehlung des Europarats (Recommendation No. R (2000) 7) definiert Journalisten als „any natural or legal person who is regularly or professionally engaged in the collection and dissemination of information to the public via any means of mass communication“. Kommunikationsfachleute, die regelmäßig Informationen an die Öffentlichkeit verbreiten, fallen unter diese Definition.

Publizierende Forschende

Wer forscht, veröffentlicht. Die Fachpublikation im Peer-Review-Verfahren ist professionelles Veröffentlichen in seiner methodisch strengsten Form. Sie unterliegt einer Qualitätssicherung, die kaum ein anderes Publikationsformat kennt: unabhängige Begutachtung, Offenlegung von Methoden und Daten, präzise Zuordnung von Quellen und ein transparenter Umgang mit Unsicherheit.

Rein rechtlich stehen diese Veröffentlichungen der Presse in nichts nach. Der Pressebegriff des Grundgesetzes ist weit und formal. Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Oktober 1996 (Az. 1 BvR 1183/90) hängt der Schutz der Pressefreiheit nicht von besonderen Eigenschaften der Publikation ab, und es kommt allein auf das Kommunikationsmedium an, nicht auf den Vertriebsweg oder den Empfängerkreis. Eine wissenschaftliche Fachzeitschrift ist damit ein Presseerzeugnis, auch wenn sie sich an eine Fachgemeinschaft richtet. Das Veröffentlichen ist dabei kein Anhängsel der Forschung, sondern Teil von ihr. Auch die Forschungsfreiheit des Grundgesetzes erfasst nicht nur Fragestellung und Methodik, sondern ebenso die Verbreitung des Ergebnisses (BVerfG, Urteil vom 29. Mai 1973, Az. 1 BvR 424/71, BVerfGE 35, 79 – Hochschulurteil).

Die internationalen Definitionen fragen nach etwas anderem. Ihr Bezugspunkt ist die journalistische Funktion, also die Vermittlung an die allgemeine Öffentlichkeit. Wer für die eigene Fachgemeinschaft publiziert, adressiert einen anderen Kreis. Das ist eine Aussage über den Adressaten, nicht über Rang oder Qualität einer Veröffentlichung. Der Anspruch an Substanz, Sorgfalt und Verantwortung ist in beiden Fällen derselbe, im Peer-Review-Verfahren sogar formalisiert.

Viele Forschende bewegen sich in beiden Welten. Wer Ergebnisse zusätzlich in einem Fachmedium für eine Berufsgruppe aufbereitet, in einem Policy Paper an politische Entscheidungsräume adressiert, einen Gastbeitrag oder ein Interview in einem Publikumsmedium veröffentlicht oder ein eigenes Format wie Blog, Podcast oder Newsletter betreibt, erfüllt zugleich die journalistische Funktion im Sinne der internationalen Definitionen. Dann greifen dieselben Rechte und Schutzmechanismen, die auch für Redaktionen gelten.

Für den DFJV zählt beides. Wissenschaftliches Publizieren und Wissenschaftskommunikation sind zwei Formen professionellen Veröffentlichens, die gleichwertig nebeneinanderstehen. Keine ist Voraussetzung für die andere, und eine von beiden genügt.

Der nationale Rahmen

Was international gilt, findet im deutschen Recht seine Entsprechung. Der Beruf ist nicht reglementiert, Journalistin oder Journalist ist keine geschützte Berufsbezeichnung, und einen vorgeschriebenen Ausbildungsweg gibt es nicht.

Schon im Spiegel-Urteil von 1966 (BVerfGE 20, 162) hat das Bundesverfassungsgericht den freien Zugang zu den Presseberufen als Folgerung aus der institutionellen Garantie einer freien Presse benannt. Eine staatliche Prüfung, wer zur Presse gehört, wäre eine Zulassungskontrolle und damit ein Eingriff in die Pressefreiheit.  Entsprechend weit und formal fasst das Gericht den Pressebegriff. Inhaltliche Anforderungen an Qualität, Umfang oder Reichweite gibt es nicht. Die Südkurier-Entscheidung (BVerfGE 21, 271) zählt selbst Anzeigenblätter zur Presse, unabhängig von Umfang und Gestaltung des redaktionellen Teils. Nach dem Beschluss vom 25. Januar 1984 (Az. 1 BvR 272/81) kommt es nicht auf eine bestimmte Seriosität des Mediums an, weil die Pressefreiheit nicht auf seriöse Pressevertreter beschränkt ist. Und der Beschluss vom 8. Oktober 1996 (Az. 1 BvR 1183/90) stellt klar, dass der Schutz nicht von besonderen Eigenschaften der Publikation abhängt und weder Vertriebsweg noch Empfängerkreis eine Rolle spielen.

Wo die Zugehörigkeit zur Presse rechtlich relevant wird, fragt das Gesetz danach, was jemand tut. So knüpft § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO das Zeugnisverweigerungsrecht an die berufsmäßige Mitwirkung an der Beschaffung, Herstellung oder Verbreitung von Inhalten und erfasst ausdrücklich auch Informations- und Kommunikationsdienste, also Online-Angebote. Parallele Regelungen enthalten § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO und § 102 AO. Das Bundesverfassungsgericht schützt im Beschluss vom 30. März 2022 (Az. 1 BvR 2821/16) den gesamten Prozess von der Informationsgewinnung bis zur Veröffentlichung für die daran berufsmäßig beteiligten Personen, ausdrücklich auch in digitaler Form.

Auch das nationale Recht bemisst die Zugehörigkeit zur Presse damit an der Tätigkeit und nicht an einem Status, einem Titel oder einer Zulassung. Es gibt keine Eintrittskarte, die jemand ausstellen müsste.

Die gemeinsame Klammer

Der DFJV verwendet den Begriff „professionelles Veröffentlichen“, weil er das Tätigkeitsfeld beschreibt, ohne jemandem ein Berufsbild überzustülpen. Die internationalen Definitionen bestätigen diesen Ansatz und gehen in vielen Fällen sogar weiter: Sie erkennen die meisten professionell Veröffentlichenden als Journalisten an, auch wenn diese sich selbst nie so bezeichnen würden.

Für die Praxis des DFJV hat das konkrete Auswirkungen: Pressedokumente stehen allen Mitgliedern offen, deren Veröffentlichungspraxis die journalistische Funktion erfüllt. Die Mitgliedschaft selbst steht allen professionell Veröffentlichenden offen, unabhängig davon, ob ihre Tätigkeit journalistisch ist oder nicht. Diese Zweiebenen-Logik verbindet die Breite des Tätigkeitsfelds mit der Trennschärfe, die Pressedokumente erfordern.

Auch international gibt es Stimmen, die den Begriff „Journalist“ bewusst vermeiden. Die Interamerikanische Menschenrechtskommission spricht in ihrer Erklärung zur Pressefreiheit von „social communicator“ statt von ‚journalist“ und dehnt damit den Schutzbereich auf alle aus, die als Informationsvermittler für die Öffentlichkeit fungieren. Der Ansatz des DFJV, mit ‚professionelles Veröffentlichen‘ einen breiteren Oberbegriff zu wählen, steht in dieser Tradition.

Quellen

  • § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO, § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO, § 102 AO.
  • Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, Artikel 19 (1948).
  • BVerfG, Urteil vom 5. August 1966, BVerfGE 20, 162 (Spiegel).
  • BVerfG, Südkurier-Entscheidung, BVerfGE 21, 271.
  • BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 1984, Az. 1 BvR 272/81.
  • BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1996, Az. 1 BvR 1183/90.
  • BVerfG, Beschluss vom 30. März 2022, Az. 1 BvR 2821/16.
  • EGMR, Goodwin v. United Kingdom, Application no. 17488/90 (1996).
  • Europäische Kommission, European Skills, Competences, Qualifications and Occupations (ESCO), Codes 2642.1.1 und 2642.1.17.
  • Europarat, Recommendation No. R (2000) 7 des Ministerkomitees.
  • ILO, International Standard Classification of Occupations 2008 (ISCO-08), Berufsgruppe 2642 (mit Untergruppen).
  • Interamerikanische Menschenrechtskommission, Declaration of Principles on Freedom of Expression.
  • UN-Menschenrechtsausschuss, General Comment No. 34, CCPR/C/GC/34 (2011).
  • UNESCO, UN-Aktionsplan zur Sicherheit von Journalisten und zur Frage der Straflosigkeit, CI-12/CONF.202/6 (2012).

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