Was die Reform des Nachrichtendienstrechts für Medienschaffende und Redaktionen bedeutet.
Von Prof. Christian Solmecke und Renate Schmid, Rechtsanwälte bei wbs.legal und DFJV-Rechtsberater.
Am 12. August 2026 hat das Bundeskabinett den umfangreichsten Umbau des deutschen Nachrichtendienstrechts seit Bestehen der Bundesrepublik beschlossen: über 730 Seiten, ein neues Bundesverfassungsschutzgesetz, ein neues BND-Gesetz und erstmals ein eigenes Gesetz über den Unabhängigen Kontrollrat. Seit September berät der Bundestag. Für Medienschaffende geht es dabei um eine sehr konkrete Frage: ob vertrauliche Kommunikation mit Informanten künftig noch verlässlich vertraulich bleibt.
Vom Beobachter zum Akteur
Der Kern der Reform: Die Dienste sollen nicht mehr nur sammeln und melden, sondern selbst eingreifen dürfen. Der BND darf bei einer besonderen Gefährdungslage aktiv auf Bedrohungen einwirken, etwa Server von Angreifern lahmlegen oder in fremde IT-Systeme eindringen; das Bundesamt für Verfassungsschutz erhält vergleichbare Möglichkeiten. Das über Jahrzehnte gepflegte Trennungsgebot zwischen Polizei und Nachrichtendiensten wird damit erheblich verschoben. Die verfassungsrechtlichen Bedenken werden in diesem Beitrag zur Reform des Nachrichtendienstrechts ausführlich dargestellt.
Weniger diskutiert, für Medienschaffende und Redaktionen aber mindestens ebenso relevant, ist der Ausbau der Datenerhebung. Die Dienste sollen Betreiber von Videoüberwachungsanlagen zur Herausgabe von Aufnahmen oder sogar zur Mitbenutzung ihrer Anlagen verpflichten können, auf informationstechnische Systeme zugreifen, Online-Durchsuchungen vornehmen, Standorte überwachen, verdeckte Ermittler einsetzen und Daten automatisiert auswerten, auch KI-gestützt. Gestaffelt wird das über ein dreistufiges Schwellensystem – was nur bedingt nach Zurückhaltung klingt: Denn viele eingriffsintensive Maßnahmen sind bereits auf der untersten Stufe zulässig, solange sie eine bestimmte Dauer nicht überschreiten.
Quellenschutz unter Vorbehalt; Risiken für die Auslandsberichterstattung
Für Medienschaffende steht und fällt die Reform mit einer einzigen Weichenstellung. Der Entwurf führt erstmals einen allgemeinen Berufsgeheimnisträgerschutz ein, der für sämtliche nachrichtendienstlichen Mittel gilt – für Medienschaffende allerdings abwägungsoffen ausgestaltet. Geistliche sowie Rechtsanwälte genießen einen absoluten Schutz, journalistische Kommunikation dagegen nur einen relativen. Sie darf überwacht werden, wenn das Interesse des Dienstes im Einzelfall überwiegt. Damit hängt alles an unbestimmten Rechtsbegriffen: Wann ist eine Bedrohung „erheblich“, wer entscheidet das, und in welchem Verfahren?
Bemerkenswert ist der Wertungswiderspruch, den der Entwurf dabei in Kauf nimmt. Die eigenen menschlichen Quellen des Verfassungsschutzes schirmt er praktisch lückenlos ab, teilweise sogar gegenüber den Kontrollorganen, weil schon der bloße Eindruck mangelnder Vertraulichkeit die Bereitschaft zur Zusammenarbeit gefährden könnte. Für die Quellen der Presse, deren Vertraulichkeit verfassungsrechtlich ebenso verbürgt ist, bleibt es bei einer Abwägungsklausel.
Ein zweiter Punkt betrifft die Auslandsberichterstattung. Der Entwurf des BND-Gesetzes staffelt Eingriffsschwellen nach Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsort. Das Bundesverfassungsgericht hat im BND-Urteil vom 19. Mai 2020 (1 BvR 2835/17) jedoch ausdrücklich entschieden, dass Presse- und Rundfunkfreiheit auch für ausländische und im Ausland journalistisch Tätige gelten. Wer mit Korrespondenten, Fixern oder Ortskräften in autoritär regierten Staaten arbeitet, sollte diesen Streitpunkt genau verfolgen.
Hinzu kommt, dass ein rein personenbezogener Schutz zu kurz greift. Zu schützen ist nicht nur der journalistisch Tätige als Person, sondern der Rechercheprozess: das Redaktionsgeheimnis und die Metadaten der Kommunikation, aus denen sich Informanten heute am leichtesten identifizieren lassen.
Kontrolle, die man nicht überprüfen kann
Die neuen Befugnisse werden mit einer neu geordneten Kontrolle flankiert: Sie wird beim Unabhängigen Kontrollrat gebündelt, die G-10-Kommission aufgelöst. Der Haken liegt im Detail. Nicht alle eingriffsintensiven Maßnahmen unterliegen einer Genehmigungspflicht, teilweise greift sie erst auf der höchsten Stufe. Ein großer Teil der Tätigkeit dürfte damit genehmigungsfrei bleiben. Des Weiteren ersetzt der Kontrollrat nach unserer Auffassung nicht den vollumfänglichen Richtervorbehalt.
Für Betroffene heißt das praktisch: Sie erfahren von einer Maßnahme in aller Regel nichts und können sich folglich auch nicht wehren. Der von Art. 19 Abs. 4 GG garantierte Rechtsschutz läuft bei heimlichen Maßnahmen weitgehend leer. Für Medienschaffende und Redaktionen folgt daraus ein Risiko, das sich nicht beziffern, aber gut beschreiben lässt: Wenn Informanten damit rechnen müssen, dass ihre Kontaktaufnahme auffliegt, melden sie sich nicht mehr. Der Schaden entsteht nicht erst bei der Überwachung, sondern schon bei ihrer Möglichkeit.
Was jetzt zu tun ist
Das Verfahren steht unter Zeitdruck, weil das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber für Teile des G-10-Rechts eine Frist bis Ende 2026 gesetzt hat. Umso wichtiger sind die anstehende Expertenanhörung im Innenausschuss und eine kritische journalistische Begleitung der Beratungen – und zwar jetzt und nicht erst, wenn das Gesetz verkündet ist.
Medienschaffende und Redaktionen sollten die Zeit zugleich nutzen, um ihre eigene Praxis zu prüfen. Ende-zu-Ende-verschlüsselte Kanäle sind Standard, aber sie schützen Inhalte, nicht Verbindungsdaten. Anonyme Postfächer, getrennte Geräte für sensible Recherchen, kurze Aufbewahrungsfristen für Kontaktdaten und eine klare interne Zuständigkeit für den Quellenschutz sind kein Luxus mehr. Und was nicht gespeichert ist, kann auch nicht ausgeleitet werden.
Dass das Nachrichtendienstrecht einer verschärften Bedrohungslage angepasst werden muss, bestreitet kaum jemand. Ein Rechtsstaat darf dabei aber nicht die Strukturen beschädigen, die er verteidigen will – und eine Presse, die vertraulich mit Informanten sprechen kann, gehört dazu. Der Bundestag hat es nun in der Hand, den Berufsgeheimnisträgerschutz für Medienschaffende so auszugestalten, dass er trägt und nicht erst in einigen Jahren in Karlsruhe nachgebessert werden muss.
Lesehinweis: Erfahren Sie im DFJV-Magazin, wie Medienschaffende und Redaktionen Ihre E-Mailkommunikation generell schützen können (Beitrag im Mitgliederbereich – kostenfreie Registrierung nötig).
