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Fotografieren in der Öffentlichkeit – BGH-Entscheidung zur Panoramafreiheit ("AIDA")

von RA Frank C. Biethahn (Vertragsanwalt des DFJV)

Fotografieren und Filmen in der Öffentlichkeit kann fremde Urheberrechte verletzen. Der Gesetzgeber hat aber unter anderem mit der sogenannten Panoramafreiheit gewisse Freiheiten geschaffen. Die BGH-Entscheidung „AIDA Kussmund“ von Ende April 2017, deren Wortlaut jetzt veröffentlicht worden ist, bringt mit Spannung erwartete wichtige Klarstellungen zur Panoramafreiheit.

Der konkrete Fall

Der Fall, den der BGH zu entscheiden hatte, betraf einen „AIDA Kussmund“. Dieser war von einem bildenden Künstler geschaffen worden und befindet sich am Bug und an den Bordwänden der AIDA-Schiffe. Strittig war in diesem Fall, ob ein Foto vom „Kussmund“ im Internet wiedergegeben werden dürfe oder nicht. Wäre es nicht erlaubt, könnten Fotos dieser Kreuzfahrtschiffe praktisch nicht veröffentlicht werden. Damit könnte die Berichterstattung stark behindert werden – der Rechteinhaber könnte bebilderte Berichterstattung akzeptieren oder wegen Urheberrechtsverletzung verfolgen, und würde das möglicherweise davon abhängig machen, ob ihm die Berichterstattung gefällt oder nicht. Nachdem die ersten beiden Instanzen übereinstimmend davon ausgingen, dass das Foto erlaubt war, bestätigte der BGH diese Auffassung. Dabei hat der BGH erläutert, wann die Panoramafreiheit greift, was gerade für Journalisten wichtig ist.

Wann die Panoramafreiheit Eingriffe in das Urheberrecht rechtfertigt

Der BGH sah den „Kussmund“ zwar als urheberrechtlich geschützt an und das Wiedergeben im Internet auch als eine urheberrechtliche Nutzung, diese sei aber wegen der Panoramafreiheit erlaubt. Danach ist es erlaubt, urheberrechtlich geschützte Werke, „die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben„.

Kunstwerke, die sich bleibend an öffentlichen Orten befinden, werden gewissermaßen der Allgemeinheit gewidmet und dürfen daher fotografiert werden; zudem dürfen diese Fotos auch gewerblich genutzt werden.

Eigentlich sind die Ausnahmen des Urheberrechts eng zu verstehen. Wenn das dem Zweck der Ausnahme entspricht, kann im Einzelfall, so der BGH, eine Auslegung aber großzügiger ausfallen. So liegt es nach Auffassung des BGH als „höchstem Urhebergericht“ Deutschlands bei der Panoramafreiheit. Der „Kussmund“ befand sich „bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen“. Das versteht sich bei einem Werk, das auf ein Schiff aufgemalt ist, nicht unbedingt von selbst, im Ergebnis gilt aber nichts anderes als bei Kunstwerken, die sich z. B. auf Autos befinden.

„Öffentliche Wege, Straßen oder Plätze“ ist nach dem BGH weit zu verstehen. „Wege, Straßen oder Plätze“ sind nur Beispiele, gemeint sind alle Orte, die sich – wie Wege, Straßen oder Plätze – unter freiem Himmel befinden, auch beispielsweise öffentliche Gewässer. Der BGH beruft sich für diese großzügige Auslegung nicht nur auf den Zweck der Regelung, sondern auch auf das der Regelung zugrunde liegende europäische Recht, das er in diesem Sinne auslegt.

Aber auch Werke, die nicht nur an einem Ort sind, die nicht „ortsfest“ sind, fallen unter diese Formulierung, wenn die verschiedenen Orte, an denen sich das jeweilige Werk befindet, öffentliche Orte sind. Das gilt z. B. auch für ein urheberrechtlich geschütztes Fahrzeug (z. B.  Stadtbahnfahrzeug) oder ein Kunstwerk, das an einem Fahrzeug  angebracht ist.

Der BGH berücksichtigt dabei, dass immer mehr Fahrzeuge im öffentlichen Straßenbild als Werbeträger eingesetzt werden und diese Werbung jedenfalls zum großen Teil urheberrechtlich geschützt sein dürfte. Wenn das Fotografieren/Filmen solcher Fahrzeuge urheberrechtliche Ansprüche auslösen würde, würde Fotografieren und Filmen im öffentlichen Raum erheblich eingeschränkt, das Straßenbild soll aber urheberrechtlich „frei“ bleiben.

Wer ein Fahrzeug, das im öffentlichen Straßenverkehr verkehren soll, mit einem Kunstwerk versieht, muss damit rechnen, dass es an öffentlichen Orten wahrgenommen wird, verdient daher keinen rechtlichen Schutz dagegen. Gleiches gilt für andere Fahrzeuge, die sich bestimmungsgemäß im öffentlichen Raum bewegen. Als „öffentlich“ im Sinne der Panoramafreiheit sieht der BGH Orte, die „für jedermann frei zugänglich sind, unabhängig davon, ob sie in öffentlichem oder privatem Eigentum stehen„.

Nur was sich „an“ öffentlichen Orten befindet, ist nach dem Gesetzeswortlaut von der Panoramafreiheit umfasst. Vom Wortlaut eigentlich nicht umfasst sind Werke, die sich „auf“ öffentlichen Orten (z. B.  auf einer Straße) befinden. Das spielt aber für den BGH keine Rolle, vom Sinn her seien diese „erst recht“ umfasst. Entscheidend ist für den BGH, dass das Werk von öffentlichen Orten aus wahrgenommen werden kann. Ob das Werk selbst öffentlich zugänglich ist (das Schiff war natürlich nicht öffentlich zugänglich), spielt keine Rolle.

Lediglich was sich „bleibend“ an öffentlichen Orten befindet, darf fotografiert/gefilmt werden.  „Bleibend“ meint „dauerhaft, nicht nur vorübergehend“, also für längere Zeit. Ein Kreuzfahrtschiff befindet sich bestimmungsgemäß an öffentlichen Orten, wenn auch an wechselnden (und auch ausländischen). Dass es sich gelegentlich an einem nicht öffentlich zugänglichen Ort, etwa in einer Werft, befinden mag, ließ der BGH nicht gelten.

Frei ist übrigens nur die Perspektive, wie sie von einem öffentlichen Ort aus wahrgenommen werden kann. Die Abbildung darf also nur das ersetzen, was jeder selbst sehen könnte, wenn er sich dort befände. Andere Perspektiven (beispielsweise von einer Leiter aus oder durch Überwinden einer dichten Hecke) sind nicht frei. Eine Luftaufnahme wäre deswegen z. B.  nicht erlaubt gewesen.

Der DFJV bietet seinen Mitgliedern eine kostenfreie, individuelle und zügige Rechtsberatung (Erstberatung) an. Mehr Informationen erhalten Sie hier. Zudem informieren wir in Rechts-News zu wichtigen Themen. Bei komplexen, auch rechtlichen Fragestellungen hilft Ihnen der DFJV darüber hinaus durch verschiedene Leitfäden.    

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