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EuGH-"Playboy-Urteil": neue Linkhaftung – Gefahr für Journalisten

von RA Frank C. Biethahn (Vertragsanwalt des DFJV)

Onlinejournalismus braucht Links. Die Frage der Haftung für Links ist für Onlinemedien daher von zentraler Bedeutung. Diese Frage galt als in wesentlichen Punkten geklärt, jetzt hat der EuGH mit Urteil vom 08.09.2016 (Az. C-160/15) allerdings eine unangenehme Wendung bewirkt.

Die bisherige Lage

Eigentlich war anerkannt, dass ein Link urheberrechtlich in aller Regel „harmlos“ ist. Auch wenn der verlinkte Content ohne Zustimmung des Berechtigten online gestellt wurde, war der Link unproblematisch. Das hat sich jetzt geändert.

Der konkrete Fall

Im konkreten Fall ging es um Bilder für den „Playboy“. Ein Onlinemedium hatte einen Link erhalten, der Zugang zu Fotos erlaubte, die für eine spätere Ausgabe des „Playboy“ vorgesehen waren. Das Medium veröffentlichte einen Beitrag mit einer reißerischen Überschrift („Nacktfotos“). Abschließend enthielt der Beitrag einen Link auf die Bilder. Es wurde daraufhin vom Rechteinhaber aufgefordert, den Link zu entfernen. Dem folgte das Medium aber nicht, sondern setzte sogar zweimal nach und veröffentlichte neue Links, als die vorherigen Links nicht mehr funktionierten. Dagegen setzten sich die Berechtigten gerichtlich zur Wehr. Auf diese Weise gelangte die Sache schließlich auch zum Europäischen Gerichtshof.

Die rechtliche Ausgangslage

Der Europäische Gerichtshof hatte sowohl das Urheberrecht als auch die Meinungs- und Pressefreiheit zu berücksichtigen und in einen „angemessenen Ausgleich“ zu bringen. Fraglich war hier, ob das Linksetzen eine urheberrechtliche Nutzung darstellt, wie es beispielsweise das direkte Veröffentlichen von Fotos auf einer Website in der Regel ist, konkret, ob eine sog. „öffentliche Wiedergabe“ vorlag. Dabei seien, so der EuGH, eine Reihe von Kriterien zu berücksichtigen, zu denen z. B. die zentrale Rolle des Nutzers und seine Vorsätzlichkeit gehöre – wer in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens tätig werde, um seinen Kunden Zugang zu einem geschützten Werk zu verschaffen, nimmt eine solche Wiedergabe vor. Allerdings sei jeweils eine individuelle Beurteilung notwendig.

Diese „individuelle Beurteilung“ lässt der Rechtsprechung Spielraum im Einzelfall. Damit kann das einzelne Gericht zu einer sachangemessenen Entscheidung gelangen – als Kehrseite besteht jedoch eine gewisse Rechtsunsicherheit.

Resultat: Verlinken zulässig, wenn nicht …

Wenn fremder Content mit Zustimmung des Berechtigten online gestellt wurde, kann er auch verlinkt werden. Findet sich Content online, ist allerdings oft schwer festzustellen, ob mit Erlaubnis des Berechtigten oder nicht.

Wenn diese Erlaubnis fehlt, wird es heikel. Der EuGH stellt dabei entscheidend auf das Wissen ab: Weiß der Verlinkende, dass er Zugang zu einem unbefugt im Internet veröffentlichten Werk verschafft oder ermöglicht er wissentlich, beschränkende Maßnahmen, die nur einer bestimmten Gruppe Zugriff erlauben soll, zu umgehen, soll eine Rechtsverletzung vorliegen. Das gilt sogar dann, wenn der Verlinkende es nicht weiß, aber hätte wissen können. Während Private diese Umstände oft weder kennen noch kennen müssen, also das Wissenselement fehlt, soll das bei demjenigen, der mit „Gewinnerzielungsabsicht“ verlinke, anders aussehen: Von diesem könne, so der EuGH, erwartet werden, dass er sich vergewissere, dass das verlinkte Werk nicht unbefugt veröffentlicht wurde. Bei ihm sei zu vermuten, dass er die Umstände kenne. Mit „Gewinnerzielungsabsicht“ verlinken dürften vor allem professionelle Linksetzer, z. B. Onlinejournalisten.

Besonderheit: „widerlegliche Vermutung“

Die Vermutung, dass der berufsmäßig Verlinkende wissentlich handelt, ist nach dem EuGH „widerleglich“. Wenn es dem Verlinkenden gelingt nachzuweisen, dass er die relevanten Umstände weder kannte noch hätte kennen müssen, verletzt er das Recht nicht. Ein solcher Nachweis dürfte allerdings nicht ganz einfach sein. Er erfordert vor allem sehr sorgfältiges Umgehen mit Links. So sollte vor dem Setzen eines Links sorgfältig geprüft werden, ob der Content, der verlinkt werden soll, urheberrechtlich geschützt sein könnte und ob er sich wohl legal auf der Website befindet, die verlinkt werden soll. Diese Prüfung wird optimalerweise so dokumentiert, dass sie später vor Gericht im Einzelnen dargelegt werden kann. Praktisch werden sich zeitraubende Verfahrensweisen allerdings kaum realisieren lassen. In der Praxis wird sich die Überprüfung wohl mehr auf eine Evidenz-Prüfung beschränken müssen: Ist es offensichtlich, dass der Content „geklaut“ ist?

Achtung: Mitteilung unbedingt beachten!

Wer Links setzt und eine Aufforderung erhält, einen Link zu entfernen, sollte diese sehr ernst nehmen. Der Berechtigte kann nämlich den Linksetzer über die Rechtswidrigkeit informieren, ab diesem Zeitpunkt gilt der Verlinkende dem EuGH zufolge als „wissend“, mit all den nach der Rechtsprechung des EuGH damit verbundenen Folgen. Auch die vorangegangene sorgfältige Prüfung würde dann nicht mehr helfen. Unnötig ist diese vorherige Prüfung dadurch aber nicht – nur wer vorab sorgfältig prüft, ist nicht von Vornherein in der vollen Verantwortung (s. nächster Absatz).

Folgen

Links zu setzen ist für Journalisten und Medien deutlich gefährlicher geworden. Führt der Link auf einen Content, der ohne Erlaubnis des Berechtigten online gestellt ist, riskiert der Linksetzer, dass die Rechteinhaber gegen ihn vorgehen. Ob ein solches Vorgehen erfolgreich ist, hängt u. a. davon ab, ob er wusste oder hätte wissen müssen, dass der Content ohne Zustimmung des Berechtigten online gestellt wurde. Nur wenn trotz sorgfältiger Prüfung dem Linksetzer dafür nichts ersichtlich war, dürfte er – zunächst – auf der sicheren Seite sein. Wie hoch die Anforderungen an eine sorgfältige Prüfung sind, ist gegenwärtig allerdings noch ziemlich unklar und lässt den Gerichten große Spielräume. In jedem Fall unzulässig ist ein Link auf einen Content, der für jeden erkennbar urheberrechtswidrig ist (wird z. B. der neueste Kinofilm online aufgefunden, dürfte er demnach nicht verlinkt werden, weil anzunehmen ist, dass er nicht legal online gestellt wurde).

Auch wenn die Rechtswidrigkeit zunächst nicht erkennbar war, bleibt der Linksetzer in der Pflicht, den Link sofort zu entfernen, wenn die Rechtswidrigkeit später irgendwie erkennbar wird bzw. wenn ihn der Rechteinhaber über die Rechtswidrigkeit informiert. Sobald erkennbar wird, dass der Link auf rechtswidrigen Content gerichtet ist, sollte er daher im Regelfall sofort entfernt werden.

Fazit

Insgesamt hat die neue Rechtsprechung das Potential, Onlinejournalismus erheblich zu erschweren. Es bleibt allerdings abzuwarten, ob sich dieses Potential auch verwirklicht. Es spricht manches dafür, dass sich in der Praxis eher ein Mittelweg ergeben wird zwischen der bisherigen Praxis und dem, was die neue Rechtsprechung ermöglicht.

Welche Fälle nach Auffassung des BGH gegenwärtig verboten und welche erlaubt sind, hat der DFJV für seine Mitglieder in einem Leitfaden zum Thema zusammengefasst.

Der DFJV bietet seinen Mitgliedern eine kostenfreie, individuelle und zügige Rechtsberatung (Erstberatung) an. Mehr Informationen erhalten Sie hier. Zudem informieren wir in Rechts-News zu wichtigen Themen. Bei komplexen, auch rechtlichen Fragestellungen hilft Ihnen der DFJV darüber hinaus durch verschiedene Leitfäden.

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