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Reform des Urheberrechts – was bedeutet sie für Journalisten?

von Ass. jur. Anne-Christine Herr und Rechtsanwalt Christian Solmecke

Wenn es nach der EU geht, wird sich das Internet bald radikal verändern. Das Urheberrecht soll endlich im digitalen Zeitalter ankommen, so die Intention der Politiker. Über sogenannte Upload-Filter und das Leistungsschutzrecht für Presseverleger wurde im Vorfeld viel diskutiert. Doch worum geht es dabei genau? Welche Vorteile hätte dies für die Urheber, insbesondere für (Foto-)journalisten? Wie geht es jetzt in der EU weiter? Und welche Konsequenzen könnte die Reform noch mit sich bringen?

Lange hat sich die EU Zeit gelassen, das europäische Urheberrecht an das Internetzeitalter anzupassen. Dabei war dies dringend notwendig, schließlich haben die Urheberrechtsverletzungen im Internet inzwischen überhandgenommen. Und dies zu Gunsten amerikanischer Monopolisten wie dem Google- und dem Facebook-Konzern, die an den nutzgenerierten Inhalten über die Werbeeinnahmen profitieren. Das Ziel der geplanten Reform ist es daher, Urheberrechte grenzübergreifend besser zu schützen und Urheber mehr an der Verwertung ihrer Werke zu beteiligen.

Doch eine EU-Richtlinie zu reformieren, ist ein schwieriger Prozess. Vor allem, weil gerade in Fragen des Urheberrechts die Interessen der Urheber, Nutzer und Verwerter stark kollidieren und die Gemüter hochkochen. Gerade anlässlich der Abstimmung im EU-Parlament haben sich sehr viele Interessenvertreter und Kritiker lebhaft an der Diskussion beteiligt. Nachdem erst die EU-Kommission im September 2016 und die Mitgliedstaaten im EU-Ministerrat im Mai 2018 jeweils eine Version vorgeschlagen haben, hat sich nun auch das EU-Parlament im zweiten Anlauf auf einen eigenen Vorschlag geeinigt.

Jetzt gehen die drei Vorschläge in den sog. Trilog – ein intransparentes Verfahren, in dem das Parlament mit den Mitgliedstaaten und Vertretern der EU-Kommission verhandelt. Im nächsten Jahr stimmt das Parlament dann über eine finale Fassung ab. Ist die Richtlinie dann erst einmal in Kraft, müssen die einzelnen Mitgliedstaaten sie noch in nationales Recht umwandeln. Hierzulande müsste das Urheberrechtsgesetz (UrhG) angepasst werden, damit die Änderungen Wirklichkeit werden.

Doch welche Bedeutung hätten die zwei höchst umstrittenen Vorschläge – das Leistungsschutzrecht für Presseverleger sowie die vermeintliche Pflicht, sog. Upload-Filter einzuführen – für (Foto-)journalisten?

Leistungsschutzrecht für Presseverleger, Artikel 11

Zunächst soll ein neues Leistungsschutzrecht EU-weit eingeführt werden. Es soll vor allem den Zeitungsverlagen für einen gewissen Zeitraum das exklusive Recht geben, ihre Inhalte öffentlich zugänglich zu machen. Dieses Recht soll Verlagen dazu verhelfen, eine Vergütung für die digitale Nutzung ihrer Presseinhalte zu erhalten und dadurch an den Gewinnen der Großkonzerne mitzuverdienen. Vor allem Suchmaschinenanbieter und soziale Netzwerke sollen Lizenzverträge mit ihnen abschließen, um weiterhin urheberrechtlich relevanten Content der Verlage etwa durch Vorschautexte und Überschriften (Snippets) anzeigen. Dies beträfe vor allem den Dienst Google News.

Die Vorschläge der Kommission, des Ministerrats und des Parlaments haben das gleiche Ziel, gehen in der konkreten Umsetzung letztlich aber auseinander. Das Parlament hat sich zuletzt dafür ausgesprochen, dass nur noch Links nebst einzelner Wörter, nicht mehr aber vollständige Überschriften z.B. bei Google News angezeigt werden dürfen. Für jede darüber hinausgehende Anzeige sollen zumindest die großen Player bezahlen – nicht aber private Nutzer.

Dass dieses Mal – anders als beim Leistungsschutzrecht in Deutschland – auch tatsächlich Geld bei Verlagen und auch bei den Journalisten ankommen soll, soll ebenfalls gesichert werden. Zunächst heißt es in den Erwägungsgründen zu dem Parlamentsvorschlag, dass „der Eintrag in Suchmaschinen“ nicht als „faire und verhältnismäßige Vergütung“ verstanden werden soll. Dieser Satz soll sicherstellen, dass sich Google & Co., anders als in Deutschland, keine kostenlosen Lizenzen einräumen lassen können. Außerdem ist im Vorschlag des Parlaments explizit vorgesehen, dass die Journalisten zwingend an den Einnahmen beteiligt werden müssen. Die Verlage können eventuelle Einnahmen also nicht für sich behalten.

Es bleibt nur zu hoffen, dass Google & Co. auf diese geplanten Änderungen eingehen werden und tatsächlich Geld bei den Urhebern und ihren Arbeitgebern ankommt. Der negative Effekt, so die Kritiker, könnte hingegen sein, dass die amerikanischen Plattformen lieber in der EU auf Snippets verzichten und Google News geschlossen wird. Dies würde aber die Auffindbarkeit gerade kleinerer Online-Zeitungen und Nischen-Magazinen immens reduzieren. Anders als Spiegel-Online werden diese sehr viel seltener direkt aufgerufen, sondern über die Suchmaschine zu einem bestimmten Thema gefunden.

Haftung der Plattformen für urheberrechtliche geschützte Inhalte – „Upload-Filter“, Artikel 13

Alle drei Vorschläge sehen außerdem vor, die großen Plattformen wie YouTube (Google), Facebook (inkl. Instagram) oder Twitter zu verpflichten, dafür zu sorgen, dass dort keine urheberrechtsverletzenden Inhalte wie z.B. Fotos und Videos hochgeladen werden. Auch sollen diese Plattformen etwas von ihren Gewinnen abgeben, indem sie mit den Urhebern bzw. deren Vertretern Vereinbarungen über Lizenzen schließen und so die Urheber an den Werbeeinnahmen beteiligt werden. Wie genau das geschehen soll, darin unterscheiden sich die drei Entwürfe.

Der zuletzt angenommene Entwurf des EU-Parlaments sieht nur noch vor, dass Plattformen für urheberrechtsverletzende Inhalte voll haften sollen, auch wenn diese von den Nutzern dort hochgeladen wurden. In der Praxis soll die Haftungsregel die großen Plattformen dazu bringen, die Rechteinhaber für urheberrechtlich geschütztes Material zu entlohnen, um Klagen der Urheber zu vermeiden. Urheber und Plattformbetreiber sollen dazu Lizenzvereinbarungen abschließen, sodass Dritte weiterhin urheberrechtlich geschütztes Material dort einstellen können, die Großen dafür aber zahlen. Damit zielt die Intention des Vorschlags auch auf die Arbeit von Fotojournalisten ab, deren Bilder automatisch Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz genießen.

Es besteht leider eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Plattformen auf Upload-Filter setzen werden, um nicht in die Haftung zu kommen. Anders ist es kaum möglich, die Nutzerinhalte vorab auf ihre Urheberrechtskonformität prüfen. Die Gefahr dabei: Technik kann nicht unterscheiden zwischen illegaler Kopie und zulässiger Parodie oder erlaubtem Zitat. Hier kann es passieren, dass auch Journalisten von einem befürchteten „Overblocking“ betroffen sind. Um dem zu begegnen, sollen die Plattformen verpflichtet werden, Menschen zu beschäftigen, die zügig im Wege eines Beschwerde- und Rechtsbehelfsmechanismus auf eingereichte Beschwerden reagieren. Nutzer müssen also selbst aktiv werden, wenn sie nicht möchten, dass die Technik ihre Inhalte blockt.

Von der neuen Haftung sollen allerdings nur solche Plattformen erfasst sein, die große Mengen an Uploads anbieten, diese Inhalte sortieren und bewerben. Und von diesen ausgenommen sind nichtkommerzielle Plattformen wie insbesondere die Online-Enzyklopädie Wikipedia, kleine und Kleinstunternehmen, Bildungsplattformen, Cloud-Anbieter, Open-Source-Softwareplattformen und Handelsplätze. Die Gefahr, dass nun auch andere Dienste als YouTube und die sozialen Medien von dem Gesetz erfasst werden, scheint damit zumindest gebannt.

Ausblick

Die Änderungen werden kommen, das ist nun klar – denn die drei zur Diskussion stehenden Vorschläge sehen im Kern ähnliche Maßnahmen vor. Alle drei Reformvorschläge werden letztlich zu Upload-Filtern und einem Leistungsschutzrecht führen. Auch (Foto-)Journalisten werden wahrscheinlich von den negativen Auswirkungen der geplanten Reform wie etwa geblockten Beiträgen oder nicht auffindbaren Artikeln betroffen sein. Es bleibt am Ende nur zu hoffen, dass sie als Urheber tatsächlich von den neuen Plänen profitieren werden und zumindest eine entsprechende urheberrechtliche Vergütung erhalten.

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