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Auskunftsanspruch auch gegen Bundesbehörden - Klarstellung durch BVerwG

In seiner Entscheidung vom 20.02.2013 hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) klargestellt, dass auch Bundesbehörden auskunftspflichtig sind. Zwar gelte der Auskunftsanspruch nach Landespressegesetz nicht für Bundesbehörden, ein entsprechender Auskunftsanspruch ergebe sich jedoch direkt aus dem Grundgesetz.

Trotzdem hat das Gericht den Auskunftsantrag im konkreten Fall abgewiesen, weil die Beantwortung der Fragen in diesem Fall mit einem nicht vertretbaren Aufwand verbunden, eventuell sogar unmöglich wäre.

Im entschiedenen Fall hatte ein Journalist vom BND Auskunft zur NS-Vergangenheit einer Vielzahl von Mitarbeitern verlangt. Dazu stützte er sich auf das Landespressegesetz von Berlin. Das BVerwG ging davon aus, dass das Landespressegesetz Bundesbehörden nicht verpflichte und daher das Auskunftsbegehren nicht rechtfertige. Bundesbehörden könnten nur durch den Bund, nicht durch die Länder, verpflichtet werden. Ein entsprechendes Bundesgesetz gebe es jedoch nicht. Das bedeute aber nicht, dass Bundesbehörden generell nicht auskunftspflichtig seien. Aus der grundgesetzlichen Pressefreiheit ergebe sich, dass der Staat zur Auskunftserteilung verpflichtet sei. Ohne gesetzliche Regelung beziehe sich diese Verpflichtung auf Erteilung von Informationen, soweit nicht berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit von Informationen entgegenstehen. Im vorliegenden Fall stünde dem Auskunftsanspruch entgegen, dass dem BND die nachgefragten Informationen nicht aktuell vorlägen – er habe vielmehr eine Kommission eingesetzt, die den zugrunde liegenden Sachverhalt gerade aufkläre.

Für den betroffenen Journalisten bedeutet das, dass er das Bundesverfassungsgericht und möglicherweise den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anrufen kann –diese Gerichte könnten den Umfang der Auskunftspflicht anders bewerten als das Bundesverwaltungsgericht.

Für Journalisten bedeutet diese Entscheidung: Bundesbehörden sind – weitgehend entsprechend der bisherigen Praxis – auskunftspflichtig.

Allerdings ist unklar, ob Ausnahmen den Anspruch nicht vielleicht weiter einschränken als das  bei Auskunftsansprüchen nach den Landespressegesetzen der Fall ist. In kritischen Fällen besteht hier Unklarheit, es besteht die Gefahr, dass Auskunft missbräuchlich verweigert werden könnte. Wünschenswert wäre daher eine bundesgesetzliche Regelung, die den Auskunftsanspruch und seine Ausnahmen klar regelt, vergleichbar beispielsweise den Regelungen in den Pressegesetzen der Bundesländer.

Die Pressemitteilung des BVerwG findet sich hier.

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