Professionelles Veröffentlichen in internationalen Definitionen und Berufsklassifikationen
Der DFJV verwendet den Begriff „professionelles Veröffentlichen“ als Oberbegriff für alle, die regelmäßig und dauerhaft mit Substanz, Sorgfalt und Verantwortung für die Öffentlichkeit publizieren. Der Grund: Viele professionell Veröffentlichende betrachten und bezeichnen sich aus verschiedenen Gründen nicht als Journalistinnen oder Journalisten, obwohl sie recherchieren, einordnen und veröffentlichen:
Eine Klimaforscherin mit eigenem Blog würde sich nie als Journalistin bezeichnen. Ein Kommunikationsfachmann, der regelmäßig Fachbeiträge veröffentlicht, ebenso wenig. Und eine Podcasterin mit Expertise in Ernährungswissenschaft auch nicht. Der Begriff „Journalismus“ ist für das, was diese Menschen tun, zu eng.
Umso bemerkenswerter ist, was die internationalen Definitionen sagen: Die meisten professionell Veröffentlichenden werden auf internationaler Ebene als Journalistinnen und Journalisten betrachtet oder diesen gleichgestellt, auch wenn sie sich selbst nie so nennen würden.
Redakteurinnen und Redakteure
Für Redakteurinnen und Redakteure in Fachmagazinen, Onlinemedien, Rundfunk und Tageszeitungen ändert sich durch die internationalen Definitionen nichts. Sie gelten nach allen Quellen als Journalistinnen und Journalisten. Was sich ändert, ist der Kontext: Sie sind nicht mehr die einzigen, die journalistisch handeln. Die internationalen Definitionen zeigen, dass ihre Tätigkeit von einer wachsenden Zahl professionell Veröffentlichender geteilt wird, die dieselbe Funktion auf anderen Wegen ausüben.
Artikel 19 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 formuliert das Recht, Informationen zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten, als universelles Recht. Es ist an keine Berufsgruppe, kein Medium und keine Institution gebunden. Der UN-Menschenrechtsausschuss hat in seiner maßgeblichen Auslegung (General Comment No. 34, 2011) ausdrücklich festgestellt, dass Journalismus eine Funktion ist, die von einer Vielzahl von Akteuren ausgeübt wird. Nicht die Berufsbezeichnung entscheidet, sondern die Tätigkeit: Wer regelmäßig Informationen im öffentlichen Interesse sammelt, aufbereitet und verbreitet, handelt im Sinne dieser Definition journalistisch.
Über die Redaktion hinaus
Für professionell Veröffentlichende bedeutet das: Der Schutz der Pressefreiheit gilt nicht nur für Redakteurinnen und Redakteure. Er gilt für alle, die die journalistische Funktion ausüben, unabhängig davon, wie sie ihre Tätigkeit selbst bezeichnen.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bestätigt diese funktionale Sichtweise. Im Grundsatzurteil Goodwin v. United Kingdom (1996) hat er den Quellenschutz als grundlegende Bedingung der Pressefreiheit anerkannt und den Schutzbereich nicht an eine Berufsbezeichnung geknüpft, sondern an die Ausübung der journalistischen Funktion. Diese Rechtsprechung ist bindend für alle 46 Mitgliedstaaten des Europarats.
Creators
Die Europäische Klassifikation für Fähigkeiten, Qualifikationen und Berufe (ESCO), entwickelt von der Europäischen Kommission, ordnet Blogger (Code 2642.1.1) und Vlogger (Code 2642.1.17) explizit der Berufsgruppe „Journalist“ zu. Die ESCO baut auf der Internationalen Standardklassifikation der Berufe (ISCO-08) der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) auf, einer UN-Sonderorganisation. Blogger und Vlogger sind nach diesen Klassifikationen Journalisten. Keine Einschränkung auf bestimmte Themenfelder, Ausbildungswege oder Medienformate.
Der UNESCO-Aktionsplan zur Sicherheit von Journalisten (2012) geht noch weiter und schließt ausdrücklich „social media producers who produce significant amounts of public-interest journalism“ in den Schutzbereich ein. Für Creator bedeutet das: Wer regelmäßig und dauerhaft über eigene Kanäle veröffentlicht, ob als Blogger, Podcaster, YouTuber oder Newsletter-Autor, wird auf internationaler Ebene nicht als „etwas Ähnliches wie Journalismus“ betrachtet, sondern als Journalismus selbst.
PR- und Kommunikationsfachleute
Die ISCO-08 klassifiziert PR-Professionals als eigene Berufsgruppe (2432), getrennt von Journalisten (2642). Die internationale Berufsklassifikation unterscheidet also formal.
In der Verbandspraxis sieht es anders aus: Der Deutsche Journalisten-Verband (DJV), der größte deutsche Journalistenverband, nimmt PR-Fachleute als Mitglieder auf und bezeichnet sie als „Journalisten für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit“.
Die Empfehlung des Europarats (Recommendation No. R (2000) 7) definiert Journalisten als „any natural or legal person who is regularly or professionally engaged in the collection and dissemination of information to the public via any means of mass communication“. Kommunikationsfachleute, die regelmäßig Informationen an die Öffentlichkeit verbreiten, fallen unter diese Definition.
Publizierende Forschende
Forschende, die ausschließlich in Fachjournals publizieren, richten sich an eine Fachgemeinschaft, nicht an die allgemeine Öffentlichkeit. Das ist professionelles Veröffentlichen, aber es erfüllt nicht die journalistische Funktion im Sinne der internationalen Definitionen. Fachjournals sind kein „mass communication“ im Sinne der Europarat-Definition, und die Kommunikation innerhalb einer Fachgemeinschaft fällt nicht unter den Schutzbereich des UNESCO-Aktionsplans.
Sobald Forschende jedoch regelmäßig und dauerhaft über den Fachjournal-Kontext hinaus veröffentlichen, verschiebt sich die Einordnung. Eine Medizinerin mit eigenem YouTube-Kanal zur Gesundheitsaufklärung, ein Ökonom mit regelmäßigen Gastbeiträgen in Onlinemedien, eine Klimaforscherin mit Fachblog: Sie alle üben in diesem Teil ihrer Tätigkeit die journalistische Funktion aus, auch wenn sie sich selbst als Forschende verstehen.
Für publizierende Forschende bedeutet das: Wer über Fachjournals hinaus für ein breiteres Publikum veröffentlicht, veröffentlicht nicht nur professionell, sondern wird nach der funktionalen Definition des UN-Menschenrechtsausschusses als journalistisch tätig betrachtet.
Die gemeinsame Klammer
Der DFJV verwendet den Begriff „professionelles Veröffentlichen“, weil er das Tätigkeitsfeld beschreibt, ohne jemandem ein Berufsbild überzustülpen. Die internationalen Definitionen bestätigen diesen Ansatz und gehen in vielen Fällen sogar weiter: Sie erkennen die meisten professionell Veröffentlichenden als Journalisten an, auch wenn diese sich selbst nie so bezeichnen würden.
Für die Praxis des DFJV hat das konkrete Auswirkungen: Pressedokumente stehen allen Mitgliedern offen, deren Veröffentlichungspraxis die journalistische Funktion erfüllt. Die Mitgliedschaft selbst steht allen professionell Veröffentlichenden offen, unabhängig davon, ob ihre Tätigkeit journalistisch ist oder nicht. Diese Zweiebenen-Logik verbindet die Breite des Tätigkeitsfelds mit der Trennschärfe, die Pressedokumente erfordern.
Auch international gibt es Stimmen, die den Begriff „Journalist“ bewusst vermeiden. Die Interamerikanische Menschenrechtskommission spricht in ihrer Erklärung zur Pressefreiheit von „social communicator“ statt von ‚journalist“ und dehnt damit den Schutzbereich auf alle aus, die als Informationsvermittler für die Öffentlichkeit fungieren. Der Ansatz des DFJV, mit ‚professionelles Veröffentlichen‘ einen breiteren Oberbegriff zu wählen, steht in dieser Tradition.
Quellen
- Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, Artikel 19 (1948).
- EGMR, Goodwin v. United Kingdom, Application no. 17488/90 (1996).
- Europäische Kommission, European Skills, Competences, Qualifications and Occupations (ESCO), Codes 2642.1.1 und 2642.1.17.
- Europarat, Recommendation No. R (2000) 7 des Ministerkomitees.
- ILO, International Standard Classification of Occupations 2008 (ISCO-08), Berufsgruppe 2642 (mit Untergruppen).
- Interamerikanische Menschenrechtskommission, Declaration of Principles on Freedom of Expression.
- UN-Menschenrechtsausschuss, General Comment No. 34, CCPR/C/GC/34 (2011).
- UNESCO, UN-Aktionsplan zur Sicherheit von Journalisten und zur Frage der Straflosigkeit, CI-12/CONF.202/6 (2012).