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Wichtiges Urteil: BVerwG erschließt Fachjournalisten neue Informationsquelle

von RA Frank C. Biethahn (Vertragsanwalt des DFJV)

Kritischer und sorgfältiger Fachjournalismus ist ohne umfassende Recherchemöglichkeiten kaum möglich. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) als höchstes Verwaltungsgericht hat jetzt mit den Ausarbeitungen der wissenschaftlichen Dienste in zwei Aufsehen erregenden Fällen eine interessante neue Quelle eröffnet. Dass mit Steuermitteln finanzierte, dem Allgemeinwohl verpflichtete staatliche Stellen weitreichend informationspflichtig sind, ist bekannt. Wie weit diese Informationspflicht jedoch genau geht, ist immer wieder strittig. Das Bundesverwaltungsgericht hat nun mit zwei Entscheidungen die Position von Fachjournalisten gestärkt.

Die konkreten Fälle

Den Entscheidungen lagen zwei Fälle zugrunde, in denen Journalisten Zugang zu Ausarbeitungen der wissenschaftlichen Dienste des Bundestages begehrten: Zum einen ging es um eine Ausarbeitung zum Thema „Die Suche nach außerirdischem Leben und die Umsetzung der UN-Resolution zur Beobachtung unidentifizierter Flugobjekte und extraterrestrischer Lebensformen“. Zum anderen um die Ausarbeitungen, die Karl-Theodor zu Guttenberg anfertigen ließ und für seine Dissertation nutzte. Gerade im letzteren Fall ist das besondere öffentliche Interesse an einer umfassenden Aufklärung besonders evident, liegt doch der Verdacht der missbräuchlichen Nutzung von steuerfinanzierten Diensten nahe. Die Bundestagsverwaltung hatte in beiden Fällen das Begehren abgelehnt. Sie berief sich darauf, dass die Mandatsausübung des jeweiligen Abgeordneten betroffen sei und auch das Urheberrecht einer Herausgabe entgegenstünde.

Die Problematik

Das Abgeordnetenmandat ist verfassungsrechtlich geschützt. Seine Ausübung darf nur bedingt eingeschränkt werden. Eine zu weitgehende Einschränkung wäre unzulässig, wobei die Grenze aber nicht klar und eindeutig definiert ist. So eine zu weitgehende Einschränkung könnte eventuell vorliegen, wenn Medien über Abgeordnetenanfragen informiert werden. Müssen Abgeordnete, die die Dienste in Anspruch nehmen, befürchten, dass diese Daten später öffentlich werden, hat das möglicherweise zur Folge, dass sie sich – und sei es unbewusst – eine Selbstbeschränkung auferlegen. Dadurch wird die freie Ausübung des Mandats beeinträchtigt. Das könnte eine zu weitgehende Einschränkung sein.

Das Urheberrecht dagegen kann als Grund für eine Verweigerung kaum angeführt werden. Urheber der Ausarbeitungen sind deren „Schöpfer“, also die wissenschaftlichen Mitarbeiter der Bundestagsverwaltung. Da sie die Ausarbeitungen in Ausübung ihres Arbeits- bzw. Dienstverhältnisses erstellt haben, hat die Bundestagsverwaltung daran weitgehende Nutzungsrechte, die es ihr erlauben, den Begehren nachzukommen.

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts

Die beiden Sachen gingen ihren rechtlichen Lauf, vom Verwaltungsgericht – das zugunsten der Journalisten entschied – über das Oberverwaltungsgericht – das die vorangegangenen Entscheidungen aufhob – zum Bundesverwaltungsgericht.

Das höchste Verwaltungsgericht entschied nun in beiden Fällen, dass die Zusammenstellungen von Informationen durch die wissenschaftlichen Dienste nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) zugänglich seien und eine Ausnahme nicht greife. Es sah bei der Freiheit der Mandatsausübung keine Grenzüberschreitung. Auch das Urheberrecht stehe nicht entgegen – die Mitarbeiter hätten der Bundestagsverwaltung umfassende Nutzungsrechte eingeräumt. Die Verwaltung könne daher diese Rechte nutzen, mehr noch: im Lichte der Informationsfreiheit müsse sie das auch tun.

Welche Auswirkungen hat die Entscheidung?

Die Entscheidungen des BVerwG sind rechtskräftig, es gibt keine höhere Instanz. Die Bundestagsverwaltung kann sich also nicht mehr gegen diese Entscheidung wenden. Denkbar wäre allerdings, dass betroffene Bundestagsabgeordnete Verfassungsbeschwerde erheben, weil sie sich in ihrer Mandatsausübung betroffen sehen. In diesem Fall müsste das Bundesverfassungsgericht entscheiden.

Dass das Bundesverwaltungsgericht der Informationsfreiheit den Vorrang einräumt, führt dazu, dass Fachjournalisten nun einen umfassenden Zugang zu Informationen der wissenschaftlichen Dienste des Bundestages haben – und sich somit eine reichhaltige Informationsquelle eröffnet. Die Bedeutung dieser neuen Recherchemöglichkeit für Fachjournalisten wird sich erst noch zeigen.

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