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Verdachtsberichterstattung: Richtigstellung nicht erforderlich

von RA Frank C. Biethahn (Vertragsanwalt des DFJV)

In einem jüngst vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall (BGH, Urt. vom 18.11.2014 – VI ZR 76/14) musste sich die Rechtsprechung mit der Frage befassen, ob eine erlaubte Verdachtsberichterstattung zu berichtigen ist, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass der Verdacht unbegründet war.

Sowohl Land- als auch Oberlandesgericht Hamburg verurteilten jeweils zur Berichtigung, der BGH hob das Urteil auf und stellte klar, dass den Medien nachträgliche Erkenntnisse nicht vorgeworfen werden können, wenn sie ursprünglich sorgfältig gearbeitet haben. Wenn das Medium rechtmäßig berichtet hat, kann deshalb keine „Richtigstellung“ verlangt werden – denn diese ließe anklingen, dass das Medium etwas falsch gemacht habe. Der Betroffene kann daher nur verlangen, dass eine Meldung darüber erfolgt, dass der Verdacht – unter Hinweis auf die zwischenzeitlich erfolgte Klärung des Sachverhalts – nicht mehr aufrechterhalten werde. Als Beispiel für den Wortlaut einer solchen Meldung führte der BGH an: „Nachtrag zum Bericht vom …“

Interesse des Betroffenen versus Pressefreiheit

Der BGH sah sowohl das Interesse des Betroffenen daran, dass der wahre Sachverhalt dargestellt werde, als auch die Pressefreiheit als bedeutend an. Er stellte jedoch fest: Solange das Medium seinen Sorgfaltspflichten gerecht geworden ist – sich also genügend darum bemüht hat, die Wahrheit aufzuklären –, dürfe nicht zu stark in die Pressefreiheit eingegriffen werden. Der BGH meinte, es ginge zu weit, wenn man von der Presse verlangte, stets alle Personen zu befragen, die zu einem Verdacht möglicherweise Auskunft geben können. Im konkreten  – allerdings nicht verallgemeinerbaren – Fall musste es genügen, dass zwei von drei betroffenen Personen befragt wurden. Der Fall zeigt erneut, wie schwer sich Gerichte mit presserechtlichen Sachverhalten tun – und das, obwohl bei sämtlichen beteiligten Gerichten spezialisierte Spruchkörper entschieden. So verurteilte die erste Instanz – das Landgericht – auf Richtigstellung, die zweite Instanz – das Oberlandesgericht – teilte diese Auffassung nicht, verurteilte aber aufgrund eines erst in dieser Instanz gestellten Hilfsantrages dann auch auf Richtigstellung. Das OLG stellte darauf ab, dass es nicht darauf ankomme, ob die Verdachtsberichterstattung ursprünglich rechtmäßig gewesen sei oder nicht – der BGH in der dritten Instanz hob das Urteil deswegen auf, verwies aber wiederum an das OLG zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes zurück, weil noch weitere Fakten für eine endgültige rechtliche Entscheidung ungeklärt gewesen seien.

Online-Archive: Kein allgemeiner Löschungsanspruch

Verwandt mit der Frage der späteren Berichtigung einer ursprünglich zulässigen Äußerung ist die Frage, ob ein ursprünglich zulässiger, aber die Persönlichkeitsrechte tangierender Beitrag (wie z. B. die täteridentifizierende Berichterstattung in einem Mord-Fall) in einem Online-Archiv vorgehalten werden darf oder nach einiger Zeit gelöscht werden müsse. Der BGH hat diese Frage 2010 dahingehend entschieden, dass ein allgemeiner Löschungsanspruch nicht bestehe und normalerweise ein Archivbeitrag nicht nachträglich entfernt werden müsse.

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