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Urteil: OLG Köln hält Kunsturhebergesetz neben DSGVO weiterhin für anwendbar

von Ass. jur. Anne-Christine Herr und Rechtsanwalt Christian Solmecke

Ein Thema hat zahlreiche Journalisten und Fotojournalisten kurz vor der Anwendbarkeit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) nicht mehr losgelassen: Welche Auswirkungen wird die DSGVO ab dem 25. Mai auf Bilder von Personen haben? Das bisher geltende Kunsturhebergesetz (KUG) könnte von der DSGVO verdrängt werden, so die Befürchtung. Nun hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln als erstes Gericht entschieden: Das KUG ist zumindest für Journalisten weiterhin anwendbar, wenn sie ein Foto veröffentlichen.

Das OLG Köln hat sich als erstes deutsches Gericht zu der aktuell sehr umstrittenen Frage geäußert, ob das Kunsturhebergesetz  auch nach Geltung der Datenschutz-Grundverordnung anwendbar ist. Erfreulicherweise hat das Gericht diese Frage bejaht (OLG Köln, Beschl. v. 18.06.2018, Az. 15 W 27/18). Zumindest im journalistischen Bereich schließe die DSGVO die Anwendung des KUG nicht aus. Denn das KUG erlaube eine umfassende Abwägung der betroffenen Grundrechte.

Das Verhältnis von DSGVO und KUG

Bis zum 25. Mai 2018 war klar: Die Veröffentlichung von Fotos, auf denen Personen zu sehen sind, beurteilt sich nach dem KUG. Das KUG stellt in §§ 22, 23 besondere Regeln für das „Recht am eigenen Bild“ als Teil des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts auf. Auf das durch die jahrzehntelange Rechtsprechung fein austarierte System aus Grundsätzen, Ausnahmen, Gegenausnahmen und Sonderfällen konnte man sich als Journalist, Fotograf und Fotojournalist immer verlassen.

Doch kurz vor der offiziellen Anwendbarkeit der DSGVO wurden Experten und Medienschaffende plötzlich unsicher: Kann das KUG neben der DSGVO überhaupt noch Anwendung finden? Denn neben der Aufnahme ist auch die Veröffentlichung einer Fotografie, auf der Menschen erkennbar sind, immer zugleich eine Verarbeitung personenbezogener Daten und fällt damit eigentlich unter den Datenschutz.

Die Befürchtungen fußten auf einer kontroversen juristischen Debatte: Generell ist es so, dass die DSGVO erst einmal aufgrund der Normenhierarchie zwischen europäischem und nationalen Recht Anwendungsvorrang vor den deutschen Gesetzen hat. Sie regelt den Bereich des Datenschutzrechts grundsätzlich abschließend, räumt den Mitgliedstaaten aber einen Gestaltungsspielraum durch eine sog. Öffnungsklausel in Art. 85 DSGVO ein. Manche Juristen vertraten nun die Ansicht, dass nur solche Gesetze als Ausnahmen von der DSGVO gelten könnten, die der Gesetzgeber bewusst auch als Ausnahmen geregelt hat. Das hat der deutsche Gesetzgeber aber nicht getan, sondern diese Frage den Gerichten überlassen. Andere Juristen meinten hingegen, dass für die Fotografie überhaupt keine gesetzliche Regelung notwendig sei. Im Hinblick auf die in Art. 85 DSGVO genannten journalistischen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecke könne das KUG bereits als abweichende nationale Regelung gesehen werden. Diese Ansicht vertrat letztlich auch das Bundesinnenministerium in einer Stellungnahme.

OLG Köln entscheidet als erstes Gericht zu KUG und DSGVO

Nun hat sich das OLG Köln als erstes Gericht zur Frage der Anwendbarkeit des KUG neben der DSGVO geäußert: Art. 85 DSGVO erlaube nationale Gesetze mit Abweichungen von der DSGVO zugunsten der Verarbeitung zu journalistischen Zwecken. Dies erfasse nicht nur neue Gesetze, sondern auch bestehende Regelungen – soweit sie sich einfügen. Schließlich mache Art. 85 DSGVO im Kern keine inhaltlichen Vorgaben, sondern fordere nur, dass die Norm zwischen Datenschutz einerseits und Äußerungs- und Kommunikationsfreiheit andererseits abgewogen werde. Und eine Grundrechtsabwägung werde bei §§ 22, 23 KUG ohnehin vorgenommen. Das KUG könne damit „fortgelten“. Das heißt: Zumindest für Journalisten ist das KUG weiterhin anwendbar, auch wenn der Gesetzgeber hierzu keine ausdrückliche Regelung getroffen hat. Darüber hinaus könnte die Argumentation des OLG Köln zumindest auch für Fotografien zu künstlerischen, wissenschaftlichen oder literarischen Zwecken gelten und auch für solche Bilder weiterhin anwendbar sein.

Hinweis: Der DFJV hat einen ausführlichen Leitfaden zur DSGVO veröffentlicht, der die Auswirkungen auf den Journalismus darstellt.

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