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Steuertipps 2022 für Schriftsteller:innen und Medienschaffende

Wer profitiert von der neuen Homeoffice-Pauschale? Wo trage ich ein, dass ich Corona-Hilfen bezogen habe? Und bis wann muss ich meine Steuererklärung abgeben? Zu diesen und vielen weiteren Fragen rund um die alljährliche Einkommen- und Umsatzsteuererklärung finden Sie Antworten in den Haufe-„Steuertipps 2022. Informationen für Autoren und Journalisten“.

In Bezug auf die Abgabefristen gilt es etwa Folgendes zu beachten: Wer seine Einkommen- und ggf. Umsatzsteuererklärung selbst erstellt, muss diese bis zum 31. Juli eines Jahres beim Finanzamt abgeben. Da dieses Datum 2022 auf einen Sonntag fällt, verschiebt sich der Abgabetermin auf den nächsten Werktag. Falls Sie Ihre Steuererklärungen aber von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe erstellen lassen, verlängert sich die Frist bis Ende Februar 2023.

Für die Corona-Soforthilfen gilt wiederum: „Wer im Jahr 2021 von den Hilfen für kleine Unternehmer, Freiberufler und Solo-Selbstständige profitiert hat, muss diese Leistungen in der Steuererklärung für das Jahr 2021 angeben. Der Grund: Hierbei handelt es sich um steuerpflichtige Betriebseinnahmen.“ Seit der Steuererklärung für 2020 muss dazu die neue Anlage „Corona-Hilfen“ ausgefüllt werden – und zwar auch dann, wenn Sie keine bezogen haben.

Für die Jahre 2020 und 2021 können Sie gegebenenfalls auch von der neuen Homeoffice-Pauschale profitieren. Dazu gilt: „Für jeden Tag, den Sie ausschließlich zu Hause arbeiten, dürfen Sie 5 EUR absetzen, maximal 600 EUR pro Jahr.“ Ein häusliches Arbeitszimmer muss dazu nicht vorhanden sein; an diesen Tagen darf jedoch der „Arbeitsplatz in der Betriebsstätte (z. B. in der Redaktion)“ nicht aufgesucht werden.

Die „Steuertipps für Autoren und Journalisten“ sind ein Serviceangebot der Haufe Gruppe und stehen DFJV-Mitgliedern in einer jährlich aktualisierten Fassung kostenfrei zur Verfügung.

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