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Mehr Orientierung für Journalisten – Presserat novelliert Regeln zur Kriminal- und Opferberichterstattung

Der Deutsche Presserat, die Freiwillige Selbstkontrolle der Presse in Deutschland, hat die Regeln zum Schutz der Persönlichkeit, insbesondere die ethischen Regeln zur Straftäter- und Opferberichterstattung novelliert. Diese treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Ziel war es, für Journalisten klarere ethische Regeln mit mehr Praxistauglichkeit beim Schutz der Persönlichkeit zu schaffen, insbesondere bei der Kriminalitätsberichterstattung. „Wann darf ich einen Täter zeigen? Welche Rolle spielt der Verfahrensstand? Wie gehe ich mit Prominenten um? Das war die Triebfeder zur Novellierung.“, so Ursula Ernst, Sprecherin des Presserates.

Neu ist, dass es mit den Ziffern 8.1 und 8.2 nun eigene, getrennte Richtlinien zur Kriminalberichterstattung und zum Opferschutz gibt.

Die einzelnen Veränderungen der Richtlinien im Wortlaut des Deutschen Presserates (Pressemitteilung vom 13.03.2013):

„Bei der Berichterstattung über Straftäter sieht die Ziffer 8 mit Richtlinie 8.1 (Kriminalberichterstattung) künftig eine Gleichrangigkeit zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit auf der einen Seite und den Persönlichkeitsrechten des Täters auf der anderen Seite vor. Hier muss der Journalist stets abwägen. Damit dies leichter gelingt, hat der Presserat Regelbeispiele eingeführt, die den Praktikern die Frage beantworten soll, wann identifizierend berichtet werden darf: Zum Beispiel bei außergewöhnlich schweren oder in ihrer Art und Dimension besonderen Straftaten oder wenn eine schwere Tat in aller Öffentlichkeit geschehen ist. Zudem enthält die Richtlinie nun konkrete Kriterien, die für die Redaktion im Hinblick auf eine möglicherweise identifizierende Berichterstattung eine Rolle spielen können. Hierzu zählen: Intensität des Tatverdachts, Schwere des Vorwurfs und auch der Verfahrensstand. Nach Abschluss eines Strafverfahrens soll eine Redaktion zudem das Resozialisierungsinteresse eines Täters im Blick haben.

Die Richtlinien 8.2 bis 8.5 sind Gruppen gewidmet, die vor identifizierender Berichterstattung besonders geschützt werden müssen: Opfer, Kinder und Jugendliche, Familienangehörige und vermisste Personen.

Eine eigene Richtlinie zur Berichterstattung über Kinder und Jugendliche gab es bislang nicht. Der Presserat weist im Kodex nun ausdrücklich darauf hin, dass insbesondere bei der Berichterstattung über Straftaten und Unglücksfälle Kinder und Jugendliche in der Regel nicht identifizierbar sein sollen.“

Die neue Fassung der Ziffer 8 im Wortlaut und die dazu gehörigen Richtlinien finden Sie hier.

Zur Pressemitteilung des Deutschen Presserates gelangen Sie hier.

In Ergänzung zu den institutionenenethischen Richtlinien des Deutschen Presserates hat der DFJV in Abstimmung mit seinen Mitgliedern, Rechtsanwälten und Wissenschaftlern einen eigenen Ethik-Kodex entwickelt, der auf individualethischer Ebene bindend ist. Dieser dient den Mitgliedern des Verbandes, persönlich und unabhängig vom Medium, für das sie tätig sind, als verbindlicher Leitfaden für eventuelle ethische Konflikte bei der Ausübung ihrer journalistischen Tätigkeit. 

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